RS Lvwg 2019/7/1 VGW-101/042/7077/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.07.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8
AVG §42 Abs3
AVG §44a Abs2
AVG §44b Abs2
EisenbahnG 1957 §31e

Rechtssatz

Mit seinem Erkenntnis vom 27.9.2013, Zl. 2010/05/0202, hat der Verwaltungsgerichtshof deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Konkretisierung des Verfahrensgegenstands im Edikt gemäß § 44a Abs. 2 AVG lediglich in dem Umfang zu erfolgen hat, dass eine allfällige Verfahrenspartei in die Lage versetzt ist, „abzuschätzen, ob und inwieweit er vom beantragten Vorhaben in seinen Rechten betroffen und veranlasst sein wird“. Im Ergebnis ist es daher nur erforderlich, einen aufmerksamen Leser in die Lage zu versetzen, es für realistisch möglich einzustufen, durch die Auswirkungen des jeweiligen Verfahrensgegenstandes in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen zu werden. Wenn diese Vorgabe erfüllt ist, hat jede Verfahrenspartei im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht sich insbesondere durch Einsicht in die aufgelegten Unterlagen zu versichern, ob dieser auch tatsächlich im jeweiligen Verfahren eine Parteistellung zukommt.

Schlagworte

Eisenbahnrecht; Beschwerdelegitimation; Parteistellung; Einwendungen; Präklusion; Kundmachung durch Edikt; Mindestinhalt eines Edikts; Konkretisierung des Verfahrensgegenstandes

Anmerkung

VwGH v. 6.11.2019, Ra 2019/03/0124; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.042.7077.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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