TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/1 W136 2202601-1

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Veröffentlicht am 01.04.2019
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Entscheidungsdatum

01.04.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZivMediatG §14 Abs1
ZivMediatG §19
ZivMediatG §9

Spruch

W136 2202601-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 28.06.2018, Zl. BMVRDJ-Pr604.03/0816-III 4/2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reform, Deregulierung und Justiz (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, aus der beim Bundesministerium für Verfassung, Reform, Deregulierung und Justiz geführten Liste der Mediatorinnen und Mediatoren gestrichen.

Begründend wurde im Wesentlichen folgender Sachverhalt angeführt:

Die Berufs-Haftpflichtversicherung des Beschwerdeführers habe der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Versicherungsvertrag per 31.01.2017 außer Kraft gesetzt worden sei, weshalb kein Versicherungsschutz mehr bestehe. Der Beschwerdeführer wurde daher unter Hinweis auf § 14 ZivMediatG aufgefordert, der belangten Behörde binnen drei Wochen eine aufrechte Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Darauf habe der Beschwerdeführer eine Haftpflichtversicherungsbestätigung übermittelt, aus der ersichtlich ist, dass ab 22.05.2018 aufrechter Versicherungsschutz besteht. Da der belangten Behörde nicht ersichtlich war, ob auch für den Zeitraum von 01.01.2018 bis 21.05.2018 aufrechter Versicherungsschutz bestand, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen solchen nachzuweisen. Da ein derartiger Nachweis einer durchgehenden aufrechten Haftpflichtversicherung nicht erfolgt sei, sei der Beschwerdeführer von der Mediatorenliste zu streichen gewesen.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die belangte Behörde nicht auf seine Argumente eingegangen sei. So habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit Jahresende 2017 seine Haftpflichtversicherung nicht mehr aufrechterhalten habe, da er seine Tätigkeit als Mediator vorübergehend ruhiggestellt habe. Nachdem sich die Möglichkeit der Wiederaufnahme der freiberuflichen Tätigkeit als Mediator eröffnet habe, sei er dem Berufsverband wieder beigetreten und habe eine entsprechende Berufshaftpflicht abgeschlossen. Dieses Argument erhalte der Beschwerdeführer aufrecht und lege die belangte Behörde den § 19 ZivMediatG äußerst restriktiv aus, sie hätte eine Abwägung zwischen der engen Rechtsauslegung und dem Nachteil, der dem Beschwerdeführer dadurch erwachse, zu treffen gehabt. Im Übrigen lägen die sonstigen Voraussetzungen nach § 9 ZivMediatG vor.

3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 02.08.2018 die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der oben unter I. Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage.

Der Beschwerdeführer gibt selbst an, zwischen 01.01.2018 und 21.05.2018 über keine Haftpflichtversicherung nach § 19 ZivMediatG verfügt zu haben, da er seine Tätigkeit als Mediator vorübergehend ruhend gestellt habe.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Beschwerde hinreichend und unbestritten geklärt. Weiters handelt es sich gegenständlich ausschließlich um die Lösung einer Rechtsfrage, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, lauten:

"Voraussetzungen der Eintragung

§ 9. (1) Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat, wer nachweist, dass er

1. das 28. Lebensjahr vollendet hat,

2. fachlich qualifiziert ist,

3. vertrauenswürdig ist und

4. eine Haftpflichtversicherung nach § 19 abgeschlossen hat.

(2) .....

Streichung von der Liste

§ 14. (1) Der Bundesminister für Justiz hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, mit Bescheid den Mediator von der Liste zu streichen, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung nach § 9 weggefallen ist oder nicht bestanden hat, der Mediator seiner Pflicht nach § 20 nicht nachkommt oder er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.

(2) ....

Haftpflichtversicherung

§ 19. (1) Der Mediator hat zur Deckung der aus seiner Tätigkeit entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und diese während der Dauer seiner Eintragung in der Liste der Mediatoren aufrechtzuerhalten.

(2) ....."

2. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Beschwerdeführer gesteht selbst zu, dass er aufgrund eigener Kündigung zwischen Jänner 2018 und Mai 2018 über keine Haftpflichtversicherung im Sinne des § 19 ZivMediatG verfügt hat. Die Streichung aus der Liste der Mediatoren gemäß § 14 Abs. 1 leg. cit. erfolgte daher zu Recht, weil eine der Voraussetzungen für die Eintragung, nämlich eine Haftpflichtversicherung, nicht bestanden hat.

Die vom Beschwerdeführer monierten Abwägungen waren entgegen dem Beschwerdevorbringen von der belangten Behörde nicht zu treffen, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Im Übrigen kann auch nicht erkannt werden, welche besonderen rechtlichen Nachteile mit der Streichung aus der Liste der Mediatoren verbunden wäre, steht es doch dem Beschwerdeführer offen, einen - allerdings kostenpflichtigen - Antrag auf Wiedereintragung zu stellen, worüber der Beschwerdeführer von der belangten Behörde informiert wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte, liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Eintragungsvoraussetzungen, Haftpflichtversicherung, Kündigung,
Mediatorenliste, Streichung von der Liste

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W136.2202601.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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