RS Vwgh 1963/1/31 1894/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1963
beobachten
merken

Index

KOVG
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §56
KOVG 1957 §93 Abs1
KOVG 1957 §94

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3005/54 E 22. Dezember 1954 VwSlg 3614 A/1954 RS 1

Stammrechtssatz

Die Schiedskommission ist nicht verpflichtet, Beweismittel zu berücksichtigen, die in der Zeit zwischen der Beschlußfassung und der Abfertigung des Beschlusses eingebracht werden.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961001894.X03

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten