TE Bvwg Beschluss 2019/4/2 W227 2209393-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.04.2019
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Entscheidungsdatum

02.04.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
PrivSchG §5
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W227 2209393-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von Mag. XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 27. September 2018, Zl. 600.904520/0154-RPS/2018:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist der Schulerhalter des " XXXX ". Er zeigte am 11. September 2018 die Verwendung von Mag. XXXX als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Violine" an dieser Privatschule an.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid untersagte der Stadtschulrat für Wien (nun: Bildungsdirektor für Wien) gemäß § 5 Abs. 1, 4 und 6 Privatschulgesetz (PrivSchG) die Verwendung von Mag. XXXX als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Violine" an der Privatschule

" XXXX ".

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde.

4. Am 21. März 2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Bekanntgabe, ob Mag. XXXX (noch) als Lehrerin an der Privatschule " XXXX " verwendet wird und hielt ihm für den Fall, dass Mag. XXXX nicht mehr als Lehrerin an dieser Privatschule verwendet werde, die Gegenstandlosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor.

5. Mit Schreiben vom 26. März 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass Mag. XXXX nicht mehr als Lehrerin an der Privatschule " XXXX " verwendet werde.

Zum Vorhalt der Gegenstandslosigkeit führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es weder eine Gegenstandlosigkeit noch eine Klagloshaltung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gebe und "[e]ine materiell rechtliche und formal rechtliche Entscheidung [...] insbesondere im Hinblick auf das verwaltungsrechtliche Strafrecht von Relevanz" sei. "Da im gegenständlichen Fall Zivilrecht anzuwenden ist, ist der Anfechtungsgegenstand des bekämpften Bescheides aufzuheben."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist der Schulerhalter des " XXXX ".

Mag. XXXX wird nicht mehr als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Violine" an der Privatschule " XXXX " verwendet.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Einstellung des Verfahrens (Spruchpunkt A)

3.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m. w.N.).

Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).

3.1.2. Ein solcher Fall liegt hier vor:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist eine Bescheidbeschwerde zur Untersagung der Verwendung von Mag. XXXX als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Violine" an der Privatschule

" XXXX ".

Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Untersagung der Verwendung von Mag. XXXX als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Violine" an dieser Privatschule könnte auch durch eine stattgebende Erledigung nicht verbessert werden, weil jene Lehrerin, deren Verwendung angezeigt bzw. begehrt wurde, nicht mehr an dieser Privatschule beschäftigt ist.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Vorhalt der Gegenstandslosigkeit anführt, dass "[e]ine materiell rechtliche und formal rechtliche Entscheidung [...] insbesondere im Hinblick auf das verwaltungsrechtliche Strafrecht von Relevanz" sei, ist dem der Mangel an einem Rechtsschutzbedürfnis auf Grund der bloß abstrakten objektiven Rechtskontrolle entgegen zu halten.

Aus dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum Vorhalt der Gegenstandslosigkeit, nämlich "Da im gegenständlichen Fall Zivilrecht anzuwenden ist, ist der Anfechtungsgegenstand des bekämpften Bescheides aufzuheben.", erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei relevanter Gehalt, der in irgendeiner Form rechtlich zu würdigen wäre.

Da Mag. XXXX nicht mehr als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand "Violine" an der Privatschule " XXXX " verwendet wird, ist somit das Beschwerdeverfahren zufolge materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandlos zu erklären.

3.1.3. Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht strittig ist und die Lösung der Rechtssachen von Rechtsfragen abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Austria).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 3.1.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschäftigung, Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung,
Lehrerbestellung, Privatschule, Rechtsschutzinteresse,
Unterrichtsgegenstand, Untersagung der Verwendung,
Verfahrenseinstellung, Verwendungsanzeige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W227.2209393.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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