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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs6Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/15/0043 E 22. April 2004 RS 3Stammrechtssatz
Nach den §§ 4 bis 14 EStG 1988 durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelte Verluste sind gemäß § 18 Abs 6 EStG 1988 als Sonderausgaben abzugsfähig. Mit dem Tatbestandsmerkmal "Buchführung" und der Bezugnahme auf die §§ 4 bis 14 EStG 1988 normiert das Gesetz in eindeutiger Weise, dass Verluste aus außerbetrieblichen Einkunftsarten (§ 2 Abs 4 Z 2 EStG 1988) nicht im Wege des Verlustvortrages nach § 18 Abs 6 verwertet werden können (Hinweis Hofstätter/Reichel, Tz 4 zu § 18 Abs 6 und 7 EStG 1988). Auch die Bestimmung des § 18 Abs 7 EStG 1988 betreffend die Vortragsfähigkeit von Anlaufverlusten stellt zweifelsfrei nur auf Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten (§ 2 Abs 4 Z 1 EStG 1988) ab.Nach den Paragraphen 4 bis 14 EStG 1988 durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelte Verluste sind gemäß Paragraph 18, Absatz 6, EStG 1988 als Sonderausgaben abzugsfähig. Mit dem Tatbestandsmerkmal "Buchführung" und der Bezugnahme auf die Paragraphen 4 bis 14 EStG 1988 normiert das Gesetz in eindeutiger Weise, dass Verluste aus außerbetrieblichen Einkunftsarten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, EStG 1988) nicht im Wege des Verlustvortrages nach Paragraph 18, Absatz 6, verwertet werden können (Hinweis Hofstätter/Reichel, Tz 4 zu Paragraph 18, Absatz 6 und 7 EStG 1988). Auch die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 7, EStG 1988 betreffend die Vortragsfähigkeit von Anlaufverlusten stellt zweifelsfrei nur auf Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988) ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150064.L00Im RIS seit
03.09.2019Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019