TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/16 97/10/0239

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Veröffentlicht am 16.11.1998
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
NatSchG OÖ 1995 §12 Abs1 Z1;
NatSchG OÖ 1995 §12 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Toifl, über die Beschwerde der N Gesellschaft m.b.H in A, vertreten durch Dr. Michael Schneditz-Bolfras, Rechtsanwalt in Gmunden, Marktplatz 16, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Mai 1997, N-101775/9/1997 - Pin, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 23. Dezember 1994 beantragte die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei bei der Bezirkshauptmannschaft V. (BH) die naturschutzbehördliche Bewilligung für eine Erweiterung ihres bestehenden Kiesabbaues in R. (Naßbaggerung).

Bei der von der BH am 24. Juli 1995 durchgeführten mündlichen Verhandlung führte der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz aus, nach dem vorliegenden Abbau- und Rekultivierungsplan sei eine Erweiterung der Kiesgrube R. im Gesamtausmaß von 6,04 ha vorgesehen. Die im Rahmen des folgenden Projektes gewinnbaren Lagerstättenvorräte umfaßten eine Aushubkubatur von rund 1 Mio m3. Unter Berücksichtigung von Humus und Zwischenboden verbleibe ein nutzbarer Inhalt von rund 0,8 Mio m3. Bei einer geplanten Jahresfördermenge von 120.000 m3 ergebe sich ein Abbauzeitraum von etwa 7 Jahren. Im einzelnen seien folgende Abbauabschnitte vorgesehen:

a) Abbauabschnitt I:

Der Abschnitt umfasse Teilflächen der Grundstücke 3198, 3199 und 3200 im Gesamtausmaß von 6.500 m2. Dieser Abbau liege im unmittelbaren Bereich des bestehenden Naßabbaues. Vorgesehen sei eine Naßbaggerung mit einer Abbautiefe von 10 bis 12 m unter Wasserspiegel.

b) Abbauabschnitt II:

Dieser Abschnitt liege zwischen der Teilfläche auf dem Grundstück 3177 und der A. Es seien Teilflächen der Grundstücke 48, 64, 65 und 83 der KG D. und 3160, 3177 und 3163 der KG R. betroffen. Die Etappe II habe ein Ausmaß von rund 1,63 ha. Ausgehend von einer Kiesmächtigkeit von 12 m sei ein Abbau von 200.000 m2 vorgesehen. Bei den Grundstücken der KG D. handle es sich um artenreiche Mischwälder der sogenannten Harten Au aus Esche, Linde, Eiche, Ahorn, Buche, Hainbuche und zahlreichen Laubsträuchern. Die Teilfläche der betroffenen Parzelle 3160 sei mit einer Pionierbestockung aus überwiegend Weide und Erle, aber auch Esche, Ahorn etc. bestockt. Vor Beginn dieser Arbeiten werde die bestehende Landzunge auf dem Grundstück 3177 verlängert und so die bestehende Wasserfläche in zwei getrennte Flächen unterteilt.

c) Abbauabschnitt III:

Dieser Abschnitt umfasse Teilflächen der Grundstücke 3159 und 3160 im Ausmaß von 1,88 ha. Auf dieser Fläche sei eine gewinnbare Kiesmenge von 230.000 m3 vorhanden. Der Abbau stelle eine Fortsetzung der bestehenden Naßbaggerung in Richtung Norden dar. In diesem Bereich sei in den Jahren 1979 bis etwa 1983 ein Trockenabbau erfolgt, wobei rund 1 bis 2 m abgebaut bzw. abgeschoben worden seien. In diesen Bereichen habe sich in den Folgejahren eine Pionierbestockung aus Weide und Erle eingestellt, die insbesondere im Bereich des Grundstückes 3160 dicht sei. Das Grundstück 3159 weise nur in den Randbereichen eine Bestockung auf, der Großteil der Fläche bestehe aus Schotteruntergrund.

d) Abbauabschnitt IV:

Der Abbauabschnitt umfasse Teilflächen der Grundstücke 3160, 3159, 3161 und 3163 der KG R. Dieser Abbauabschnitt umfasse ebenfalls eine Fläche von rund 1,88 ha. Auch in diesem Abschnitt seien rund 230.000 m3 Kies gewinnbar. Dieser Abbauabschnitt stelle eine Fortsetzung von Abschnitt III dar. Auch in diesem Bereich sei oberflächig Schotter entnommen worden. Im Lageplan sei die Abbaukante dargestellt. Ebenso sei im östlichen Teil eine Pioniervegetation aus Laubgehölzen vorhanden. Die außerhalb des ehemaligen Abbaues betroffenen Flächen Richtung Norden würden landwirtschaftlich genutzt und seien aus ökologischer Sicht von keiner besonderen Bedeutung.

Im Endzustand entstehe eine verbleibende Wasserfläche von rund 9,8 ha. Diese Wasserfläche solle für eine extensive natürliche Fischereinutzung vorgesehen werden. Die Einrichtung eines Badebetriebes sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgesehen. Die Böschungen sollten bepflanzt werden, wobei vor allem naturnahe Bestände aus Mischwald und Sträuchern entstehen sollten. Der Abbau auf den Grundstücken 3199, 3198, 3200, 3159 und 3161 der KG R. könne aus fachlicher Sicht vertreten werden. Inhaltlich abgelehnt werde der Abbau auf den Parzellen 48, 65, 64, 66 und 83 der KG D. sowie 3163 der KG R. Hinsichtlich der Parzellen 3177 und 3160 sei folgende Grenzlinie denkbar:

Entlang der Waldgrundstücke 64, 66 und 83 sei Richtung Westen ein mindestens 20 m breiter Schutzstreifen, der in diesen Bereichen eine Pionierbestockung trage, zu erhalten. Ebenfalls sei die Parzelle 3163 zu erhalten, weil diese einen Schutzstreifen zwischen dem Abbau auf der Parzelle 3160 und 3161 bzw. dem angrenzenden Auwald darstelle. Insgesamt sei aus naturschutzfachlicher Sicht festzuhalten, daß die Auwälder entlang der A. aus ökologischer Sicht und im Hinblick auf das Landschaftsbild von höchster Wertigkeit und somit erhaltungswürdig seien. Durch die vorgesehene Schaffung von Schutzstreifen solle in diesem Bereich eine ungestörte Entwicklung möglich sein; insbesondere werde auch darauf verwiesen, daß Pionierstandorte in der gegebenen Form aus fachlicher Sicht auf Grund ihrer Seltenheit erhalten werden sollten.

Mit Schriftsatz vom 30. August 1995 wandte sich die beschwerdeführende Partei gegen die Auffassung des Bezirksbeauftragten. Bereits mit Bescheid der BH vom 21. Februar 1980 sei auf Antrag der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei nach den damals gültigen naturschutzgesetzlichen Bestimmungen festgestellt worden, daß durch die Erweiterung der damals schon bestehenden Schottergrube auf die nunmehr verfahrensgegenständlichen Grundstücke öffentliche Interessen bei Einhaltung bestimmter Vorschreibungen nicht verletzt würden. Diese naturschutzbehördliche Bewilligung sei auf zehn Jahre, also bis 31. Jänner 1990, erteilt worden. Die beschwerdeführende Partei trage ganz wesentlich zur Versorgung des Bezirkes V. und der angrenzenden Bezirke mit Fertigbeton, Kies und Schotter bei. Es liege auch im öffentlichen Interesse, daß der beschwerdeführenden Partei als funktionierendem Wirtschaftsbetrieb ein ausreichend langer Zeitraum zur Verfügung stehe, um auf den beantragten Erweiterungsflächen auch abzubauen. Keinesfalls könne es sinnvoll sein, die beschwerdeführende Partei zu zwingen, an anderen Standorten mit einer weiteren Abbautätigkeit zu beginnen. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erlangung der beantragten Bewilligung. Wie aus dem Rekultivierungsplan ersichtlich sei, führe der Schotterabbau nicht zu einer Zerstörung oder Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, sondern es liege ein vertretbarer Eingriff vor. Auch in den Flächenwidmungsplänen der betroffenen Gemeinden seien die Abbauflächen als Schotterabbaugebiet ausgewiesen. Auch habe der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz im Jahre 1986 in einem Gutachten bestätigt, daß eine Erweiterung der Abbauflächen auf die nunmehr zum Abbau beantragten Grundstücke aus naturschutzbehördlicher Sicht vertretbar und sogar zu empfehlen sei, zumal dadurch die Eingriffe in das Landschaftsbild gering gehalten würden und es nicht erforderlich sei, neue Gebiete für den Schotterabbau zu erschließen.

Mit Bescheid vom 12. Jänner 1996 erteilte die BH die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Erweiterung des Schotterabbaues auf den Grundstücken Nr. 3159, 3160, 3161, 3177, 3198, 3199 und 3200 der KG R. unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen (Spruchabschnitt I).

Die Auflagen 1 und 6 des Spruchabschnittes I lauten:

"1. Der Abbau ist auf den in der Verhandlungsniederschrift vom 24.7.1995 vom naturschutzbehördlichen Amtssachverständigen eingeschränkten Flächen projektsgemäß auszuführen, wobei entlang der Waldgrundstücke 64, 66 und 83 in Richtung Westen ein ca. 3 m breiter Schutzstreifen, der in diesen Bereichen eine Pionierbestockung trägt, zu erhalten ist.

...

6. Die am Ostrand des Abbaues entlang des Auwaldes gelegenen Böschungsflächen sind der natürlichen Sukzession zu überlassen."

Unter Spruchabschnitt II wurde der Antrag auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Erweiterung des Schotterabbaues auf Grundstück Nr. 3163 der KG R. sowie auf den Grundstücken Nr. 48, 64, 65, 66 und 83 der KG.D. abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei berief. Sie wandte sich gegen Spruchabschnitt II sowie die Auflagen 1 und 6 des Spruchabschnittes I.

Die beschwerdeführende Partei führte aus, der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz begründe seine Ablehnung mit der besonderen Bedeutung der flußbegleitenden Auwälder für den Naturhaushalt, den Biotopschutz und das Landschaftsbild. Dem sei entgegenzuhalten, daß die A. im fraglichen Bereich reguliert sei; es handle sich um kein unberührtes Ufergebiet. Durch die Regulierung sei der gesamte Grundwasserhaushalt verändert worden und dadurch auch die Vegetation. Außerdem sei neben der A. eine Stromleitung verlegt worden. Dem in diesem Bereich vorhandenen Auwald sei vom Bezirksbeauftragten zu Unrecht eine besondere ökologische Bedeutung zugemessen worden. Insbesondere auf den Grundstücken 64, 66 und 83 stocke ein Bestand, der in Oberösterreich entlang von Flüssen keineswegs selten sei. Die ökologische Bedeutung könne daher nicht hoch sein. Außerdem sei der ökonomische Wert solcher Waldflächen auf Schotterböden gering, weil die Zuwachsleistung gering sei und die Gefahr des Ablebens von Bäumen bzw. Waldteilen mit fortschreitendem Alter hoch werde. Es handle sich auch nicht um den Typus einer mit weichen Laubhölzern wie Weide, Pappel und Erle bestockten Au, die in Oberösterreich bereits selten sei; vielmehr liege eine Harte Au vor, die noch häufig vorkomme. Unzutreffend sei, daß durch das Vorhaben eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes hervorgerufen werde. In unmittelbarer Nähe zum geplanten Abbau schließe eine Abfalldeponie und eine Kiesgrube um das Betriebsgelände einer namentlich genannten Firma an. Erholung sei nicht möglich, da das Abbaugebiet abgeschrankt und nicht zugänglich sei. Weiters sei darauf zu verweisen, daß im Süden beim bereits getätigten Abbau ein Waldstreifen neben der A. belassen worden sei. Auch beim geplanten Abbau solle nicht näher zum Fluß hin gerodet werden. Dies sei auch für das Landschaftsbild von Bedeutung. Der Naturhaushalt im fraglichen Bereich werde durch die regulierte A., die bis vor kurzem riesige Schadstoffmengen habe abfrachten müssen im Osten und durch laufenden Schotterabbau im Westen beeinflußt. Man könne deshalb nicht mehr von einem zu schützenden Naturhaushalt sprechen. Die vorhandenen Baumarten zeigten, daß es sich keinesfalls um eine seltene Pflanzengesellschaft handle. Die BH habe auch nicht begründet, warum nunmehr gegenüber den Verfahren im Jahre 1980 und 1986 eine ganz andere Beurteilung Platz zu greifen habe. Es dürfe auch nicht übersehen werden, daß die BH schon im Jahr 1968 hinsichtlich der nunmehr verfahrensgegenständlichen Flächen in einem Rodungsbewilligungsbescheid die Auffassung vertreten habe, Nachteile in klimatischer und atmosphärischer Hinsicht seien bei einer Rodung nicht zu befürchten. Auch stellten die Waldflächen, hinsichtlich der die naturschutzbehördliche Bewilligung verweigert worden sei, keinerlei Schutz vor Erosion dar, da die A. in diesem Bereich sehr groß sei. Der Wald könne im Bereich solcher Flüsse sogar eine negative Wirkung haben, da Bäume oft unterkolkt würden. Unrichtig sei auch die von der BH vorgenommene Interessenabwägung. Wie aus den bisherigen Bescheiden ersichtlich sei, dokumentiere sich das öffentliche Interesse auch damit, daß ca. 70 % des abgebauten Materials für öffentliche Bauvorhaben bzw. für öffentlich geförderte Bauvorhaben verwendet würden. In den Flächenwidmungsplänen der betroffenen Gemeinden sei das Abbaugebiet als Schotterabbaugebiet ausgewiesen. Es liege auch die bergrechtliche Bewilligung vor. Die BH habe sich über den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Einholung eines Gutachtens der Wirtschaftskammer hinweggesetzt. Der Bedarf an Schotter und Kies belaufe sich derzeit auf 10 t pro Person und Jahr. Schon jetzt sei die Versorgung des Bezirkes V. mit Kies und Schotter nicht mehr sichergestellt und es müßten aus anderen Bezirken große Mengen Schotter zugeführt werden, was mit längeren Transportstrecken verbunden sei und damit zwangsläufig zu einer vermehrten Umweltbelastung führe. Auch private Interessen sprächen für die Erteilung der beantragten Bewilligung, habe doch die beschwerdeführende Partei im Vertrauen auf das positive Gutachten des Landesbeauftragten aus dem Jahr 1986 erhebliche Investitionen getätigt.

Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme einer Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz ein. Diese führte in ihrem Gutachten vom 12. September 1996 aus, auf Grund des vor allem seit dem letzten Jahrhundert zunehmenden Nutzungsdruckes (Landwirtschaft, Siedlungsbau, Schottergewinnung, Gewässerregulierung etc.) sei die von der Dynamik der A. geprägte arten- und strukturreiche Auenvegetation entlang der A. zunehmend beeinträchtigt bzw. zerstört worden. Auch im unmittelbaren Umfeld des betroffenen Flußabschnittes sei diese Tatsache eindrucksvoll dokumentiert:

Schottergruben, Mülldeponie und landwirtschaftlich genutzte Flächen reichten bis an den schmalen, die A. begleitenden Auwaldrest heran. Das Charakteristikum von Auwäldern sei ihre Abhängigkeit von hydrologischen, pedologischen und geologischen Faktoren. Sowohl der Untergrund als auch Grundwasser und Intensität und Häufigkeit von Überschwemmungen bestimmten die Zusammensetzung ihrer Vegetation. Der betroffene Auwaldrest samt Pionierstandort übernehme im Verbund mit den angrenzenden Waldrelikten eine Reihe maßgeblicher Funktionen von zumindest regionaler Bedeutung. Hier würden Relikte einstiger Biotopmannigfaltigkeit sowie sekundär entstandene naturnahe Formationen (Pioniervegetation) beherbergt. Auch die Tatsache, daß Harte Auen in Oberösterreich die noch am häufigsten vertretene Auwaldformation darstellten, könne den enormen Flächenverlust von Auwald im gesamten Bundesland nicht verhehlen. Vielmehr zähle die Erhaltung derartiger noch vorhandener Ökosysteme in ihrer Gesamtheit zu den vorrangigen Aufgaben des Natur- und Landschaftsschutzes. Der verfahrensgegenständliche Auwaldabschnitt übernehme zudem die wichtige Funktion eines Trittsteines in der durch die vielfältigen intensiven Nutzungen von Strukturelementen freigeräumten Landschaft. In dieser ausgeräumten Region biete ein funktionierendes Biotopverbundsystem mit dem gegenständlichen Auwald als Trittsteinbiotop einer großen Zahl von Tierarten ebenso wie Pflanzenarten ihren Ansprüchen gerechte Lebens- bzw. Nahrungsräume, die Möglichkeit der Verbreitung bzw. Fortpflanzung etc. Der in Rede stehende Bereich beherberge, wie im Befund dargestellt, zudem eine Reihe von gesetzlich geschützten Pflanzenarten, übernehme also die Funktion eines Rückzugsgebietes für gefährdete Arten. Mit der Zerstörung dieses Ökosystems gehe demnach auch der Verlust dieser Pflanzenarten bzw. deren Lebensgrundlage einher. Unabhängig von diesen spezifischen Funktionen für Naturhaushalt, Vegetationstypen sowie Tier- und Pflanzenarten besäßen die gegenständlichen Grundstücke mit ihren Biotopen die Funktion eines das Landschaftsbild maßgeblich prägenden Elementes. Gerade in einer ausgeräumten Landschaft wie der vorliegenden, die vorrangig anthropogene Nutzungen widerspiegle, stelle ein derartiger Grüngürtel mit struktureller Diversität und Reichtum an Arten einen das Landschaftsbild enorm auflockernden optischen Faktor dar. Seine Störung führe zu einer weiteren Monotonisierung der Landschaft. Der betroffene Auwald übernehme vor allem auf Grund des Fehlens ähnlich ausgedehnter Grünräume ein im Sinne des Erholungswertes der Landschaft hohes Erholungspotential. Die Wohlfahrtswirkung werde bereits derzeit durch die laufende Lärmeinwirkung von der bestehenden Schottergrube beeinträchtigt. Mit der Erweiterung des Abbaugebietes werde diese bereits vorhandene Störung maßgeblich intensiviert. Das Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 23. April 1986 setze sich nicht mehr mit den einzelnen vom geplanten Abbau betroffenen Flächen und deren naturräumlicher Ausstattung und Wertigkeit auseinander; vielmehr enthalte es nur kurze allgemeine Aussagen, die im Detail nicht zuordenbar seien. So fehle auch eine Beschreibung des betroffenen Auwaldstreifens und Aussagen über sein ökologisches und landschaftsästhetisches Potential.

In ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 1996 erwiderte die beschwerdeführende Partei, die rechtskräftig genehmigten Schotterabbauflächen in der Kiesgrube R. reichten nur mehr für einen Zeitraum von zwei Jahren, weshalb die Erteilung der Bewilligung für die zusätzlichen Flächen nicht nur im öffentlichen, sondern auch im privaten Interesse gelegen sei. Im Gutachten der Amtssachverständigen werde zwar die Vegetation auf den betroffenen Flächen beschrieben. Eine ausgewogene Darstellung der dort vorhandenen Umgebung fehle aber gänzlich. Die Abbauflächen seien keinesfalls von besonderer ökologischer Bedeutung. Zweifellos bedeute die Erweiterung des bereits bestehenden Schotterabbaues einen gewissen Eingriff in die Natur, doch dürfe nicht übersehen werden, daß der Erweiterung bestehender Abbaugebiete Vorrang vor Neueröffnungen zukomme. Durch die Erweiterung des Schotterabbaues werde der in diesem Bereich kaum vorhandene Erholungswert der Landschaft nicht zusätzlich beeinträchtigt; dies deswegen, weil sich in unmittelbarer Nähe eine Abfalldeponie und Schotterabbauflächen befänden. Durch den geplanten Abbau würde der Umfang des schmalen Auwaldstreifens zwischen A. und Abbaugebiet nur in Richtung Osten verlängert werden. Dies führe zu keiner Veränderung des Landschaftsbildes. Das Landschaftsbild sei durch die regulierte A., die Mülldeponie und vor allem durch den Schotterabbau geprägt. Hiezu kämen im Norden große landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die Flächen des geplanten Abbaues seien nicht zugänglich, weshalb sie auch keiner Erholung dienen könnten. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, daß mehr Lärm erzeugt werde, da auch in Zukunft nicht mehr Schotter abgebaut werde als bisher. Durch den Einsatz neuer und moderner lärmarmer Maschinen werde die Lärmentwicklung sogar erheblich verringert. Der Bestand an den von der Amtssachverständigen erwähnten Bergulmen gehe nicht auf Grund menschlicher Einflüsse zurück, sondern wegen einer Infektionskrankheit. Die vorhandene Au sei kein "Waldrelikt", weil der Typus "Harte Au" noch häufig anzutreffen sei. Nicht nachvollziehbar sei, warum der eben erst entstandene "Pionierstandort" schützenswert sei. Mit dieser Aussage werde bewiesen, daß auch ohne behördliche Auflagen nach einem Abbau wieder ökologisch wertvolle Standorte entstehen könnten. Unzutreffend sei die Behauptung, daß mit dem Abbau der Verlust von Pflanzen und deren Lebensgrundlagen einhergehe. Die beiden von der Amtssachverständigen genannten geschützten Pflanzenarten, nämlich Maiglöckchen und Türkenbundlilie, kämen nachweislich auch auf anderen Standorten außerhalb der Auen vor. Der von der Amtssachverständigen erwähnte Radweg sei ein abgeschrankter Privatweg, der von Radfahrern nicht benützt werden dürfe. Aus diesem Weg könne nicht auf den Erholungswert des Abbaugebietes geschlossen werden. Im Gutachten werde als Charakteristikum von Auwäldern die Häufigkeit von Überschwemmungen angeführt. Hiezu sei anzumerken, daß nunmehr mindestens seit zwei Jahrzehnten in diesem Bereich keine Überschwemmungen stattgefunden hätten, was auf die erfolgte Regulierung der A. und die Errichtung eines A.-Wehres am A.-See zurückzuführen sei. Im Falle einer Versagung der Bewilligung für den beantragten Schotterabbau entstünde der beschwerdeführenden Parei ein Schaden, dessen Ausmaß noch nicht überschaubar sei. Es komme zu einer massiven Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Existenz und zum Verlust von Arbeitsplätzen.

Die belangte Behörde holte eine ergänzende Stellungnahme der Amtssachverständigen ein. Diese enthält zunächst die von der beschwerdeführenden Partei vermißte Darstellung des Landschaftsbildes im Umfeld der bestehenden Schottergrube. Im Anschluß an diese Darstellung führte die Amtssachverständige - zusammengefaßt - aus, die A. und der Auwaldgürtel übernähmen wichtige Funktionen im Naturhaushalt, denen wegen der "örtlichen Reliktsituation" umso größere Bedeutung im ökosystemaren Gesamtgefüge zukomme. Ein wichtiges wertbestimmendes Kriterium bei der Beurteilung eines Lebensraumes sei dessen Reproduzierbarkeit bzw. dessen Alter. Der "turn-over" von Lebensräumen nehme heute stetig zu, die durchschnittliche Existenzdauer des einzelnen Lebensraumes nehme daher im statistischen Durchschnitt ab.Gleichzeitig erschwerten zunehmende Isolationseffekte und die bereits zur Zeit bestehende insuläre Verbreitung vieler Pflanzen- und Tierarten die Zuwanderung. Dies fördere ausbreitungsfähige Arten und beschränke wenig migrative Arten auf reliktäre Lebensräume hohen Alters. Mit der Entfernung solcher Lebensräume werde diesen Arten ihre Lebensgrundlage entzogen. Aufgrund vorhandener Ausbreitungsbarrieren oder fehlender Ersatzbiotope gingen diese Arten in einer begrenzten Region, aber auch großräumig verloren. Aufgrund der starken Dynamik, denen Auwälder grundsätzlich unterworfen seien bzw. gewesen seien, unterlägen sie einer sehr langfristigen Entwicklungsdauer. So würden in der Fachliteratur für Auwälder Entwicklungszeiträume von 200 bis über 1000 Jahre, je nach Waldtyp, angegeben. Aufgrund der Tatsache, daß im Zuge der Industrialisierung, der Intensivierung der Landwirtschaft etc. eine Vielzahl von Gewässern, so auch die A., durch Regulierungs- und Verbauungsmaßnahmen in ihrer Dynamik maßgeblich beschränkt worden seien, könne vor Ort davon ausgegangen werden, daß unter den derzeit herrschenden Bedingungen eine Reproduzierbarkeit des betroffenen Auwaldbestandes auszuschließen sei.

Zum Erholungswert der Landschaft führte die Amtssachverständige aus, grundsätzlich stehe fest, daß der Erholungswert der Landschaft im Bereich der Abbauareale N. und H. und der Deponie K. durch die vorliegenden intensiven Nutzungen wesentlich beeinträchtigt sei. Gerade auf Grund dieser Tatsache fungiere der gegenständliche Auwald nicht nur als ökologische Pufferzone oder Rückzugsraum, sondern ebenso als Ausgleichsraum für das sinnlich-ästhetische Empfinden der örtlichen Bevölkerung bzw. Erholungssuchender. Unabhängig vom intensiv genutzten Umfeld, das zum einen nicht öffentlich zugänglich sei und zum anderen keiner Folgenutzung (z.B. Badebetrieb) zugeführt werden solle, sei der betroffene Auwald zumindest zu Fuß entlang der A., also für Fußgänger zugänglich und beinhalte nicht nur als strukturreicher, optisch und ästhetisch ansprechender Naturraum trotz des Umfeldes ein gewisses Erholungspotential, sondern könne ebenso als Teil eines größeren Erholungsraumes entlang der A. mit verbindender Funktion fungieren. Erwiesenermaßen zählten ähnlich wie Seen auch Fließgewässer zu den abwechslungsreichen Landschaften mit besonderem Erholungsreiz.

In ihrer Stellungnahme zu diesem Ergänzungsgutachten vertrat die beschwerdeführende Partei die Auffassung, dieses sei nicht nachvollziehbar.

Zur Frage des Bedarfes nach dem geplanten Schotterabbau holte die belangte Behörde Stellungnahmen der Wirtschaftskammer Oberösterreich und der Unterabteilung überörtliche Raumordnung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung ein.

Die Wirtschaftskammer befürwortete die Erteilung der beantragten Bewilligung.

Die Unterabteilung überörtliche Raumordnung des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung führte aus, in einer Studie aus den 80iger Jahren werde für den Bezirk V. festgestellt, daß er zwar nicht zu den absoluten Mangelbezirken zähle, daß jedoch einer erhobenen Jahresproduktion an Kiesen und Sanden von 620.000 m3 ein theoretischer Jahresbedarf von 713.500 m3 gegenüberstehe. Die Unterdeckung des theoretischen Bedarfes sei jedoch in den 90iger Jahren nicht mehr festzustellen. In einer weiteren Studie aus dem Jahr 1996 werde für den Bezirk V. eine jährliche Produktion von Kiessanden festgestellt, die den theoretischen Jahresbedarf um mehr als 43.000 m3 überschreite. Genauere Angaben über die bezirksweise Produktion von Sanden und Kiesen gebe die im Dezember 1996 durchgeführte Erhebung der Wirtschaftskammer. In dieser Erhebung seien im Bezirk V. insgesamt neun genehmigte Abbauflächen erfaßt worden. Auf diesen Flächen seien 1996 insgesamt 705.000 m3 Sande und Kiese abgebaut worden. Als noch abbaubare Menge werde für den Bezirk 8,350.000 m3 angegeben. Der Bezirk V. habe eine Wohnbevölkerung von

120.275 Einwohnern. Bei einem Kies- und Sandverbrauch pro Einwohner von 10,1 t pro Jahr ergebe sich für den Bezirk V. ein theoretischer Bedarf von 1,214.777 t Sand und Kies jährlich. Bei einem Umrechnungsfaktor von 1 m3 = 1,85 t Sand und Kies ergebe sich ein Jahresbedarf von 656.636 m3. Stelle man den so geschätzten Jahresbedarf der Fördermenge von 1996 gegenüber, dann ergebe sich eine Überdeckung von knapp 50.000 m3. Eine mangelnde Versorgung mit Sanden und Kiesen im Bezirk V. lasse sich aus diesen Zahlen offensichtlich nicht ableiten. Vergleiche man den errechneten Jahresbedarf von 656.636 m3 mit den erhobenen genehmigten Reserven von 8,350.000 m3, dann würden die genehmigten Reserven den Bedarf für einen Zeitraum von 12,7 Jahren decken. Im Vergleich dazu reichten rein rechnerisch gesamtoberösterreichisch die Reserven nur für 7,2 Jahre. Im Bezirk V. bestünden deshalb auf Grund der bereits genehmigten Abbauflächen überdurchschnittlich hohe Reserven an Sand und Kies. Die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte Argumentation, daß bereits jetzt die ausreichende Versorgung des Bezirkes mit Kies und Schotter nicht gewährleistet sei, könne deshalb nicht nachvollzogen werden.

Dieser Stellungnahme der Unterabteilung überörtliche Raumordnung des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung hielt die beschwerdeführende Partei entgegen, besagte Unterabteilung ziehe aus den von ihr herangezogenen Daten der Wirtschaftskammer Oberösterreich falsche Schlüsse. In der Erhebung der Wirtschaftskammer betreffend die bezirksweise Produktion von Sand und Kies hätten auf Grund des Datenschutzes keine Aussagen über das tatsächliche Versorgungsgebiet betreffend die genehmigten Flächen gemacht werden dürfen, sondern es sei lediglich die Lage jeder einzelnen Abbaustätte im Bezirk angegeben. Unberücksichtigt sei die geographische Lage der einzelnen Abbauflächen geblieben und es sei daher auch nicht berücksichtigt worden, wohin das Material tatsächlich geliefert werde. Betrachte man die Situation im Bezirk V., so entfalle der überwiegende Teil der Reserven auf die Abbaustätte in Vi., die knapp an der Grenze des Bezirkes V. zum Bezirk G. liege. Ziehe man die Reserven der Lagerstätte Vi. von den übrigen Reserven des Bezirkes V. ab, dann sehe die Versorgungslage für den Bezirk V. ganz anders aus. Nur eine Berücksichtigung der Versorgungsbezirke unter Bezugnahme auf die einzelnen Lagerstätten erlaube eine objektive Betrachtung der Situation. Die Versorgungsbezirke hätten mit den Grenzen der politischen Bezirke nichts zu tun. Vergleiche man den errechneten Jahresbedarf von 656.636 m3 und die genehmigten Reserven von 8,350.000 m3 mit den bereinigten Zahlen der Reserven der Grube Vi. von ca. 5,000.000 bis 6,000.000 m3, dann ergebe sich, daß die verbleibenden Reserven für den Bezirk V. den Bedarf höchstens drei bis vier Jahre decken könnten und nicht für 12,7 Jahre. Überwiegende volks- und betriebswirtschaftliche Interessen an der Bewilligung des beantragten Schotterabbaues seien evident.

Die beschwerdeführende Partei legte der belangten Behörde auch ein Gutachten vor, welches zu dem Schluß kommt, bei einer Verweigerung der beantragten Genehmigung entstünde der beschwerdeführenden Partei ein Schaden in Höhe von 7.000.000,-- S.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 22. Mai 1997 gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

In der Begründung wird nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der angewendeten Gesetzesbestimmungen ausgeführt, nach den übereinstimmenden, in sich schlüssigen Gutachten der in beiden Instanzen beigezogenen Amtssachverständigen ergebe sich eindeutig, daß durch den geplanten Schotterabbau massiv in den Naturhaushalt im Auwaldbereich entlang der A. eingegriffen werde. Dies deshalb, weil durch den geplanten Schotterabbau die vorhandene Harte Au völlig zerstört würde. Neben dieser Zerstörung ökologisch wertvoller Auwaldrelikte führe der geplante Abbau zu einer Verringerung der strukturellen Diversität, da den hier lebenden Tieren (v.a. Amphibien) und den hier vorkommenden Pflanzen der Lebensraum entzogen werde. Dies sei umso bedeutender, weil in diesem Bereich das Vorkommen von zwei vollkommen geschützten Pflanzen (Türkenbundlilie und Maiglöckchen) festgestellt worden sei. Auch weise der gegenständliche Auwaldbereich sehr viele Bergulmen auf, die in Oberösterreich sehr gefährdet seien. Dieser sei somit als Rückzugsgebiet für gefährdete Arten zu bezeichnen. Der gegenständliche Auwaldbereich stelle somit ein funktionierendes Biotopverbundsystem dar, in dem zahlreiche Pflanzen- und Tiergesellschaften einen entsprechenden Lebensraum fänden. Mit der Zerstörung dieses hochwertigen Ökosystems würde der Verlust der im Gutachten angeführten Pflanzen- und Tierarten bzw. deren Lebensgrundlage einhergehen. Angesichts der Tatsache, daß Auwaldgebiete zu den in unserer Kulturlandschaft am meisten bedrohten Standorten der heimischen Tier- und Pflanzenwelt gehörten und auf Grund der massiven ökologischen Bedenken, die in den eingeholten Gutachten übereinstimmend vorgebracht worden seien, erscheine es umso notwendiger, diesen Auwaldgürtel zur Gänze zu erhalten. Das geplante Schotterabbauvorhaben bewirke eine schwerwiegende Beeinträchtigung des in diesem Gebiet ausgebildeten Artenpotentials und somit einen massiven Eingriff in den Naturhaushalt. Neben diesem Eingriff liege jedoch auch ein Eingriff in das Landschaftsbild vor. Zum Einwand, wonach der Erholungswert der Landschaft nicht gegeben sein könne, weil in der Nähe eine Abfalldeponie und ein Schotterabbaugebiet vorhanden seien, sei festzustellen, daß es richtig sei, daß der Erholungswert der Landschaft im Bereich der Abbauareale durch die intensiven anthropogenen Nutzungen wesentlich beeinträchtigt sei. Gerade auf Grund dieser Tatsache fungiere aber der gegenständliche Auwald als Pufferzone und bestimme sehr wohl, obwohl es sich nur um einen schmalen Auwaldgürtel handle, das Landschaftsbild. Im Lichte dieser Ausführungen könne nicht bezweifelt werden, daß hervorragende öffentliche Interessen an der Erhaltung dieses Bereiches bestünden. Es müßten daher schon massive andere Interessen vorliegen, damit diese geeignet seien, die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Natur- und Landschaftsschutzes zu überwiegen. Das private Interesse der beschwerdeführenden Partei liege darin, aus dem Abbau von Schotter bzw. dem späteren Verkauf Einkommen zu erzielen. Dies sei auch durch ein Gutachten dokumentiert worden, wonach bei Nichtgenehmigung des Schotterabbaues insgesamt ein Nachteil von rund 7,675.000,-- S entstünde. Neben diesem im überwiegend privaten Bereich gelegenen Interesse seien auch öffentliche Interessen am geplanten Schotterabbau vorgebracht worden, da im Bereich V. ein überdurchschnittlich hoher Bedarf an Kies und Schotter bestünde. Es sei richtig, daß ein öffentliches Interesse am Schotterabbau dadurch dokumentiert werde, daß die entsprechenden Grundflächen in den Flächenwidmungsplänen der Gemeinden R. und D. als Abbaugebiet gewidmet seien. Aus dem Gutachten der Unterabteilung überörtliche Raumplanung ergebe sich aber, daß im Bezirk V. überdurchschnittlich hohe Reserven an Sand und Kies bestünden. Eine mangelnde Versorgung mit diesem Rohstoff im Bezirk V. lasse sich daher nicht ableiten. Da sich das Gutachten der Unterabteilung überörtliche Raumordnung auf Erhebungen der Wirtschaftskammer gestützt habe, sei im Gegensatz dazu die Stellungnahme der Wirtschaftskammer nicht nachvollziehbar. Warum die Versorgungssicherheit im Bezirk V. um 40,5 % gesunken sei, werde nicht schlüssig dargelegt. Zum Einwand, wonach im Erhebungsergebnis der Wirtschaftskammer aus dem Jahre 1996 nur auf Grund des Datenschutzes keinerlei Aussagen über das tatsächliche Versorgungsgebiet betreffend die genehmigten Flächen habe gemacht werden dürfen und die geographische Lage der einzelnen Abbauflächen in den diversen Bezirken unberücksichtigt geblieben sei, sei festzustellen, daß es durchaus zulässig erscheine, eine Bedarfsanalyse des betreffenden politischen Bezirkes erstellen zu lassen. Es könne zwar sein, daß sich die Abbaustätte in Vi. an der Grenze des Bezirkes V. zum Bezirk G. befinde, dies sei jedoch nicht geeignet, an der Schlüssigkeit des Gutachtens der Unterabteilung überörtliche Raumordnung, die sich immerhin auf Erhebungen der Wirtschaftskammer stütze, zu zweifeln. Ein weiteres öffentliches Interesse liege darin, die regionalen Transportentfernungen zwischen Abbaubereich und Verarbeitungsbereich möglichst gering zu halten. Trotz der Einbeziehung dieser Zielsetzung sei jedoch die belangte Behörde der Ansicht, daß kein Bedarf an einem weiteren Abbaugebiet im Bezirk V. bestehe, da außerordentlich hohe Reserven an Sand und Kies vorhanden seien. Stelle man nun das massive öffentliche Interesse an der "Erhaltung des Natur- und Landschaftsschutzes" im gegenständlichen Bereich den vorhandenen privaten und auch zweifellos berechtigten öffentlichen Interessen gegenüber, so sei festzustellen, daß die vorgebrachten und offenkundigen privaten und öffentlichen Interessen an der Erweiterung der Schottergrube nicht ausreichten, das sehr hohe öffentliche Interesse an der Erhaltung des Auwaldbereiches zu überwiegen. Zum Einwand, daß die Behörde grundlos ihre Ansicht gegenüber der von 1986 geändert habe, sei festzustellen, daß es in allen Bereichen des Lebens, somit auch im Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz eine Entwicklung und Änderungen des Standes der Technik und der Wissenschaft gebe. Auch werde nunmehr dem Naturschutz, der vor einigen Jahrzehnten überhaupt keine Rolle gespielt habe, generell verstärkt Rechnung getragen. Nicht richtig sei der Einwand, daß dieses Abgehen von der fachlichen Beurteilung ohne sachlichen Grund vorgenommen worden sei. In ihrem Gutachten habe die Amtssachverständige darauf ausführlich hingewiesen. Ob man im Rodungsverfahren 1968 keine Nachteile in klimatischer oder atmosphärischer Hinsicht befürchtet habe, sei für ein Naturschutzverfahren 1997 irrelevant.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 30. September 1997, B 1889/97-3, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt die beschwerdeführende Partei vor, sie habe gegen das Gutachten und das Ergänzungsgutachten der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz, welche die maßgebliche Grundlage des angefochtenen Bescheides bildeten, eine Reihe von Einwänden vorgebracht, auf die die belangte Behörde nicht eingegangen sei. Hätte sie sich mit diesen Argumenten auseinandergesetzt, wäre sie zu einem anderen Ergebnis gekommen. Unberücksichtigt sei auch das Argument geblieben, daß bereits mit Bescheid der BH vom 21. Februar 1980 festgestellt worden sei, daß durch die Erweiterung der schon damals bestehenden Schottergrube auf die nunmehr verfahrensgegenständlichen Grundstücke öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes nicht verletzt würden. In dieser Entscheidung hätte die belangte Behörde zumindest ein Indiz dafür sehen müssen, daß das gegenständliche Projekt jedenfalls das Landschaftsbild nicht in einer Weise störe, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufe. Auch habe die beschwerdeführende Partei auf das positive Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 23. April 1986 vertrauen dürfen. Die belangte Behörde habe auch die Frage der Interessenabwägung falsch gelöst. Die Verweigerung der beantragten naturschutzbehördlichen Bewilligung widerspreche den rechtswirksamen Flächenwidmungsplänen und sei deshalb rechtswidrig. Auch sei der Einwand der beschwerdeführenden Partei unberücksichtigt geblieben, daß das Erhebungsergebnis der Wirtschaftskammer für Oberösterreich keinerlei Aussagen über das tatsächliche Versorgungsgebiet beinhalte, weshalb das darauf gegründete Gutachten der Unterabteilung überörtliche Raumordnung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung über die Versorgungslage im Bezirk V. keine zutreffende Auskunft gebe. Ebenfalls unberücksichtigt gelassen habe die belangte Behörde die bei einer Verweigerung der beantragten Bewilligung drohende Existenzgefährdung der beschwerdeführenden Partei und den damit verbundenen Verlust zahlreicher Arbeitsplätze.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die beschwerdeführende Partei hat repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 5 Abs. 1 Z. 2 lit. k des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 37 (O.ö. NSchG 1995) bedarf im Grünland die Eröffnung und die Erweiterung von Schotterentnahmestellen einer Bewilligung.

Nach § 12 Abs. 1 O.ö.NSchG 1995 ist eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 9 oder 10 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, zu erteilen

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

§ 12 Abs. 1 O.ö. NSchG 1995 sieht eine zweistufige Beurteilung insofern vor, als zunächst eine Prüfung des Vorhabens anhand der Kriterien des § 12 Abs. 1 Z. 1 vorzunehmen ist. In diesem Beurteilungsabschnitt muß jede Schädigung, Beeinträchtigung oder Störung der dort genannten Schutzgüter, die gerade die Erheblichkeitsgrenze, gemessen am öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz, übersteigt, das Vorhaben von der Bewilligungserteilung nach Z. 1 ausschließen. Also auch ein vergleichsweise geringfügiger Eingriff in die Schutzgüter des § 12 Abs. 1 Z. 1 O.ö. NSchG 1995 macht, sofern nur gesagt werden kann, er laufe dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwider, eine Bewilligung nach Z. 1 unzulässig und eine Interessenabwägung erforderlich. Für die Interessenabwägung nach § 12 Abs. 1 Z. 2 O.ö. NSchG 1995 bedarf es der eingehenden Darstellung des Gewichtes dieser Eingriffe ebenso wie dies für die damit abzuwägenden privaten und öffentlichen Interessen gilt (vgl. das zur gleichlautenden Bestimmung des § 10 des O.ö. NSchG 1982 ergangene hg. Erkenntnis vom 6. August 1993, Slg. N.F. 13.877/A, u.a.).

Nichts zu gewinnen ist für die beschwerdeführende Partei aus dem Hinweis auf den Bescheid der BH V. vom 21. Februar 1980 und auf das Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 23. April 1986. Der Bescheid vom 21. Februar 1980 enthielt, wie sich aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren ergibt, die Feststellung, daß durch die Erweiterung einer bestehenden Schottergrube auf bestimmte Grundstücke öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes bei Einhaltung bestimmter Auflagen nicht verletzt werden. Die Rechtswirksamkeit dieser Feststellung war auf die Dauer von zehn Jahren befristet und erlosch mit 31. Jänner 1990. Dieser nicht mehr dem Rechtsbestand angehörende Bescheid ist für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nach § 12 des O.ö. NSchG 1995 gegeben sind, ohne Belang. Von einer "Indizwirkung" dieses Bescheides für die Zulässigkeit der Erteilung einer Bewilligung kann schon deswegen keine Rede sein, weil sich mittlerweile die Rechtslage entscheidend geändert hat.

Mit dem bloßen Hinweis auf ein früheres, in einem anderen Verfahren abgegebenes Gutachten konnte die beschwerdeführende Partei Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde herangezogenen Gutachten nicht begründen.

Die belangte Behörde stützt ihre Annahme, eine Verwirklichung des Vorhabens der beschwerdeführenden Partei würde massiv dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufen, auf die im Zuge des Verfahrens eingeholten Gutachten, insbesondere auf das Gutachten der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 12. September 1996 und auf das Ergänzungsgutachten derselben Amtssachverständigen vom 10. Februar 1997

Aus dem Gutachten der Amtssachverständigen vom 12. September 1996 ergibt sich, daß der für den Schotterabbau vorgesehene Auwaldbereich in Verbindung mit angrenzenden Auwaldrelikten eine Reihe maßgeblicher ökologischer Funktionen übernimmt. Hiezu zählt insbesondere die wichtige Funktion eines Trittsteins in der durch vielfältige intensive Nutzungen von Strukturelementen freigeräumten Landschaft, d.h, daß in dieser ausgeräumten Region ein funktionierendes Biotopverbundsystem mit dem gegenständlichen Auwald als Trittsteinbiotop einer großen Zahl von Tierarten ebenso wie Pflanzenarten ihren Ansprüchen gerechte Lebens- und Nahrungsräume, die Möglichkeit der Verbreitung und Fortpflanzung etc. bietet. Der in Rede stehende Bereich beherbergt eine Reihe geschützter Pflanzenarten, übernimmt also die Funktion eines Rückzugsgebietes für gefährdete Arten. Mit der Zerstörung dieses Ökosystems ginge demnach auch der Verlust dieser Pflanzenarten und ihrer Lebensgrundlage einher. Diesen Ausführungen der Amtssachverständigen ist die beschwerdeführende Partei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern hat sich darauf beschränkt, diese als unrichtig und nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. Von diesen Sachverständigenausführungen konnte daher die belangte Behörde ausgehen. Daß demnach die Verwirklichung des Projektes der beschwerdeführenden Partei den Naturhaushalt und die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten in einer Weise - und zwar gravierend - schädigen würde, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft, hat die belangte Behörde zu Recht angenommen. Eine Bewilligung nach § 12 Abs. 1 Z. 1 O.ö. NSchG scheidet daher aus.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß auch die Annahme der belangten Behörde, das Schotterabbauvorhaben führe auch zu einer Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft und einer Störung des Landschaftsbildes in einer dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufenden Weise, keinen Bedenken begegnet. Daß das für den Schotterabbau vorgesehene Areal als Grüngürtel mit struktureller Diversität und Reichtum an Arten gerade in einer ausgeräumten Landschaft ein das Landschaftsbild maßgeblich prägendes Element darstellt, dessen Zerstörung zu einer weiteren Monotonisierung der Landschaft und damit zu einer gravierenden Störung des Landschaftsbildes führen würde, hat die belangte Behörde ausreichend dargelegt. Der Vorwurf der beschwerdeführenden Partei, eine Auseinandersetzung mit ihren Einwänden gegen das Gutachten der Amtssachverständigen sei unterblieben, ist unzutreffend, hat doch die Amtssachverständige in ihrem Ergänzungsgutachten die von der beschwerdeführenden Partei vermißte Beschreibung des Landschaftsbildes im Umfeld der schon bestehenden Schottergrube geliefert.

Ebenfalls nachvollziehbar ist, daß ein Grüngürtel in einem ansonsten ausgeräumten Gebiet ein Erholungswertpotential besitzt, welches durch den Schotterabbau zunichtegemacht würde. Der Einwand der beschwerdeführenden Partei, Radfahrer könnten das verfahrensgegenständliche Gebiet nicht benützen, geht ins Leere, da die Amtssachverständige in ihrem Ergänzungsgutachten nicht von einer Radfahrerbenützung, sondern lediglich von einer Zugänglichkeit für Spaziergänger ausgeht.

Was die Interessenabwägung anlangt, so erweist sich die Auffassung der beschwerdeführenden Partei als unzutreffend, der angefochtene Bescheid sei schon deswegen rechtswidrig, weil er den rechtswirksamen Flächenwidmungsplänen der betroffenen Gemeinden widerspreche. Die Widmung als Abbbaugebiet im Flächenwidmungsplan indiziert ein öffentliches Interesse an der Verwendung der betreffenden Grundstücke als Schotterabbaugebiet, nimmt aber nicht die im O.ö. NSchG 1995 vorgesehene Interessenabwägung vorweg. Ob das durch den Flächenwidmungsplan begründete öffentliche Interesse die öffentlichen Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes überwiegt, ist auf Grund der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles im naturschutzbehördlichen Verfahren zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1995, Slg. N.F. 14.370/A, u.a.).

Als unberechtigt erweist sich auch der Vorwurf der beschwerdeführenden Partei, die belangte Behörde habe nicht beachtet, daß die Verweigerung der beantragten Bewilligung die weitere Existenz der beschwerdeführenden Partei und damit einer großen Zahl von Arbeitsplätzen in Frage stellen würde. Die beschwerdeführende Partei hat zwar einmal im Zuge des Verwaltungsverfahrens davon gesprochen, daß die Verweigerung der Bewilligung unabsehbare Konsequenzen haben könnte und daß auch die Existenz des Unternehmens bedroht sein könnte. Sie hat in der Folge auch ein Gutachten über die Konsequenzen der Verweigerung einer Bewilligung vorgelegt. Darin ist zwar von einem "Schaden" für die beschwerdeführende Partei von über 7 Mio S die Rede; davon aber, daß damit eine Gefährdung der Existenz des Unternehmens verbunden wäre, ist in diesem Gutachten keine Rede. Es wäre aber Sache der beschwerdeführenden Partei gewesen, darzulegen, daß und aus welchen Gründen die Verweigerung der Abbaubewilligung zu einer Gefährdung der Existenz des Unternehmens und/oder einer Vielzahl von Arbeitsplätzen führte, da nur die beschwerdeführende Partei über die Unterlagen für eine derartige Beurteilung verfügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, 98/10/0037 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Die im Gutachten der Unterabteilung überörtliche Raumplanung des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung erfolgte Gegenüberstellung der im Bezirk V. vorhandenen Schotterreserven mit dem Schotterbedarf stellt einen Indikator für die Versorgungssituation in diesem Bezirk und damit eine brauchbare Näherungslösung für die Beantwortung der Frage dar, ob und in welchem Ausmaß Bedarf an einer weiteren Schotterentnahmestelle besteht. Weitere Ermittlungen waren im Beschwerdefall schon deswegen nicht erforderlich, weil selbst bei Zugrundelegung der Behauptungen der beschwerdeführenden Partei nicht zu erkennen ist, daß ein derart starker Bedarf an der beantragten Schottergewinnungsstätte bestehe, daß das öffentliche Interesse am beantragten Vorhaben das hohe öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zu überwiegen vermöchte.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. November 1998

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100239.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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