RS Lvwg 2019/6/24 LVwG-AV-1043/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

24.06.2019

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3
GewO 1994 §91 Abs1

Rechtssatz

Das in § 87 Abs 1 Z 3 GewO enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl VwGH 2014/04/0013; 2009/04/).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Reisebüro; Geschäftsführerbestellung; Widerruf; schwerwiegender Verstoß; Zuverlässigkeit;

Anmerkung

VwGH 18.09.2019, Ra 2019/04/0102-4, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1043.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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