RS Lvwg 2019/7/10 LVwG-AV-532/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.07.2019

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §26 Abs1
GewO 1994 §39 Abs1
GewO 1994 §87 Abs1 Z1
GewO 1994 §88 Abs1
UrhG §86 Abs1 Z1

Rechtssatz

Bei aufrechter Gewerbeberechtigung ist für die Erteilung einer Nachsicht von dem gemäß § 13 Abs 1 Z 1 bestehenden Gewerbeausschluss kein Raum. Eine Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung kann nur Platz greifen, wenn der Nachsichtswerber nicht oder nicht mehr im Besitz der von ihm angestrebten Gewerbeberechtigung ist. Zur Hintanhaltung eines gemäß § 87 drohenden Entziehungsverfahrens kann diese Bestimmung nicht herangezogen werden (vgl 85/15/0038; 86/04/0200 etc.).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Geschäftsführer; Bestellung; Widerruf; Nachsicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.532.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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