TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/18 98/03/0304

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Veröffentlicht am 18.11.1998
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

BetriebsO 1994 §13;
BetriebsO 1994 §4;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
StVO 1960 §38 Abs5;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des Z R in Wien, vertreten durch Dr. Erwin Dick, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Hilschergasse 25/15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Dezember 1997, Zl. MA 63 - R 317/97, betreffend Zurücknahme des Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 1997 wurde der am 21. Mai 1990 ausgestellte Taxilenkerausweis des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994, auf die Dauer von 24 Monaten zurückgenommen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde im wesentlichen davon aus, daß der Beschwerdeführer seit 1994 insgesamt 25 Mal rechtskräftig wegen der Begehung von Verwaltungsübertretungen bestraft worden sei. Mehr als die Hälfte dieser Bestrafungen, nämlich 14, seien wegen Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfolgt, wobei die Überschreitung zwischen 30 % und 50 % betragen habe. Dreimal sei der Beschwerdeführer bestraft worden, weil er das Rotlicht einer Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet habe, indem er das Kraftfahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten habe. Insgesamt sechs Bestrafungen seien wegen Übertretung der Betriebsordnung erfolgt, weil der Beschwerdeführer das Taxi außerhalb eines Standplatzes auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt habe, obwohl das Fahrzeug weder als außer Dienst noch als bestellt gekennzeichnet gewesen noch der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet gewesen sei. Zweimal habe er den Taxilenkerausweis nicht deutlich sichtbar an der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht. Die beiden weiteren Bestrafungen seien wegen Übertretungen des KFG 1967 - Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses vor unbefugter Inbetriebnahme abzusichern, Verursachung von Lärm und schädlicher Luftverunreinigung - und der StVO 1960 - Nichtbeachten des Gelblichtes der Verkehrslichtsignalanlage und Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes - erfolgt. Darüber hinaus weise der Beschwerdeführer insgesamt fünf strafgerichtliche Verurteilungen auf, und zwar aus 1991 wegen Hehlerei, 1992 wegen fahrlässiger Körperverletzung, 1994 wegen gefährlicher Drohung und vorsätzlicher Körperverletzung, 1995 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und 1997 wegen Betruges, schweren Betruges und Verletzung der Unterhaltspflicht. Aus diesen Delikten, insbesondere den Verwaltungsübertretungen gegen Vorschriften der StVO 1960 und des KFG 1967, deren Schutzweck die Sicherheit der Straßenverkehrsteilnehmer sei, und aus den strafgerichtlich geahndeten Delikten wegen Körperverletzung, aber auch wegen Hehlerei und Betruges, schloß die belangte Behörde auf Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers, die seine Verwendung als Taxilenker ausschlössen, weil ihm die Vertrauenswürdigkeit fehle. Die belangte Behörde beurteilte den Sachverhalt insbesondere auch im Hinblick auf die Vielzahl und Schwere der Delikte dahin, daß ein Zeitraum von 24 Monaten angemessen sei, um zu gewährleisten, daß der Beschwerdeführer seine Vertrauenswürdigkeit wieder erlange.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994 ist der Ausweis (nach § 4 - Taxilenkerausweis) von Amts wegen für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen Zeitraum zurückzunehmen, wenn eine der im § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises unter anderem, daß der Bewerber vertrauenswürdig ist. Diese Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.

Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde das Vorliegen der von der belangten Behörde herangezogenen gerichtlich strafbaren Handlungen bzw. Verwaltungsstraftaten nicht, vertritt jedoch die Auffassung, daß eine "Entzugszeit" von maximal 12 Monaten als "angemessene Unrechtsfolge" ausreiche.

Dem ist jedoch zu entgegnen, daß die Vielzahl und Dichte der vom Beschwerdeführer gesetzten Delikte, darunter mehrfach Nichtbeachtung des Rotlichtes einer Verkehrslichtsignalanlage durch Überfahren der Haltelinie und mehrfache Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit, wobei auch Überschreitungen bis zu 50 % der erlaubten Höchstgeschwindigkeit erfolgten, im Einklang mit der Auffassung der belangten Behörde aufzeigt, daß der Beschwerdeführer eine tiefgehende Neigung gegen die Beachtung grundsätzlicher Vorschriften zur Sicherheit der Straßenverkehrsteilnehmer sowie der zu befördernden Personen aufweist. Hinzu kommt noch, daß der Beschwerdeführer - von ihm gleichfalls unbestritten - durch Setzung des Deliktes nach § 83 Abs. 1 StGB (desgleichen durch die von ihm begangene gefährliche Drohung) zu erkennen gegeben hat, daß er die körperliche Unversehrtheit anderer Personen mißachtet. Schon diese begangenen Delikte rechtfertigen die von der belangten Behörde getroffene Beurteilung, daß es eines Zeitraumes von 24 Monaten bedürfe, um wieder eine Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers annehmen zu können. Sein Einwand, er habe seinen Beruf als Taxilenker seit 1990 "jahrelang ohne Beanstandungen seitens meiner Dienstgeber" ausgeübt, läßt für seinen Standpunkt schon deshalb nichts gewinnen, weil es nicht darauf ankommt, ob ihn sein Dienstgeber beanstandete oder nicht, abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer selbst zumindest die seit 1994 begangenen Delikte nicht bestreiten konnte. Daß er den Taxilenkerausweis benötigt, um sich ein Erwerbseinkommen und damit die Sicherung seines Lebensunterhaltes zu schaffen, läßt für ihn gleichfalls mangels Relevanz für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 BO 1994 nichts gewinnen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. November 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030304.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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