RS Vwgh 2019/5/20 Ra 2018/08/0031

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Veröffentlicht am 20.05.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111 Abs2
B-VG Art133 Abs3
VStG §19
VwRallg

Rechtssatz

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. etwa VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0161, mwN). Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall die nach dem ersten Satz des § 111 Abs. 2 ASVG vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Mit dem Hinweis auf eine nicht ausdrückliche Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer wird vor diesem Hintergrund fallbezogen eine Unvertretbarkeit des Ergebnisses der Ermessensentscheidung nicht aufgezeigt (vgl. in diesem Sinn VwGH 17.4.2018, Ra 2018/08/0041).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080031.L01

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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