RS Vwgh 2019/6/26 Ra 2019/21/0092

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
BFA-VG 2014 §9 Abs2
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/21/0093Ra 2019/21/0094

Rechtssatz

Es ist unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung - die Erteilung des Aufenthaltstitels ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten - wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314; VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168). In diesem Zusammenhang kann es von vornherein nicht darauf ankommen, ob die erforderlichen Dokumente innerhalb der von der Behörde dazu eingeräumten Frist vorgelegt wurden, sondern nur darauf, ob diese bis zur Bescheiderlassung präsentiert wurden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210092.L01

Im RIS seit

04.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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