RS Vwgh 2019/5/23 Ra 2019/08/0083

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Veröffentlicht am 23.05.2019
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §16
GSVG 1978 §14b Abs1 idF 1999/I/175
GSVG 1978 §14d Abs1 idF 1999/I/175

Rechtssatz

Der Versicherte war bis 28. Februar 2010 gemäß § 16 ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert und ist infolge des Vorliegens aller Ausnahmevoraussetzungen (zum Nachweis der Selbstversicherung gegenüber der beruflichen Vertretung vgl. VwGH 2.10.2012, 2011/04/0038) nicht der Gruppen-Krankenversicherung iSd § 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich unterlegen. Weiters ist nicht davon auszugehen, dass der Versicherte ab 1. März 2010 aus eigenem Antrieb der Krankenvorsorgeeinrichtung seiner Kammer beigetreten wäre. Der Anfall der krankenversicherungspflichtigen Alterspension des Versicherten nach dem ASVG am 1. März 2010 bewirkte daher in Ansehung des Fehlens eines Leistungsanspruchs gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung zu diesem Zeitpunkt gemäß § 14b Abs. 1 iVm § 14d Abs. 1 GSVG (in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 175/1999) - unabhängig von einer Meldung des Versicherten beim zuständigen Krankenversicherungsträger - den Beginn der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Bezug auf seine weiterhin ausgeübte freiberufliche Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt (VwGH 17.12.2014, 2012/08/0168).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080083.L01

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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