RS Vwgh 2019/5/22 Ra 2017/04/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2019
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Index

23/01 Insolvenzordnung
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §38 Abs1
GewO 1994 §41 Abs1 Z4
GewO 1994 §44
IO §2 Abs2
IO §83 Abs1
  1. IO § 2 heute
  2. IO § 2 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 2 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 2 gültig von 13.09.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  5. IO § 2 gültig von 01.01.1983 bis 12.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 83 heute
  2. IO § 83 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 83 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 83 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002
  5. IO § 83 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Bei der Gewerbeberechtigung handelt es sich gemäß § 38 Abs. 1 GewO 1994 um ein persönliches Recht, das als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört, sodass sich die Befugnisse des Insolvenzverwalters nicht auf dieses Recht beziehen. Dem Insolvenzverwalter kommt somit eine Rechtsstellung als gesetzlicher Vertreter des Schuldners - bezogen auf dessen Gewerbeberechtigung - nicht zu (siehe zu alldem VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0036, mwN, angepasst an die Terminologie der IO). Vielmehr steht der Insolvenzmasse gemäß § 41 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 das Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), zu. Dieses Fortbetriebsrecht entsteht zusätzlich zur Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers (vgl. VwGH 20.9.1994, 94/04/0039; siehe auch OGH 19.12.2012, 8 ObS 15/12g, und OGH 19.12.2012, 8 ObS 16/12d) und endet gemäß § 44 letzter Satz GewO 1994 mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.Bei der Gewerbeberechtigung handelt es sich gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GewO 1994 um ein persönliches Recht, das als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört, sodass sich die Befugnisse des Insolvenzverwalters nicht auf dieses Recht beziehen. Dem Insolvenzverwalter kommt somit eine Rechtsstellung als gesetzlicher Vertreter des Schuldners - bezogen auf dessen Gewerbeberechtigung - nicht zu (siehe zu alldem VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0036, mwN, angepasst an die Terminologie der IO). Vielmehr steht der Insolvenzmasse gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 das Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), zu. Dieses Fortbetriebsrecht entsteht zusätzlich zur Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers vergleiche VwGH 20.9.1994, 94/04/0039; siehe auch OGH 19.12.2012, 8 ObS 15/12g, und OGH 19.12.2012, 8 ObS 16/12d) und endet gemäß Paragraph 44, letzter Satz GewO 1994 mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040122.L01

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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