TE Vfgh Beschluss 2019/6/14 E4313/2017

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Veröffentlicht am 14.06.2019
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Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

Leitsatz

Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall

Spruch

I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Erteilung der Baubewilligung in jeder Hinsicht rechtmäßig erfolgte, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit des die angefochtene Entscheidung tragenden Flächenwidmungs- bzw Bebauungsplans behauptet wird, wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 2019, V81-82/2018, verwiesen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E4313.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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