TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/8 W122 2168551-3

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Veröffentlicht am 08.04.2019
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Entscheidungsdatum

08.04.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
PVG §2 Abs1
PVG §26
PVG §9
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W122 2168551-3/4E

Gekürzte Ausfertigung des am 11.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes an Justizanstalten vom 09.03.2018, Zl. ZWA-LE1/2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 26 PVG

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 2 PVG ist die Personalvertretung nach Maßgabe des Gesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die geltenden Bestimmungen zu Gunsten der Bediensteten eingehalten werden.

Gemäß § 26 Abs. 1 PVG haben Personalvertreter über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit zu beobachten.

Gemäß § 26 Abs. 2 PVG sind Personalvertreter außerdem zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

In Anlehnung an § 115 Abs. 4 ArbVG wurde judiziert, dass das Antragsrecht hinsichtlich der verletzten Sphäre besteht. Die Wahrung der privaten Sphäre durch Personalvertretungsorgane ist mit der Aufgabenstellung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 iVm § 9 PVG zu vereinbaren. Ein Recht auf Disziplinierung der eigenen Mitglieder (oder aber auch anderer Mitglieder) ist der Personalvertretung nicht eingeräumt. Hier ist auch kein Recht eingeräumt, eine solche Disziplinierung durch jemand anderen verlangen zu dürfen (A24-PVAK/87, 13.05.1987).

Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer bestätigt, dass er nicht darum ersucht hat, Verschwiegenheit über den von ihm geschilderten Vorfall betreffend des Briefes oder der Nennung seines Namens in diesem Zusammenhang walten zu lassen. Auch war nach der Sache, die keine gesetzlich übertragene Aufgabe der Personalvertretung beinhaltete, für die beiden Mitglieder des Dienststellenausschusses nicht erkennbar, dass die Angelegenheit (Nennung der Quelle über den Briefinhalt) vertraulich zu behandeln gewesen wäre.

Im Gespräch mit dem Leiter der Justizanstalt wurde der Vorsitzende des Dienststellenausschusses und das Mitglied des Dienststellenausschusses nicht in einer gemäß § 2 oder § 9 PVG genannten Funktion tätig. Ein Bruch der Personalvertretern obliegenden Verschwiegenheitsverpflichtung bestand daher nicht.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 11.02.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Dienststellenausschuss, gekürzte Ausfertigung, Personalvertretung,
Verschwiegenheitspflicht, Vertraulichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2168551.3.00

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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