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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111Rechtssatz
Die hier anzuwendende - dem § 9 VStG vorgehende (vgl. VwGH 8.9.2010, 2010/08/0162) - Verwaltungsvorschrift des § 35 Abs. 3 ASVG sieht eine Übertragung der Erfüllung der dem Dienstgeber nach den §§ 33 f ASVG obliegenden Pflichten (An- und Abmeldung der Pflichtversicherten, Meldung von Änderungen) auf Bevollmächtigte vor, die dann auch nach § 111 ASVG allein strafbar sind. Voraussetzung für eine solche Übertragung ist, dass Name und Anschrift der Bevollmächtigten unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden.Die hier anzuwendende - dem Paragraph 9, VStG vorgehende vergleiche VwGH 8.9.2010, 2010/08/0162) - Verwaltungsvorschrift des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG sieht eine Übertragung der Erfüllung der dem Dienstgeber nach den Paragraphen 33, f ASVG obliegenden Pflichten (An- und Abmeldung der Pflichtversicherten, Meldung von Änderungen) auf Bevollmächtigte vor, die dann auch nach Paragraph 111, ASVG allein strafbar sind. Voraussetzung für eine solche Übertragung ist, dass Name und Anschrift der Bevollmächtigten unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016080088.L01Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019