Index
L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BAO §135Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/17/0211Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/17/0082 E 23. Februar 2012 RS 4Stammrechtssatz
Es kann auch eine unterlassene (weitere) Aufschlüsselung nicht die Rechtsfolgen des § 38 Abs. 3 S.TG nach sich ziehen, wenn die von der Beitragspflichtigen vorgenommene Aufschlüsselung einer vertretbaren Rechtsmeinung entspringt. Möglicherweise letztlich inhaltlich unrichtige Erklärungen können nämlich ebenso wenig einen Anwendungsfall von § 38 Abs. 3 S.TG begründen wie unrichtige Angaben in Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag auslösen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1992, Zl. 90/16/0181).Es kann auch eine unterlassene (weitere) Aufschlüsselung nicht die Rechtsfolgen des Paragraph 38, Absatz 3, S.TG nach sich ziehen, wenn die von der Beitragspflichtigen vorgenommene Aufschlüsselung einer vertretbaren Rechtsmeinung entspringt. Möglicherweise letztlich inhaltlich unrichtige Erklärungen können nämlich ebenso wenig einen Anwendungsfall von Paragraph 38, Absatz 3, S.TG begründen wie unrichtige Angaben in Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag auslösen können vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1992, Zl. 90/16/0181).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010170210.X02Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019