RS Vwgh 1966/1/18 1930/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1966
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Index

Gewerberecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2414/59 E 1. April 1960 RS 1

Stammrechtssatz

§ 8 AVG hat nur die Feststellung zum Inhalt, welche rechtliche Stellung durch die Verwaltungsvorschriften den im Verfahren auftretenden Personen eingeräumt werden muß, damit diesen die Eigenschaft einer Partei oder eines Beteiligten zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001930.X01

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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