RS Lvwg 2019/6/24 LVwG-AV-1043/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.06.2019

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3
GewO 1994 §91 Abs1

Rechtssatz

Ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO handelt ist danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, dass der Gewerbetreibende nicht mehr als zuverlässig anzusehen ist (stRSp des VwGH).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Reisebüro; Geschäftsführerbestellung; Widerruf; schwerwiegender Verstoß; Zuverlässigkeit;

Anmerkung

VwGH 18.09.2019, Ra 2019/04/0102-4, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1043.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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