RS Vwgh 2019/5/2 Ra 2016/08/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2019
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind besondere Zweifel am Vorliegen unentgeltlicher Gefälligkeitsdienste dort angebracht, wo der Vorteil aus der Tätigkeit nicht unmittelbar jener natürlichen Person, zu der eine spezifische Bindung bzw. Nahebeziehung besteht (hier dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer KG), sondern einer juristischen Person oder Personengesellschaft (hier der KG) zugute kommt (vgl. VwGH 17.9.2013, 2011/08/0390; 24.4.2014, 2012/08/0177).

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen Entgelt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080126.L01

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten