RS Vwgh 1962/10/12 0034/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1962
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §51
AVG §8

Rechtssatz

Es besteht für die Behörde keine gesetzliche Verpflichtung, auf jeden Fall auch die Beteiligten zu vernehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961000034.X00

Im RIS seit

02.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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