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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde der H in W, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser Rechtsanwalt in Wien I, Schmerlingplatz 3/11, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 5. Jänner 1988, Zl. IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsges etz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde der H in W, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schmerlingplatz 3/11, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 5. Jänner 1988, Zl. IIc/6702 B, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsges etz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei, die in W ein Gebäudereinigungsunternehmen führt, hatte am 17. Juli 1987 beim Arbeitsamt Persönliche Dienste - Gastgewerbe in W für den am 1. Jänner 1960 geborenen türkischen Staatsangehörigen HU zur Verwendung als "Reinigungsarbeiter" die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1975, BGBl. Nr. 218, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz-AuslBG) beantragt.Die beschwerdeführende Partei, die in W ein Gebäudereinigungsunternehmen führt, hatte am 17. Juli 1987 beim Arbeitsamt Persönliche Dienste - Gastgewerbe in W für den am 1. Jänner 1960 geborenen türkischen Staatsangehörigen HU zur Verwendung als "Reinigungsarbeiter" die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1975, Bundesgesetzblatt , Nr. 218, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz-AuslBG) beantragt.
Dieser Antrag war vom genannten Arbeitsamt mit Bescheid vom 25. August 1987 im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt worden, die Beschäftigungsbewilligung sei im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage zu versagen, da eine Ersatzkraft gestellt werden könne.
In ihrer binnen offener Frist eingebrachten Berufung brachte die beschwerdeführende Partei im wesentlichen vor, die Arbeitsmarktlage auf dem Gebiet der Gebäudereinigung sei nicht derart angespannt, daß nicht auch Ausländer beschäftigt werden könnten. Die beschwerdeführende Partei habe wiederholt auch die vom Arbeitsamt gestellten Ersatzkräfte beschäftigt und sei nach wie vor dazu bereit, sofern diese an einer Beschäftigung bei ihr interessiert seien. Auf Grund glaubwürdiger Aussagen türkischer Arbeitnehmer, HU sei tüchtig und arbeitsfreudig, sei die beschwerdeführende Partei - aus verständlichen Gründen - am beantragten Ausländer als Arbeitnehmer besonders interessiert. Dazu komme, daß sich die Gattin von HU in Österreich seit vielen Jahren aufhalte und seit 16. Juni 1981 ununterbrochen im Rahmen erteilter Beschäftigungsbewilligungen gearbeitet habe. Die Nichtbeachtung dieser besonderen familiären Konstellation durch die Behörde erster Instanz würde dazu führen, daß HU danach trachten müßte, in der Türkei eine Beschäftigung zu erhalten, während seine Gattin fortfahren müßte, ein Einkommen in Österreich zu erzielen. Nach den vielen Jahren ihrer Berufstätigkeit in Österreich wäre es der Gattin des beantragten Ausländers nicht zumutbar, in der Türkei eine Beschäftigung als Frau aufzunehmen. Die Behörde erster Instanz habe sich mit diesen bei der Antragstellung geltend gemachten Umstand nicht auseinandergesetzt.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens teilte die Behörde erster Instanz der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 23. September 1987 mit, es stünden für den Arbeitsplatz, der mit HU besetzt werden solle, beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldete Arbeitskräfte zur Verfügung. Das Arbeitsamt habe der beschwerdeführenden Partei am 14. August 1987 die Möglichkeit einer Ersatzstellung angeboten und Ersatzkräfte vorgeschlagen, die jedoch von ihr ohne Angabe ausreichender Gründe abgelehnt worden seien.
In ihrer Stellungnahme vom 30. September 1987 bestätigte die beschwerdeführende Partei, daß sich bei ihr arbeitslos gemeldete Frauen gemeldet hätten. Die bei ihr in Betracht kommenden Beschäftigungen seien jedoch körperlich derartig belastend, daß sie nur von Männern bewältigt werden könnten. Dies sei den Ersatzkräften auch mitgeteilt worden. Selbstverständlich sei die beschwerdeführende Partei bereit, männliche Ersatzkräfte, die nicht von vornherein zu verstehen geben würden, an einer derartigen Arbeit nicht interessiert zu sein, einzustellen.
Mit Schreiben vom 27. November 1987 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei unter anderem mit, daß Ersatzkräfte beiderlei Geschlechts beim Arbeitsamt in ausreichender Zahl in Vormerkung stünden. Laut telefonischer Rücksprache mit Frau P vom 14. August 1987 werde auf die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer bestanden; die Ersatzkräfte würden jedenfalls abgelehnt.
In ihrer an die Behörde erster Instanz gerichteten Stellungnahme vom 15. Dezember 1987 wiederholte die beschwerdeführende Partei - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - im wesentlichen ihr Vorbringen vom 30. September 1987 und schloß eine Kopie ihrer ersten Stellungnahme an. Laut Eingangsstempel langte diese Stellungnahme nach Abtretung durch die Behörde erster Instanz am 18. Dezember 1987 bei der belangten Behörde ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Jänner 1988 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der §§ 3 und 4 AuslBG und (formularmäßigen) Erörterungen über die Lage des Arbeitsmarktes und die gesamtwirtschaftlichen Interessen im wesentlichen ausgeführt, der beantragte Ausländer könne noch keine entsprechenden Dienstverhältnisse in Österreich nachweisen, auf Grund derer er Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe. Derzeit sei eine Ersatzstellung durch inländische und ausländische Kräfte, die Arbeitslosengeld bezögen und beim Arbeitsamt in Vermittlungsvormerkung stünden, möglich. An der Vermittlung dieser Personen bestehe - im Hinblick auf die für einen Großteil dieser Personen aus öffentlichen Mitteln zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - ein dringendes öffentliches Interesse; diesem Personenkreis sei primär die Eingliederung in den Arbeitsprozeß zu ermöglichen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Jänner 1988 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der Paragraphen 3 und 4 AuslBG und (formularmäßigen) Erörterungen über die Lage des Arbeitsmarktes und die gesamtwirtschaftlichen Interessen im wesentlichen ausgeführt, der beantragte Ausländer könne noch keine entsprechenden Dienstverhältnisse in Österreich nachweisen, auf Grund derer er Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung habe. Derzeit sei eine Ersatzstellung durch inländische und ausländische Kräfte, die Arbeitslosengeld bezögen und beim Arbeitsamt in Vermittlungsvormerkung stünden, möglich. An der Vermittlung dieser Personen bestehe - im Hinblick auf die für einen Großteil dieser Personen aus öffentlichen Mitteln zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung - ein dringendes öffentliches Interesse; diesem Personenkreis sei primär die Eingliederung in den Arbeitsprozeß zu ermöglichen.
Laut telefonischer Rücksprache mit Frau P vom 14. August 1987 werde die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer erwartet; Ersatzkräfte würden keine gewünscht. Im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände werde daher die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 1 AuslBG nicht für vertretbar erachtet.Laut telefonischer Rücksprache mit Frau P vom 14. August 1987 werde die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer erwartet; Ersatzkräfte würden keine gewünscht. Im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände werde daher die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung unter Bedachtnahme auf Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG nicht für vertretbar erachtet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und die kostenpflichtige Aufhebung begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der vorhin im wesentlichen wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides stützt die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung auf folgende Gesichtspunkte:
1. Der Ausländer besitze bisher keine Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung;
Schlagworte
Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090021.X00Im RIS seit
30.08.2019Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019