RS Vwgh 2019/5/16 Ra 2018/21/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5
EURallg
FrPolG 2005 §46
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
32013R0604 Dublin-III Art22 Abs7
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs2
62016CJ0201 Shiri VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Schon aus dem Wortlaut des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ergibt sich, dass diese Bestimmung "von Rechts wegen" einen Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat vorsieht, ohne dies von irgendeiner Reaktion des zuständigen Mitgliedstaats abhängig zu machen. Wird der Antragsteller nicht vor Ablauf der Überstellungsfrist vom ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt, geht die Zuständigkeit "von Rechts wegen" auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wobei die Überstellungsfrist auch nach Erlassung der Überstellungsentscheidung ablaufen kann. In einer solchen Situation dürfen die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats den Betroffenen nicht in einen anderen Mitgliedstaat überstellen, sondern sind verpflichtet, von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zuständigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats anzuerkennen und unverzüglich mit der Prüfung des von dieser Person gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu beginnen (vgl. EuGH (Große Kammer) 25.10.2017, Shiri, C-201/16; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0081).Schon aus dem Wortlaut des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO ergibt sich, dass diese Bestimmung "von Rechts wegen" einen Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat vorsieht, ohne dies von irgendeiner Reaktion des zuständigen Mitgliedstaats abhängig zu machen. Wird der Antragsteller nicht vor Ablauf der Überstellungsfrist vom ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt, geht die Zuständigkeit "von Rechts wegen" auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wobei die Überstellungsfrist auch nach Erlassung der Überstellungsentscheidung ablaufen kann. In einer solchen Situation dürfen die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats den Betroffenen nicht in einen anderen Mitgliedstaat überstellen, sondern sind verpflichtet, von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zuständigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats anzuerkennen und unverzüglich mit der Prüfung des von dieser Person gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu beginnen vergleiche EuGH (Große Kammer) 25.10.2017, Shiri, C-201/16; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0081).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0201 Shiri VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018210173.L03

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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