TE Vwgh Erkenntnis 1987/4/29 87/03/0046

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Veröffentlicht am 29.04.1987
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG

Norm

AVG §10 Abs2
AVG §19
AVG §48
ZustG §9

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des HB in F, vertreten durch Dr. Josef Thaler, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, Gerlosstraße 4b, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (des Bezirkshauptmannes von Schwaz) vom 18. Februar 1987, Zl. V- 64.583/1a-87, betreffend Ladung in einem Strafverfahren wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und den ihr angeschlossenen Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde mit "Ladung" der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 26. Jänner 1987 (Formular 7 nach der damals nicht mehr in Kraft gestandenen Verwaltungsformularverordnung 1951) in Angelegenheit "RH, T, Überladung am 7. 10. 86" "als Beteiligter" für die Zeit zwischen dem 2. und dem 6. Februar 1987 mit der Aufforderung geladen, "persönlich zu erscheinen oder einen mit der Rechtslage vertrauten und schriftlich bevollmächtigten eigenberechtigten Vertreter zu entsenden".

Auf Grund dieser Ladung legte der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 9. Februar 1987 der Bezirkshauptmannschaft Schwaz eine vom Beschwerdeführer unterfertigte Vollmacht vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Angelegenheit "RH, T; Überladung des LKW-Zuges am 7. 10. 1986 um ca. 13.57 Uhr auf der Brennerautobahn" als Zeuge zur mündlichen Verhandlung für den 2. März 1987, 8.30 Uhr, mit dem Zusatz vorgeladen, daß er im Fall ungerechtfertigten Ausbleibens gemäß § 19 Abs. 3 AVG 1950 seine zwangsweise Vorführung zu gewärtigen habe.

Der angefochtene Bescheid weist folgende Anschrift auf:

"(RSa) Herrn HB, F, z.H. Herrn RA. Dr. Josef Thaler, 6280 Zell a.Z., Gerlosstr. 4b".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer auf den Aufhebungstatbestand einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beruft, den Beschwerdeausführungen nach aber Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch in seinen Rechten verletzt, daß "ihm zu Handen seines Vertreters Dr. Josef Thaler am 18. 2. 87 ein Ladungsbescheid zum 2. 3. 1987, 8.30 Uhr zugestellt wurde, dies unter Androhung der zwangsweisen Vorführung".

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe am 26. Jänner 1987 an den Beschwerdeführer eine Ladung als Beteiligter adressiert, der Beschwerdeführer habe somit angenommen, daß er als Beteiligter vernommen würde. Er habe seinen Anwalt mit der Vertretung beauftragt und ersucht, nach Akteneinsicht eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. Dem Beschwerdeführer sei niemals bekannt gewesen, daß er als Zeuge geladen worden wäre. Durch den angefochtenen Bescheid sei dem Beschwerdeführer erstmals bekanntgegeben worden, daß er als Zeuge vernommen würde. Die Androhung der zwangsweisen Vorführung sei daher rechtswidrig. Im übrigen sei es rechtswidrig, einen Ladungsbescheid unter Androhung der zwangsweisen Vorführung dem Vertreter des Beschwerdeführers zuzustellen, zumal es sich um eine Zeugenladung handle.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun,

Nach § 19 Abs. 1 AVG 1950 ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

In der Ladung ist gemäß § 19 Abs. 2 AVG 1950 u.a. anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet und in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.). In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nach § 19 Abs. 3 AVG 1950 nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war.

Ist eine im Inland wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt, so hat die Behörde nach § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen.

Den Regelungen des § 19 AVG 1950 läßt sich nicht entnehmen, daß eine Person in einer bestimmten Eigenschaft (etwa als Zeuge) nur dann mittels Ladungsbescheides geladen werden dürfte, wenn sie in eben dieser Eigenschaft mit dem Gegenstand der Amtshandlung schon früher befaßt wurde. Darin, daß der Beschwerdeführer in Angelegenheit "RH, T; Überladung ... am 7. 10. 1986 ..." erstmals mit dem angefochtenen Bescheid als Zeuge geladen wurde, liegt somit keine Rechtswidrigkeit.

Dem angefochtenen Bescheid ist klar zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer (d.i. HB) als Zeuge - persönlich - zur mündlichen Verhandlung am 2. März 1987, 8.30 Uhr, zu erscheinen habe. Es wurde also nicht etwa der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Zeuge geladen. Andererseits ist es im Hinblick auf § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ladung des Beschwerdeführers als Zeugen dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers zustellen ließ.

Aus den dargelegten Gründen läßt bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. April 1987

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030046.X00

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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