RS Lvwg 2019/6/24 LVwG-AV-578/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

24.06.2019

Norm

BAO §1
KanalG NÖ 1977 §1a Z7
KanalG NÖ 1977 §2 Abs1
KanalG NÖ 1977 §2 Abs3
KanalG NÖ 1977 §3

Rechtssatz

Ob [iSd NÖ KanalG 1977] ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbstständige Gebäude vorliegen, entscheidet sich nach der baulichen Gestaltung. Ein einheitliches Gebäude ist anzunehmen, wenn die einzelnen Teile durch gemeinsame Wände verbunden sind. […] Neben der baulichen Gestaltung sind auch funktionelle und wirtschaftliche Kriterien maßgeblich. Ermöglichen insbesondere Verbindungen oder Öffnungen eine einheitliche private oder betriebliche Nutzung beider Trakte, so wird in der Beurteilung von einem Gebäude auszugehen sein (vgl VwGH 81/17/0208, 86/17/0026).

Schlagworte

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Garage; Gebäudeteil; einheitliches Gebäude;

Anmerkung

VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0166 bis 0167-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.578.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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