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GewerberechtNorm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2414/59 E 1. April 1960 RS 1Stammrechtssatz
§ 8 AVG hat nur die Feststellung zum Inhalt, welche rechtliche Stellung durch die Verwaltungsvorschriften den im Verfahren auftretenden Personen eingeräumt werden muß, damit diesen die Eigenschaft einer Partei oder eines Beteiligten zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001930.X01Im RIS seit
03.09.2019Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019