TE Lvwg Erkenntnis 2019/8/21 LVwG-2019/47/1218-9

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Veröffentlicht am 21.08.2019
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Entscheidungsdatum

21.08.2019

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MeldeG §8 Abs2
VStG §45 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.05.2019, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Meldegesetz 1991, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.08.2019,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 21.05.2019, Zl ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Y der AA zur Last, sie habe es, obwohl sie als Unterkunftgeberin Grund zur Annahme hatte, dass der Unternehmer, CC, geboren am xx.xx.xxxx, seine Meldepflicht nicht erfüllt habe, verabsäumt dies bis zum 04.04.2019 der Meldebehörde Gemeinde X binnen 14 Tagen mitzuteilen. Dadurch habe sie gegen § 8 Abs 2 Meldegesetz 1991 verstoßen, weshalb über sie gemäß § 22 Abs 2 Z 5 Meldegesetz 1991 eine Geldstrafe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 47 Stunden) verhängt wurde. Die Verfahrenskosten wurden mit Euro 10,00 bestimmt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 07.06.2019 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die angebotenen Zeugen zu dieser Verhandlung zu laden und einzuvernehmen. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass CC sich lediglich ab und zu bei ihr aufgehalten habe, um ihr bei handwerklichen Tätigkeiten behilflich zu sein. CC habe in der Wohnung der Beschwerdeführerin keine Unterkunft im Sinne des Meldegesetzes begründet und würde dort weder nächtigen, noch sich dauerhaft aufhalten. Die bei der Hausdurchsuchung gefundene Kleidung wäre dem Bruder bzw dem Vater der Beschwerdeführerin zuzuordnen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, Einholung eines Auszuges des Verwaltungsvorstrafenregisters bei der Bezirkshauptmannschaft Y, Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen öffentlichen Verhandlung am 07.08.2019 (OZ 7), Einvernahme der Zeugin DD in der mündlichen öffentlichen Verhandlung am 07.08.2019 (OZ 7), Einvernahme des Zeugen EE in der mündlichen öffentlichen Verhandlung am 07.08.2019 (OZ 7), Einvernahme des Zeugen CC in der mündlichen öffentlichen Verhandlung am 07.08.2019 (OZ 7), Einvernahme des Zeugen FF in der mündlichen öffentlichen Verhandlung am 07.08.2019 (OZ 7), Einvernahme der Zeugin KK in der mündlichen öffentlichen Verhandlung am 10.07.2019 (OZ 7) und der Zeugin GG in der mündlichen öffentlichen Verhandlung am 07.08.2019 (OZ 7), Einsichtnahme in einen Auszug des Zentralen Melderegisters vom 01.08.2019, betreffend CC, geboren am xx.xx.xxxx (Beilage A zu OZ 7).

II.      Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist seit 06.11.2017 in Adresse 1, X, polizeilich gemeldet. Sie bewohnt diese Wohnung mit ihrer minderjährigen Tochter GG, geboren am xx.xx.xxxx.

Die Beschwerdeführerin wird in ihrer Wohnung in X regelmäßig von ihrem in Rumänien wohnhaften Vater FF besucht, welcher sich um ihre Tochter kümmert.

Mit CC ist die Beschwerdeführerin befreundet und ist ihr dieser des Öfteren im Haushalt behilflich. CC und der Vater der Beschwerdeführerin, FF, führten handwerkliche Tätigkeiten in der Wohnung und im Garten der Wohnung der Beschwerdeführerin durch.

Aufgrund von Sachbeschädigungen im unmittelbaren Nahebereich der Wohnung der Beschwerdeführerin und konkreter Verdächtigungen der AA und des CC führte die Polizeiinspektion W am 07.02.2019 in der Wohnung der Beschwerdeführerin eine Hausdurchsuchung durch. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens, welches von der Polizeiinspektion W geführt wurde, gaben diverse, namentlich nicht näher benannte, Nachbarn der Beschwerdeführerin an, dass CC bei ihr wohnen würde und die beiden ein Paar seien. Bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung der Beschwerdeführerin wurde Männerbekleidung vorgefunden. Die bei der Hausdurchsuchung teilnehmenden Polizeibeamten ordneten diese Männerbekleidung dem CC zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich um Kleidung des CC handelt. Darüber hinaus wurde die Geldtasche samt Führerschein des CC, ein hoher Bargeldbetrag, sowie eine Waffe, welche dem CC zuzuordenen ist, vorgefunden. Dass die Beschwerdeführerin dem CC zum Tatzeitpunkt Unterkunft gewährt hat, kann nicht festgestellt werden. CC war von 13.10.2017 bis 15.04.2019 in der Adresse 2, V, bei JJ, gemeldet (Hauptwohnsitz) und ist seit 15.04.2019 bei seiner Schwester KK in Adresse 3, U, gemeldet (Hauptwohnsitz).

III.     Beweiswürdigung:

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.08.2019 wurden DD und EE zu den Ausführungen in der Anzeige vom 09.04.2019, Zl ***, befragt. Die anzeigende Beamtin, DD, führte im Rahmen ihrer Einvernahme aus, dass sie im Zuge des Ermittlungsverfahrens betreffend die Sachbeschädigung Nachbarn befragt habe und diese angegeben hätten, dass AA und CC ein Paar seien. Diese Angaben habe sie nicht hinterfragt und habe sie auch keine weiteren Erhebungen gemacht, ob der CC auch zu Nachtzeiten in der Wohnung der Beschwerdeführerin aufhältig sei.

Der Zeuge EE hat im Rahmen seiner Einvernahme in der mündlichen öffentlichen Verhandlung am 07.08.2019 angegeben, dass er bei der Hausdurchsuchung im Schlafzimmer der Beschwerdeführerin Herrenunterwäsche vorgefunden habe und er könne sich erinnern, dass es sich laut Angabe der Beschwerdeführerin um die Unterwäsche des Bruders gehandelt haben müsse.

Sowohl der Zeuge EE als auch die Zeugin CC gaben übereinstimmend an, dass eigentlich in einem Verfahren wegen des Verdachts der Sachbeschädigung gegen die Beschwerdeführerin und CC ermittelt worden sei und keine weiteren Erhebungen von Seiten der Polizeiinspektion W im Verwaltungsstrafverfahren nach dem Meldegesetz 1991 durchgeführt worden seien. Aufgrund der Ausführungen der beiden Zeugen konnte nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerin dem CC zum Tatzeitpunkt tatsächlich Unterkunft gewährt hat.

Im Rahmen der mündlichen öffentlichen Verhandlung am 07.08.2019 wurden auch CC und der Vater der Beschwerdeführerin, FF, einvernommen. Beide gaben glaubwürdig und unabhängig voneinander an, dass sich CC des Öfteren in der Wohnung der Beschwerdeführerin aufgehalten habe, um dieser bei diversen Tätigkeiten zu helfen. Die Aussage des CC, dass er die Waffen wegen eines gegen ihn verhängten Waffenverbots bei der Beschwerdeführerin deponiert habe, war glaubwürdig. Die diesbezüglichen Angaben des CC, der Beschwerdeführerin und der Tochter der Beschwerdeführerin, GG, stimmten überein.

Die Feststellungen, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin, FF, regelmäßig über einen längeren Zeitraum in der Wohnung der Beschwerdeführerin aufhält und dort auch Kleidung deponiert hat, gründen in der glaubwürdigen Aussage des FF selbst und der Tochter der Beschwerdeführerin GG. Die Beschwerdeführerin ist berufstätig und die Angaben des Zeugen FF und der Zeugin GG, dass sich der FF um seine minderjährige Enkelin GG kümmert, sind daher nachvollziehbar und glaubwürdig.

Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Zeugen, dass CC mit der Beschwerdeführerin weder liiert sei, noch jemals bei ihr wohnhaft gewesen sei und der Tatsache, dass hinsichtlich dieses Umstandes keinerlei Ermittlungstätigkeit vor Erhebung der Anzeige nach dem Meldegesetz 1991 durch die Polizeiinspektion W erfolgte, kann eben nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin CC Unterkunft gewährt hat.

IV.      Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG 1991), BGBl 9/1992 idF BGBl I Nr 104/2018, lauten samt den Überschriften wie folgt:

„Besondere Pflichten des Unterkunftgebers§ 8.

[…]

(2) Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, daß für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 22

[…]

(2) Wer

1.

öffentliche Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 3 vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oder

2.

die ihn treffende Meldepflicht nach § 17 Abs. 4 nicht erfüllt oder

3.

sich als Unterkunftgeber weigert, die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben oder

4.

einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird oder

5.

als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt oder

6.

als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen.

[…]“

Die entscheidungsrelevante Bestimmung des § 45 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 58/2018, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 45.

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.

die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

[…]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]“

V.       Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dem CC Unterkunft gewährt zu haben und es, obwohl sie als Unterkunftgeberin Grund zur Annahme hatte, dass dieser seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, verabsäumt zu haben, dies bis zum 04.04.2019 der Meldebehörde mitzuteilen.

Das Verfahren hat gezeigt, dass nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass CC bei der Beschwerdeführerin Unterkunft genommen hat und diese in weiterer Folge eine Mitteilung bei der Meldebehörde unterlassen hat. Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat lässt sich somit nicht erweisen.

Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist eine Regel für jene Fälle, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise – wie es in gegenständlichem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht erfolgte – trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (VwGH vom 14.11.2018, Zl Ra 2018/17/016).

Das angefochtene Straferkenntnis war sohin gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG 1991 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In gegenständlicher Entscheidung wurde nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren eine Geldstrafe von maximal Euro 726,00 (und keine Freiheitsstrafe) verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist gemäß § 25a VwGVG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

Schlagworte

Unterkunftgeber;
in dubio pro reo;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.47.1218.9

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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