TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/18 98/03/0307

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Veröffentlicht am 18.11.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art139 Abs5;
B-VG Art139 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des F H in E, vertreten durch Dr. Gerolf Haßlinger, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Obere Schmiedgasse 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 25. Jänner 1995, Zl. UVS 30.3-141/94-5, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 9c StVO 1960 bestraft, weil er am 11. August 1992 um 9.40 Uhr "in Osterwitz auf der L 646 bei Km 1,0 aus Richtung

Hebalm-Landesstraße (L 606) kommend als Lenker des unter dem Kennzeichen DL-9-AMD zum Verkehr zugelassenen LKW Volvo IC 500, mit welchem der Anhänger Schwarzmüller, Kennzeichen DL-9-LVB gezogen worden ist, das für die L 646 geltende Verbotszeichen 'Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 16 t Gesamtgewicht' durch Befahren des genannten Landesstraßenzuges mit dem schwereren LKW und dem schwereren Sattelanhänger nicht beachtet"

habe.

Dem angeführten Verbotszeichen lag § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 28. März 1985, Z. 11.0 La 20/1984, zugrunde.

Aus Anlaß der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 20. März 1996, Zl. A 17/96, gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, die genannte Verordnungsbestimmung als gesetzwidrig aufzuheben.

Aufgrund dieses Antrages hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. Oktober 1998, V 62/96, § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 28. März 1985, Z 11.0 La 20/1984, betreffend eine "Gesamtverordnung von Bundes- und Landesstraßen; L 646", mit dem für den gesamten Straßenzug ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit über 16 t Gesamtgewicht und auch eine gleichartige Gewichtsbeschränkung für die Laßnitzbrücke bei km 0.901 verordnet wird, als gesetzwidrig auf und sprach aus, daß die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 1999 in Kraft tritt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 139 Abs. 6 letzter Satz B-VG ist die vom Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit aufgehobene Verordnung auf alle bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG gesetzten Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles anzuwenden. In dem - hier vorliegenden - Anlaßfall hat der Verwaltungsgerichtshof somit den angefochtenen Bescheid so zu beurteilen, als ob die in Rede stehende Verordnung schon im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr bestanden hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/03/0175).

Auf dem Boden dieser Rechtslage erweist sich der angefochtene Bescheid sohin als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil an "Beilagengebühr" nur die Stempelgebühren für die mit der Beschwerde vorgelegte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich zuzusprechen waren.

Wien, am 18. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030307.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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