RS Vwgh 2019/5/28 Ro 2019/15/0002

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Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs2 Z1

Rechtssatz

Für eine Revisionsbeantwortung, die sich darin erschöpft, auf die bisherigen Ausführungen sowie auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zu verweisen, steht kein Aufwandersatz zu (vgl. VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019150002.J06

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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