TE Bvwg Beschluss 2019/4/2 W122 2213862-1

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Veröffentlicht am 02.04.2019
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Entscheidungsdatum

02.04.2019

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1 Z3

Spruch

W122 2213862-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 28.11.2018, Zl. 471903/20/ZD/1118, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit E-Mail vom 18.12.2018 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde und führte begründend an, dass er am 24.10.2018 eine Krankenstandsbestätigung an eine nicht genannte Einrichtung gesendet habe. Da im ersten Schreiben vom 15.11.2018 nicht ganz klar gewesen wäre, welche Einrichtung gemeint wäre, hätte er auch die Krankenstandsbestätigung geschickt. Es wäre ein Missverständnis entstanden. Weitere Begründungen führte der Beschwerdeführer nicht an. Weder bezeichnete der Beschwerdeführer die belangte Behörde, noch führte er die Gründe an, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch führte er ein ausdrückliches Begehren an und er unterließ Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist.

Mit Vorhalt vom 31.01.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die Mängel gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG zu verbessern. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer am 14.02.2019 eigenhändig übernommen. Eine Stellungnahme gab der Beschwerdeführer nicht ab, sondern er ließ die Frist verstreichen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aufgrund der eindeutigen unbestrittenen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Gemäß §§ 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung, es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Beschwerdeführer wurde mit eigenhändig zugestelltem Schreiben aufgefordert, binnen zwei Wochen den vorgehaltenen Mangel des Unterlassens einer Bezeichnung der belangten Behörde, der Nennung von Beschwerdegründen und der Darstellung einer Rechtswidrigkeit zu verbessern. Eine Beantwortung dieses Schreibens durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht.

Bis dato ist dem Bundesverwaltungsgericht eine verbesserte Beschwerde nicht zugegangen, somit ist die Beschwerde gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG, 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen. Dies hat gemäß § 31 VwGVG mittels Beschluss zu erfolgen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

belangte Behörde, Beschwerdegründe, Beschwerdemängel,
Beschwerdevorbringen, Unzulässigkeit der Beschwerde,
Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2213862.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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