RS Vwgh 2012/3/15 2010/17/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2012
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135
LAO Slbg 1963 §104 Abs1
TourismusG Slbg 2003 §38 Abs3

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2010/17/0211

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/17/0082 E 23. Februar 2012 RS 4

Stammrechtssatz

Es kann auch eine unterlassene (weitere) Aufschlüsselung nicht die Rechtsfolgen des § 38 Abs. 3 S.TG nach sich ziehen, wenn die von der Beitragspflichtigen vorgenommene Aufschlüsselung einer vertretbaren Rechtsmeinung entspringt. Möglicherweise letztlich inhaltlich unrichtige Erklärungen können nämlich ebenso wenig einen Anwendungsfall von § 38 Abs. 3 S.TG begründen wie unrichtige Angaben in Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag auslösen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1992, Zl. 90/16/0181).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010170210.X02

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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