RS Vwgh 2019/6/5 Ra 2016/08/0088

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Veröffentlicht am 05.06.2019
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §33
ASVG §34
ASVG §35 Abs3

Rechtssatz

Wie aus § 35 Abs. 3 ASVG hervorgeht, setzt die wirksame Übertragung der Erfüllung der Meldepflichten zwingend voraus, dass Name und Anschrift des Bevollmächtigten unter dessen Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden. Dass in einer solchen Bekanntgabe ausdrücklich auf die geschehene Übertragung der Erfüllung der dem Dienstgeber nach den §§ 33 f ASVG obliegenden Meldepflichten hinzuweisen wäre, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080088.L03

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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