RS Lvwg 2018/11/7 LVwG 30.4-2214/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.11.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2

Rechtssatz

Während es bei einem durch Dritte verursachten Lachreiz allenfalls nicht möglich ist, diesen bewusst zu unterdrücken, ist es jedenfalls zumutbar, sich bei starkem Weinen hinreichend zu beruhigen, um eine gültige Atemluftuntersuchung iSd § 5 Abs 2 StVO 1960 abzugeben – dies im Besonderen bei gleichzeitig aufrechter Fähigkeit zu sprechen.

Schlagworte

Lachreiz, starkes Weinen, beruhigen, Atemluftuntersuchung abgeben, Atemluftuntersuchung abzugeben, Atemluftuntersuchung nicht abgeben, aufrechter Fähigkeit, Alkoholtest, Alkomat-Test

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.30.4.2214.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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