Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art89 Abs1Leitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht durch die Unverhältnismäßigkeit des Verbotes der Schaffung und Vergrößerung von Freizeitwohnsitzen in Verbindung mit der Anmeldungsverpflichtung und Verwendungsbeschränkungen für bestehende Freizeitwohnsitze ohne Rücksichtnahme auf regionale Erfordernisse gemäß dem Tir RaumOG 1994; Verletzung im Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde durch die Ausnahme dieser Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde; Verfassungswidrigkeit des gesamten Tir RaumOG 1994 bzw der Tir RaumOG-Nov 1996 infolge Kundmachung ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag trotz Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung; Ausdehnung der Anlaßfallwirkung; Aufhebung von Flächenwidmungsplänen mangels gesetzlicher Deckung nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit der diese Verordnungen tragenden Gesetzesbestimmung, jedoch nur im präjudiziellen Umfang infolge nicht auszuschließender, einer gänzlichen Aufhebung zuwiderlaufender Interessen der ParteienSpruch
I. 1. Das Gesetz vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), LGBl. für Tirol Nr. 81/1993, idF der Kundmachungen LGBl. für Tirol Nr. 6/1995 und Nr. 68/1995, wird insoweit als verfassungswidrig aufgehoben, als ihm nicht durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. für Tirol Nr. 4/1996, derogiert wurde, römisch eins. 1. Das Gesetz vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), LGBl. für Tirol Nr. 81/1993, in der Fassung der Kundmachungen LGBl. für Tirol Nr. 6/1995 und Nr. 68/1995, wird insoweit als verfassungswidrig aufgehoben, als ihm nicht durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. für Tirol Nr. 4/1996, derogiert wurde,
und es war insoweit verfassungswidrig, als ihm durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. für Tirol Nr. 4/1996, derogiert wurde.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1998 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
2. Das verfassungswidrige Gesetz ist auch in den beim Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen. 95/06/0133 (A74/96), 95/06/0149 (A75/96), 95/06/0215 (A73/96), 95/06/0228 (A68/96), 95/06/0197, 96/06/0028 bis 0030 (A63-66/96), 96/06/0149 (A67/96), 96/06/0190 (A99/96) und 96/06/0147 sowie in dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zu Zl. 14/183-1/1996 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
3. Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
II. Folgende Verordnungen werden - im bezeichneten Umfang - als gesetzwidrig aufgehoben: römisch zwei. Folgende Verordnungen werden - im bezeichneten Umfang - als gesetzwidrig aufgehoben:
1. Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Schönberg in Tirol vom 5. Dezember 1983, Zl. 031-2/1984, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 29. Mai 1984 bis 13. Juni 1984, soweit darin die GP 137 als Tourismusgebiet ausgewiesen ist; 1. Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Schönberg in Tirol vom 5. Dezember 1983, Zl. 031-2/1984, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 29. Mai 1984 bis 13. Juni 1984, soweit darin die Gesetzgebungsperiode 137 als Tourismusgebiet ausgewiesen ist;
2. Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Kirchberg in Tirol vom 12. August 1992, Zl. 031-2/111/1992, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 14. Jänner 1993 bis 29. Jänner 1993, soweit darin die GP 2375/3, KG Kirchberg, als allgemeines Mischgebiet ausgewiesen ist; 2. Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Kirchberg in Tirol vom 12. August 1992, Zl. 031-2/111/1992, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 14. Jänner 1993 bis 29. Jänner 1993, soweit darin die Gesetzgebungsperiode 2375/3, KG Kirchberg, als allgemeines Mischgebiet ausgewiesen ist;
3. Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 26. April 1995 und 8. Juni 1995, genehmigt durch Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. Juli 1995, Zl. Ve1-546-411/75-1, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13. Juli 1995 bis 28. Juli 1995, soweit darin das Grundstück Nr. 574/1, Teilfläche, KG Kitzbühel-Stadt, als Kerngebiet ausgewiesen ist;
4. Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberndorf vom 17. November 1981, genehmigt durch Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23. März 1982, Zl. Ve-546-89/173, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 2. April 1982 bis 17. April 1982, soweit darin die GP 3904, KG Oberndorf, als Freiland ausgewiesen ist. 4. Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Oberndorf vom 17. November 1981, genehmigt durch Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23. März 1982, Zl. Ve-546-89/173, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 2. April 1982 bis 17. April 1982, soweit darin die Gesetzgebungsperiode 3904, KG Oberndorf, als Freiland ausgewiesen ist.
Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zahlreiche Beschwerden gegen im Instanzenzug ergangene Bescheide der Tiroler Landesregierung anhängig, die sich (u.a.) auf das Gesetz vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), LGBl. für Tirol 81/1993, idF der Kundmachungen LGBl. für Tirol 6/1995 (betrifft §15 Abs1, erster Satz, leg.cit.) und 68/1995 (betrifft §39 Abs2 leg.cit.) - also idF vor der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. für Tirol 4/1996 - (im folgenden: TROG 1994), stützen:römisch eins. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zahlreiche Beschwerden gegen im Instanzenzug ergangene Bescheide der Tiroler Landesregierung anhängig, die sich (u.a.) auf das Gesetz vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), Landesgesetzblatt für Tirol 81 aus 1993,, in der Fassung der Kundmachungen Landesgesetzblatt für Tirol 6 aus 1995, (betrifft §15 Abs1, erster Satz, leg.cit.) und 68/1995 (betrifft §39 Abs2 leg.cit.) - also in der Fassung vor der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, Landesgesetzblatt für Tirol 4 aus 1996, - (im folgenden: TROG 1994), stützen:
a) Zum einen wurde mit dem zu B1952/95 bekämpften Bescheid gemäß §16 Abs2 TROG 1994 festgestellt, daß eine Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe. Das diesbezügliche Gesetzesprüfungsverfahren wird zu G195/96 geführt.
b) Zum anderen wurden Vorstellungen gegen die Abweisung von Bauansuchen - das sind die zu B434/96, 3044/95, B858/96 und B3584/95 bekämpften Bescheide (