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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §12 Abs10Rechtssatz
Der Übergang von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen zur Besteuerung nach den allgemeinen Regeln löste - nach der Rechtslage vor dem Abgabenänderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 112 - keine steuerlichen Konsequenzen aus, insbesondere stellte er keine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 10 UStG 1994 dar. Die Besteuerung der vor dem Übergang bewirkten Umsätze war als abgeschlossen zu betrachten (vgl. VwGH 22.4.2009, 2007/15/0143, VwSlg 8438 F/2009; 17.10.2017, Ra 2016/15/0029).Der Übergang von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen zur Besteuerung nach den allgemeinen Regeln löste - nach der Rechtslage vor dem Abgabenänderungsgesetz 2012, BGBl. römisch eins Nr. 112 - keine steuerlichen Konsequenzen aus, insbesondere stellte er keine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz 10, UStG 1994 dar. Die Besteuerung der vor dem Übergang bewirkten Umsätze war als abgeschlossen zu betrachten vergleiche VwGH 22.4.2009, 2007/15/0143, VwSlg 8438 F/2009; 17.10.2017, Ra 2016/15/0029).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019150002.J01Im RIS seit
03.09.2019Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019