RS Vwgh 2019/5/28 Ra 2019/15/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2019
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

DurchschnittssatzV Gewinnermittlung 2005/II/258 §6 Abs2
EStG 1988 §21 Abs2 Z1

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wird zwar auf dem Bauernhof kein Frühstück angeboten. Gäste, die die im Bauernhof befindlichen Ferienwohnungen mieten, können aber den Hof besichtigen, bei der Arbeit zusehen und auch mithelfen; sie können den Bauern begleiten, wenn dieser sich um das Vieh auf der Alm kümmert. Die Gäste können sich auf dem Hof mit dort produzierten Lebensmitteln versorgen und ihre Wäsche waschen lassen. An Familien mit Kindern richten sich verschiedene Angebote. Der Betrieb des Landwirts ist auf einer Internet-Seite betreffend Urlaub am Bauernhof "verlinkt". Die gegenständliche Landwirtschaft weist damit die einem "Urlaub am Bauernhof" Attraktivität verleihenden Einrichtungen auf (vgl. hingegen etwa den Sachverhalt zu VwGH 21.7.1998, 93/14/0134). Es liegen besondere Dienstleistungen vor, die auf ein einheitliches Vermarktungskonzept "Urlaub am Bauernhof" schließen lassen. Da die 10-Bettengrenze nicht überschritten ist, handelt es sich hiebei um land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb (vgl. Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte4, 250; sowie Jilch, aaO5, 345), ohne dass die wirtschaftliche Unterordnung gesondert zu prüfen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150014.L03

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten