TE Bvwg Beschluss 2019/4/17 W227 2116008-1

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Veröffentlicht am 17.04.2019
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Entscheidungsdatum

17.04.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
PrivSchG §5
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W227 2115999-1/12E

W227 2116003-1/12E

W227 2116008-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des XXXX als Schulerhalter der Privatschule " XXXX " ( XXXX ) gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 18. Mai 2015, Zl. 100.167/0025-kanz1/2015:

A)

Die Beschwerde im Umfang der Verwendung von XXXX , XXXX und XXXX als Lehrer an der XXXX wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren im Umfang der Verwendung von XXXX , XXXX und XXXX als Lehrer an der XXXX wird eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist der Schulerhalter der Privatschule "

XXXX ". Bereits im Schuljahr 2004/2005 zeigte der Beschwerdeführer dem Stadtschulrat für Wien (nunmehr Bildungsdirektion für Wien) die Bestellung der Lehrer XXXX , XXXX und XXXX an.

Dazu erging kein Untersagungsbescheid.

2. Nach Aufforderung zur Vorlage einer Lehrerliste für das Schuljahr 2014/2015 zeigte der Beschwerdeführer am 29. April 2015 dem (damaligen) Stadtschulrat für Wien die Bestellung nachstehender Personen an: XXXX als Schulleiter, XXXX als Lehrerin für Arabische Sprache, Zeichnen und Französisch, XXXX als Lehrerin für Arabische Sprache und Religion, XXXX als Lehrer für Biologie, XXXX als Lehrerin für den Gesamtunterricht im Volkschulbereich, XXXX als Lehrerin für Mathematik, XXXX als Lehrerin für Politische Bildung,

XXXX als Lehrer für Mathematik, XXXX als Lehrer für EDV, XXXX als Lehrerin für Englisch und XXXX als Lehrerin für Physik.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte der Stadtschulrat für Wien gemäß § 5 PrivSchG die Verwendung von XXXX als Schulleiter und die Verwendung von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ,

XXXX , XXXX und XXXX als Lehrer an der XXXX .

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde.

5. Daraufhin behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20. April 2017 den angefochtenen Bescheid im Umfang der Untersagung der Verwendung von XXXX , XXXX und XXXX als Lehrer an der XXXX gemäß § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG ersatzlos und hob den Bescheid im Umfang der Untersagung der weiteren im angefochtenen Bescheid genannten Personen als Schulleiter bzw. Lehrer gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtschulrat für Wien zurück.

6. Dagegen erhob der Stadtschulrat für Wien eine Amtsrevision.

7. Mit Erkenntnis vom 27. September 2018, Zl. Ra 2017/10/0101, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - mit Ausnahme der ersatzlosen Behebung der verwaltungsbehördlichen Untersagung der Verwendung von XXXX und XXXX - auf.

8. Am 22. März 2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Bekanntgabe, ob XXXX (noch) als Schulleiter sowie XXXX und XXXX (noch) als Lehrer an der XXXX verwendet würden und hielt ihm für den Fall, dass diese nicht mehr als Schulleiter bzw. als Lehrer an dieser Privatschule verwendet würden, die Gegenstandlosigkeit der vorliegenden Beschwerdeverfahren vor.

9. Mit Schreiben vom 9. April 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass XXXX , XXXX und XXXX nicht mehr als Lehrer an der XXXX verwendet würden. Die anderen genannten Personen würden jedoch noch "in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis" an der XXXX stehen.

Zum Vorhalt der Gegenstandslosigkeit gab der Beschwerdeführer keine (weitere) Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist der Schulerhalter der Privatschule " XXXX

".

XXXX , XXXX und XXXX werden nicht mehr als Lehrer an der XXXX verwendet.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Einstellung des Verfahrens (Spruchpunkt A)

3.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m. w.N.).

Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).

3.1.2. Ein solcher Fall liegt hier vor:

Gegenstand der vorliegenden Beschwerdeverfahren ist u.a. eine Bescheidbeschwerde zur Untersagung der Verwendung von XXXX , XXXX und XXXX als Lehrer an der XXXX .

Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Untersagung der Verwendung von XXXX , XXXX und XXXX als Lehrer an dieser Privatschule könnte auch durch eine stattgebende Erledigung nicht verbessert werden, weil diese genannten Personen deren Verwendung angezeigt bzw. begehrt wurde, nicht mehr an dieser Privatschule beschäftigt sind.

Da XXXX , XXXX und XXXX nicht mehr als Lehrer an der XXXX verwendet werden, ist das Beschwerdeverfahren zufolge materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses im Umfang der Verwendung von XXXX , XXXX und XXXX als Lehrer an der XXXX als gegenstandlos zu erklären.

3.1.3. Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssachen von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Austria).

3.1.4. Zur verwaltungsbehördlichen Untersagung der Verwendung der weiteren im angefochtenen Bescheid genannten Personen als Schulleiter bzw. Lehrer ergehen gesonderte Entscheidungen.

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 3.1.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschäftigung, Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung,
Lehrerbestellung, Privatschule, Rechtsschutzinteresse, Untersagung
der Verwendung, Verfahrenseinstellung, Verwendungsanzeige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W227.2116008.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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