RS Vwgh 2019/5/28 Ro 2018/15/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/08 Sonstiges Steuerrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §2 Abs1
EStG 1988 §6 Z14 lita
EStG 1988 §6 Z14 litb
UmgrStG 1991 §12

Rechtssatz

Wenn die Gegenleistung im Einbringen eines (Hoheits)Betriebs besteht, so ist dabei grundsätzlich auch ein möglicher Firmenwert zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.4.1996, 95/16/0011), denn nach § 2 Abs. 1 BewG ist der Wert wirtschaftlicher Einheiten stets "im ganzen" festzustellen. Damit ist aber auch der gemeine Wert eines Betriebs oder Teilbetriebs grundsätzlich als Fortführungswert unter Einschluss von Firmenwertkomponenten zu bestimmen, wobei der Zerschlagungs- oder Liquidationswert die Wertuntergrenze darstellt (vgl. Furherr in Kofler, UmgrStG8 § 12 Rz 18 sowie Rabel/Ehrke-Rabel in Wiesner/Hirschler/Mayr, Handbuch der Umgründungen, 2018, § 12 Rz 22 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018150002.J03

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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