RS Vwgh 2019/5/2 Ro 2019/08/0009

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Veröffentlicht am 02.05.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 37 und § 39 Abs. 2 AVG wird das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vom Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) beherrscht. Demnach hat das Gericht, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen, unter Beobachtung der im AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen und den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0193). Daher kann eine (grob fehlerhafte, die Rechtssicherheit beeinträchtigende) Unterlassung gebotener bzw. beantragter Ermittlungen von jeder Partei ungeachtet dessen geltend gemacht werden, von welcher Partei verfahrensrechtliche Anträge gestellt wurden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG wird das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vom Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) beherrscht. Demnach hat das Gericht, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen, unter Beobachtung der im AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen und den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0193). Daher kann eine (grob fehlerhafte, die Rechtssicherheit beeinträchtigende) Unterlassung gebotener bzw. beantragter Ermittlungen von jeder Partei ungeachtet dessen geltend gemacht werden, von welcher Partei verfahrensrechtliche Anträge gestellt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019080009.J02

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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