TE Vfgh Beschluss 1996/11/26 V149/95

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Teils einer FahrverbotsV mangels ausreichender Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten Verordnungsstelle

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ist eine Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 8. Juni 1994, Z4a-St-3738/6, anhängig, mit dem im Punkt 1. eine Verwaltungsstrafe gegen den Berufungswerber gemäß §52 lita Z1 StVO 1960 verhängt wurde, da er seinen "PKW ... in Kitzbühel entgegen dem allgemeinen Fahrverbot von der Franz-Reisch-Straße 11 über den Rathausplatz bis in die Josef-Pirchl-Straße" gelenkt habe. Aus Anlaß dieses Verfahrens entstanden beim Unabhängigen Verwaltungssenat Bedenken gegen die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 16. Dezember 1993, mit der Verkehrsbeschränkungen für das Stadtgebiet von Kitzbühel erlassen werden, Zahl 4a-210a/1, kundgemacht im "Boten für Tirol", Stück 51 vom 22. Dezember 1993, Seite 412, Nr. 1273 (im folgenden kurz: Verordnung).

1.2. Die Kundmachung der Verordnung lautet in ihren beiden ersten Absätzen:

"Auf Grund des §43 Abs2 lita in Verbindung mit §94 litb der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, wird im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im Stadtgebiet von Kitzbühel in der Zeit von jeweils 20. Dezember bis 20. März jeden Jahres ein tägliches Fahrverbot für Kraftfahrzeuge zwischen 10.00 und 6.00 Uhr erlassen. Von diesem Verbot sind ausgenommen Zufahrten zur Ladezone für die Innenstadthotels, Ladetätigkeiten für Gäste der Hotels 'Tenne', 'Straßhofer' und 'Tyrol', Radfahrer und Taxis sowie Kraftfahrzeuge nachstehend angeführter Gewerbebetriebe und Personen, denen eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot erteilt wurde: Stadtgemeinde Kitzbühel (20 Kraftfahrzeuge), ... und Falk Volkhardt - Hotel Tenne(1)."

1.3. Gestützt auf Art140 B-VG (richtig wohl: Art139 B-VG) stellte der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol den zu V149/95 protokollierten Antrag, "die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 16.12.1993, Zahl 4a-210a/1, mit der Verkehrsbeschränkungen für das Stadtgebiet von Kitzbühel erlassen wurden, aufzuheben, soweit Kraftfahrzeuge von Gewerbebetrieben und Personen (Stadtgemeinde Kitzbühel ... und Falk Volkhardt - Hotel Tenne) vom Fahrverbot ausgenommen werden".

2. In seinem Antrag geht der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol davon aus, daß die Verordnung gleichheitswidrig sei. Im vorliegenden Fall hätte die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel natürliche und juristische Personen vom Fahrverbot ausgenommen, dies widerspreche dem Charakter der Verordnung als Allgemeinregelung.

3. Die Tiroler Landesregierung sah von der Abgabe einer Äußerung ab, ebenso verzichtete die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel auf eine schriftliche Stellungnahme und legte die Verordnungsakten vor.

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß §57 Verfassungsgerichtshofgesetz-VerfGG 1953, BGBl. Nr. 85/1953, i.d.g.F., muß der Antrag, "eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, ... begehren, daß entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden".

Im Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol wird begehrt, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel aufzuheben, "soweit Kraftfahrzeuge ... vom Fahrverbot ausgenommen werden". Damit werden vom Unabhängigen Verwaltungssenat die "bestimmte(n) Stellen der Verordnung" nicht mit der im Sinne des §57 Abs1 VerfGG 1953 gebotenen Deutlichkeit bestimmt. Der Antrag muß nämlich die vom Antragsteller bekämpfte Verordnungsstelle mit Sicherheit erkennen lassen

(VfSlg. 10702/85, 11807/88).

Der Antrag war sohin schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.

2. Dies konnte vom Verfassungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, Fahrverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V149.1995

Dokumentnummer

JFT_10038874_95V00149_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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