RS Vwgh 2019/5/28 Ra 2018/15/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/20/0089 E 23. Februar 2017 RS 6

Stammrechtssatz

Die Beweiswürdigung im Sinn des § 45 Abs. 2 AVG zählt nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens, zu denen im Rahmen des Parteiengehörs zwingend eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen wäre (vgl. allgemein das E vom 31. Jänner 2013, 2011/23/0432, sowie spezifisch das Asylverfahren betreffend das E vom 4. November 1992, 92/01/0560).Die Beweiswürdigung im Sinn des Paragraph 45, Absatz 2, AVG zählt nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens, zu denen im Rahmen des Parteiengehörs zwingend eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen wäre vergleiche allgemein das E vom 31. Jänner 2013, 2011/23/0432, sowie spezifisch das Asylverfahren betreffend das E vom 4. November 1992, 92/01/0560).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150051.L01

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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