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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs2Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind besondere Zweifel am Vorliegen unentgeltlicher Gefälligkeitsdienste dort angebracht, wo der Vorteil aus der Tätigkeit nicht unmittelbar jener natürlichen Person, zu der eine spezifische Bindung bzw. Nahebeziehung besteht (hier dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer KG), sondern einer juristischen Person oder Personengesellschaft (hier der KG) zugute kommt (vgl. VwGH 17.9.2013, 2011/08/0390; 24.4.2014, 2012/08/0177).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen EntgeltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080126.L01Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019