TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/18 96/09/0298

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Veröffentlicht am 18.11.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs7;
AuslBG BundeshöchstzahlV 1996 (763/1995);
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art139 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des S S in W, vertreten durch Dr. Daniel Charim, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Wasagasse 4, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 8. August 1996, Zl. 10/13114/ 304.649/1996, betreffend Nichtausstellung einer Sicherungsbescheinigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des zu beurteilenden Beschwerdefalles wird zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1996, Zl. 94/09/0285, verwiesen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen (Ersatz)Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung des Beschwerdeführers (wiederum) gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 11 sowie § 4 Abs. 7 und 12a AuslBG sowie unter Anwendung der zu § 12a Abs. 1 und Abs. 2 AuslBG ergangenen Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996 vom 24.11.1995, BGBl. Nr. 763/1995, und deren Überziehung vom 21.4.1995, BGBl. Nr. 278/1995 keine Folge gegeben.

Für diese Versagung der Beschäftigungsbewilligung (im Rahmen des angewendeten Bundeshöchstzahl-Überziehungsverfahrens) war die Überschreitung der genannten BHZV 1996 maßgebend.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 1997, V 114/96-7, wie folgt zu Recht erkannt:

"Die Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996, BGBl. Nr. 763/1995, war gesetzwidrig.

Diese Verordnung ist auch auf beim Verwaltungsgerichtshof anhängige sowie vom Verfassungsgerichtshof an diesen zur Entscheidung abzutretende Fälle nicht mehr anzuwenden.

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt II kundzumachen."

Dieser Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes wurde im Bundesgesetzblatt Teil II, Nr. 137/1997, am 28. Mai 1997 kundgemacht.

Der vorliegende Beschwerdefall ist aufgrund des vom Verfassungsgerichtshof in seinem stattgebenden - die Gesetzwidrigkeit der Verordnung feststellenden - Erkenntnis hinsichtlich der Anwendung der BHZV 1996 in beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren getroffenen Ausspruch (im Sinne des Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz B-VG) als ein "Anlaßfall" zu betrachten.

Angesichts der demnach auf den Beschwerdefall wirkenden Aufhebung der für den ausschließlich herangezogenen Versagungsgrund des § 4 Abs. 7 AuslBG bzw. die Anwendung des Bundeshöchstzahlen-Überziehungsverfahrens tragenden Verordnung über die Bundeshöchstzahl 1996 ist der angefochtene Bescheid durch diese in Wegfall geratene normative Grundlage inhaltlich rechtswidrig. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090298.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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