RS Vwgh 1981/11/11 3601/80

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Veröffentlicht am 11.11.1981
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Index

Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs2
VStG §51 Abs4
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3047/80 E 11. Februar 1981 VwSlg 10364 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Eingabe, die von einer von einer Strafverfügung betroffenen Person eingebracht wird und die nur das Ausmaß der auferlegten Strafe betrifft, ist dann als Berufung anzusehen, wenn darin geltend gemacht wird, dass die Strafe nach den in § 19 VStG 1950 angeführten Merkmalen ein anderes Maß als jenes haben solle, mit welchem sie in der Strafverfügung bemessen wurde, oder auch, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe nach § 21 Abs 1 VStG 1950 vorliegen, so zwar, dass sich im Sinne dieser Gesetzesbestimmung das Ausmaß der mit Strafverfügung verhängten Strafe auf ein Absehen von der Strafe reduzieren solle. Eine Eingabe stellt hingegen dann ein Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe im Sinne des § 51 Abs 4 zweiter Halbsatz VStG 1950 dar, wenn davon auszugehen ist, die betroffene Person begehre nicht die Anwendung der Regelung der §§ 19, 20 oder 21 Abs 1 VStG 1950, sondern sie strebe eine von den Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG 1950 losgelösten Nachsicht oder eine von den Voraussetzungen des § 20 VStG 1950 losgelöste Milderung der Strafe an, wobei die der Erstbehörde im Instanzenzug übergeordnete Behörde in einem solchen Fall die Frage zu beurteilen hat, ob die Maßnahme, die der Einschreiter erwartet, durch ein der Wahrnehmung am Maßstab der §§ 19, 20 und 21 Abs 1 VStG 1950 durch die Erstbehörde entzogenes Überwiegen rücksichtswürdiger Umstände gerechtfertigt sei.Eine Eingabe, die von einer von einer Strafverfügung betroffenen Person eingebracht wird und die nur das Ausmaß der auferlegten Strafe betrifft, ist dann als Berufung anzusehen, wenn darin geltend gemacht wird, dass die Strafe nach den in Paragraph 19, VStG 1950 angeführten Merkmalen ein anderes Maß als jenes haben solle, mit welchem sie in der Strafverfügung bemessen wurde, oder auch, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe nach Paragraph 21, Absatz eins, VStG 1950 vorliegen, so zwar, dass sich im Sinne dieser Gesetzesbestimmung das Ausmaß der mit Strafverfügung verhängten Strafe auf ein Absehen von der Strafe reduzieren solle. Eine Eingabe stellt hingegen dann ein Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe im Sinne des Paragraph 51, Absatz 4, zweiter Halbsatz VStG 1950 dar, wenn davon auszugehen ist, die betroffene Person begehre nicht die Anwendung der Regelung der Paragraphen 19, 20, oder 21 Absatz eins, VStG 1950, sondern sie strebe eine von den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, VStG 1950 losgelösten Nachsicht oder eine von den Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG 1950 losgelöste Milderung der Strafe an, wobei die der Erstbehörde im Instanzenzug übergeordnete Behörde in einem solchen Fall die Frage zu beurteilen hat, ob die Maßnahme, die der Einschreiter erwartet, durch ein der Wahrnehmung am Maßstab der Paragraphen 19, 20 und 21 Absatz eins, VStG 1950 durch die Erstbehörde entzogenes Überwiegen rücksichtswürdiger Umstände gerechtfertigt sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003601.X01

Im RIS seit

02.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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