TE Lvwg Erkenntnis 2017/7/29 LVwG 30.5-3445/2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.07.2017

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 litb
StVO 1960 §99 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde des Mag. Dr. H H, geb. xx, vertreten durch S & H Rechtsanwälte GmbH, Kgasse, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 15.11.2016, GZ: 400005125512,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.   Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II.  Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten.

III.  Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

IV.  Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat der Bürgermeister der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) Herrn Mag. Dr. H H (im Folgenden Beschwerdeführer) vorgeworfen, er habe am 12.03.2016 von 16.18 Uhr bis 16.30 Uhr in G, Ngasse, den PKW mit dem Kennzeichen X vor einer Hauseinfahrt geparkt. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 24 Abs 3 lit b StVO verletzt, wofür eine Geldstrafe in Höhe von € 50,00 verhängt wurde.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Feststellung eines beeideten Exekutivbeamten der Polizei hervorgehe, dass das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort vor einer Hauseinfahrt geparkt worden sei. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei seitens der Behörde in freier Beweiswürdigung als erwiesen zu betrachten.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass ein als Verwaltungsübertretung zu ahndender Verstoß gegen § 24 Abs 3 lit b StVO nur dann vorliege, wenn eine solche Behinderung eingetreten sei oder zu erwarten wäre. Dies sei nach der Judikatur des VwGH nicht der Fall, wenn für das die Hauseinfahrt nutzende KFZ ein voller Fahrstreifen freibleibe. Ausschlaggebend sei somit der tatsächlich verbleibende Bewegungsraum für Fahrzeuge. Es verwundere daher, dass im Zuge des durchgeführten Ortsaugenscheines zwar ein Lichtbild von der streitgegenständlichen Einfahrt angefertigt, jedoch nicht einmal deren Breite erhoben worden sei. Es lasse sich jedoch aus dem Lichtbild abschätzen, dass die Einfahrt zumindest eine Breite von zwei Fahrspuren aufweise. Überdies ergebe sich selbst aus der von den diensthabenden Exekutivbeamten angefertigten Skizze, dass lediglich ein winziges Stück der rechten Front des Fahrzeuges des Beschwerdeführers in die Einfahrt geragt haben solle. Hieraus folge, dass ein- und ausfahrenden KFZ zumindest 1,5 bis 2 Fahrspuren zur Verfügung gestanden hätten.

Der Beschwerdeführer beantragte im Rahmen seiner Beschwerde die Durchführung eines Ortsaugenscheines zum Beweis dafür, dass eine Behinderung ein- und ausfahrender KFZ nicht zu erwarten gewesen sei. Im Übrigen habe die Verwaltungsübertretung am 12.03.2016 von 16.18 Uhr bis 16.30 Uhr stattgefunden. Der 12.03.2016 sei ein Samstag gewesen, womit zum Tatzeitpunkt bereits das in § 42 StVO normierte Wochenendfahrverbot zum Tragen gekommen sei, welches insbesondere LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t erfasse. Selbst Kleinlastwägen seien durch das möglicherweise in einen der zumindest zwei vorhandenen Fahrstreifen hineinragende Fahrzeug nicht behindert worden. Für größere Fahrzeuge habe das Wochenendfahrverbot gegolten, weshalb eine Behinderung von Fahrzeugen jedenfalls nicht zu erwarten gewesen sei. Eine Verwaltungsübertretung habe demnach nicht vorgelegen.

Selbst wenn ein Verstoß gegen § 24 Abs 3 lit b StVO vorgelegen haben sollte – was ausdrücklich bestritten würde – seien in diesem Fall die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG gegeben. Allenfalls wäre eine Ermahnung auszusprechen gewesen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Am 30.05.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle statt, im Rahmen derer unter Anwesenheit eines Vertreters des Beschwerdeführers und einer Vertreterin der belangten Behörde der Zeuge RI R F unter Wahrheitspflicht einvernommen wurde.

Aufgrund der Aktenunterlagen und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer hat seinen PKW mit dem Kennzeichen X am 12.03.2016 von 16.18 Uhr bis 16.30 Uhr in G, Ngasse, unmittelbar im Anschluss an die blaue Zone (schräg zur Fahrbahn, die eine Einbahnstraße ist) auf der linken Seite der Hauseinfahrt so abgestellt, dass das Fahrzeug in diese Einfahrt geragt hat. Die linke vordere Seite des Fahrzeuges des Beschwerdeführers war auf Höhe des linken Garagenrandes und hat die rechte hintere Seite des Fahrzeuges ca. 1,5 bis 2 m in die Garageneinfahrt hineingeragt. Dadurch hätte dieses Fahrzeug für einen einbiegenden LKW eine Behinderung dargestellt.

Bei der gegenständlichen Hauseinfahrt handelt es sich um die Einfahrt zum Postamt Ngasse.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Aktenunterlagen der belangten Behörde und aus den Ergebnissen des durchgeführten Ortsaugenscheines.

Der Zeuge RI R F konnte glaubwürdig die genaue Örtlichkeit darlegen, wo das Fahrzeug des Beschwerdeführers abgestellt gewesen ist. Dass es sich um eine Garageneinfahrt bzw. Hauseinfahrt handelt, wurde außer Streit gestellt.

Dass das abgestellte Fahrzeug im Falle des Einfahrens eines großen LKW eine Behinderung dargestellt hätte, konnte nicht zuletzt vom Zeugen F, der bei seiner Einvernahme einen besonnenen und glaubwürdigen Eindruck hinterließ, dadurch bestätigt werden, dass er schon des Öfteren von Fahrern von großen LKWs gerufen worden sei, die durch ein an eben dieser Stelle parkendes Fahrzeug bei der Einfahrt in die gegenständliche Hauseinfahrt behindert worden seien.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 50 VwGVG in Verbindung mit § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwerde) einzustellen ist.

Im Hinblick auf das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.9.2016, 2016/02/0137, hat die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens iSd § 45 VStG mit Erkenntnis zu erfolgen.

 

§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I:

Die maßgebliche Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das BGBl I Nr. 68/2017 (im Folgenden StVO) lautet wie folgt:

§ 24 Abs 3 lit b StVO:

Halte- und Parkverbote

(3) Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch verboten:

b) vor Haus- und Grundstückseinfahrten,

 

§ 99 Abs 3 lit a StVO:

Strafbestimmungen

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

In seiner ständigen Judikatur führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Regelungszweck dieser Bestimmung die Vermeidung von Behinderung der Ein- und Ausfahrt in bzw. aus Häusern und Grundstücken ist. Ein als Verwaltungsübertretung zu ahndender Verstoß gegen § 24 Abs 3 lit b StVO liegt daher nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn im Einzelfall eine solche Behinderung eingetreten ist oder zu erwarten war.

Zum Tatbild des § 24 Abs 3 lit b StVO gehört nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass durch das verbotene Parken eine Behinderung der Ein- und Ausfahrt bewirkt wird. Eine tatsächliche Behinderung durch das verbotswidrige Parken kann in Hinsicht auf den Unrechtsgehalt der Tat bei der Strafbemessung eine Rolle spielen (vgl. VwGH 28.03.1985, 85/02/0137).

Im gegenständlichen Fall wurde im Zuge des Ortsaugenscheines vom Landesverwaltungsgericht Steiermark festgestellt, dass durch das vom Beschwerdeführer abgestellte Fahrzeug eine Behinderung eines großen LKW bei der Einfahrt in die gegenständliche Hauseinfahrt zu erwarten gewesen wäre. Der LKW hätte, um in die Einfahrt zu gelangen, entweder reversieren oder auf den Gehsteig ausscheren müssen.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt ist, dass zum Tatzeitpunkt das Wochenendfahrverbot (gültig von Samstag 15.00 Uhr bis Sonntag 22.00 Uhr) gegolten hätte, so wird dazu Folgendes ausgeführt:

Es ist richtig, dass von Samstag 15.00 Uhr bis Sonntag 22.00 Uhr das Wochenendfahrverbot für Lastkraftwagen mit Anhänger, wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt bzw. für Lastkraftwagen, Sattelfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t besteht.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um die Einfahrt zum Postamt Ngasse, wobei gemäß § 42 Abs 3 StVO von den im Abs 1 und 2 angeführten Verboten Fahrten ausgenommen sind, die unter anderem ausschließlich der Beförderung von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken dienen. Damit sind jedenfalls die Fahrzeuge der Österreichischen Post AG gemeint. Somit war durch das Wochenendfahrverbot nicht auszuschließen, dass große LKW die gegenständliche Einfahrt zur Tatzeit benutzen.

Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die Bestimmungen des § 24 StVO über Halte- und Parkverbote dienen einerseits der Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs und andererseits der Ordnung des ruhenden Verkehrs.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung wurde von der belangten Behörde als mildernd die Unbescholtenheit und als erschwerend nichts gewertet.

Im gegenständlichen Verfahren konnte der Ausspruch einer Ermahnung nicht in Betracht kommen. Eine Ermahnung im Sinne des § 45 VStG setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Im gegenständlichen Fall kann nicht davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – nämlich die unbehinderte Einfahrt in Garagen oder Hauseinfahrten oder auch Firmeneinfahrten – gering ist.

Die verhängte Geldstrafe wird vom Landesverwaltungsgericht Steiermark daher als schuld- und tatangemessen betrachtet und kann das Landesverwaltungsgericht Steiermark in der Höhe der verhängten Strafe keine Rechtswidrigkeit erkennen.

Zu Spruchpunkt II:

Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ergibt sich aus folgenden Bestimmungen:

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen.

Zu Spruchpunkt III.

 

Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der/die Beschwerdeführer/in gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Zu Spruchpunkt IV.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

vor Hauseinfahrt geparkt, Verwaltungsübertretung, Breite von zwei Fahrspuren, Durchführung eines Ortsaugenscheines, Wochenendfahrverbot für Lastkraftwagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.30.5.3445.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten