RS Vwgh 1979/1/23 0451/78

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Veröffentlicht am 23.01.1979
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Index

Verfahren vor dem VwGH
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
EGVG Art2 Abs4
VwGG §41 Abs1
VwGG §42 Abs2 litc Z2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb

Rechtssatz

Fehlt einem Bescheid ohne, daß dies im § 58 Abs 2 AVG 1950 oder sonst gesetzlich gedeckt wäre, JEGLICHE Begründung und läßt sich aus ihm dementsprechend auch nicht entnehmen, von welcher Sachverhaltsannahme die Behörde ausgegangen ist, so ist er (insbesondere auch deshalb, weil der erwähnte Mangel des VwGG daran hindert, die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Bescheides im Sinne des § 41 Abs 1 VwGG 1965 auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu prüfen) schon gemäß § 42 Abs 2 lit c Z 2 VwGG 1965 aufzuheben.

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000451.X01

Im RIS seit

30.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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