RS Lvwg 2019/4/11 LVwG 20.3-3050/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.04.2019

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
SPG §16
SPG §35
SPG §88

Rechtssatz

Allein der Umstand, dass eine Person längere Zeit auf Straßen auf und ab geht, ohne hiebei für das Sicherheitsorgan einen spezifischen Zweck zu verfolgen, und dabei auf einem Parkplatz abgestellte Fahrzeuge beobachtet, lässt noch nicht den Verdacht einer „Vorbereitungshandlung“ iSd § 16 Abs 3 SPG aufkommen, der eine Identitätsfeststellung gemäß § 35 Abs 1 Z 1 SPG rechtfertigen würde. Für eine derartige Verhaltensweise gibt es zahlreiche andere Erklärungsmöglichkeiten.

Schlagworte

Identitätskontrolle, auffällige Umsehen, minutenlange Beobachten, fluchtartiges Verlassen einer Örtlichkeit, Beobachten der Umgebung, längerdauernde Beobachten eines Parkplatzes, auffällige Verhalten, ungewöhnliches Verhalten, beharrliche Verfolgung, Verletzung subjektiver Rechte, Maßnahmenbeschwerde, Gefahrenerforschung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.20.3.3050.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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