TE Vwgh Erkenntnis 1968/3/20 0010/68

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Veröffentlicht am 20.03.1968
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Index

Sozialversicherung - ASVG - AlVG

Norm

ASVG §357
AVG §69
AVG §69 Abs1
AVG §70 Abs1
AVG §8

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Vizepräsidenten Dr. Dietmann, und die Hofräte Dr. Mathis, Dr. Härtel, Dr. Raschauer und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissärs Dr. Blaschek, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Kolschitzkygasse 15/5, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 8. November 1967, Zl. II-91.157-11/67 (mitbeteiligte Parteien: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in 3100 St. Pölten, Schulpromenade 14, Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in 1092 Wien, Rossauer Lände 3, FD in W, und MF in W), betreffend Versicherungs- und Leistungszugehörigkeit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 60,-- sowie der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter Aufwendungen in der Höhe von je S 500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Landeshauptmann von Niederösterreich entschied über den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 27. Februar 1962 gemäß § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG mit Bescheid vom 30. April 1962 dahin, daß FD in seiner Beschäftigung bei MF in den Zeiträumen vom 23. Dezember 1951 bis 15. Jänner 1956, vom 10. Mai 1956 bis 22. August 1957 und vom 7. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 nach wie vor zur Pensionsversicherung der Arbeiter (früher Invalidenversicherung) versicherungs- und leistungszugehörig sei. Dieser Bescheid stützte sich im wesentlichen auf die Rechtsanschauung, daß nach einer rechtskräftigen Beendigung eines Verfahrens über eine Leistungssache - wie im gegenständlichen Falle nach dem mit rechtskräftigem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 29. September 1959 erfolgten Abschluß des Verfahrens, in welchem FD von der genannten Anstalt gemäß § 254 Abs. 1 Z. 1 ASVG ab 29. Dezember 1958 eine Rente wegen dauernder Invalidität zuerkannt worden war - an der Versicherungs- und Leistungszugehörigkeit bzw. -zuständigkeit ungeachtet der Zweifel, die später im Hinblick auf die Art der Beschäftigung des FD während der angeführten Zeiträume aufgetreten seien, nicht mehr gerüttelt werden dürfe. In der Begründung des Bescheides wurde auch darauf verwiesen, daß seinerzeit jedenfalls Beiträge zur Pensionsversicherung der Arbeiter entrichtet worden seien und man erst zwei Jahre später einen völlig neuen Tatbestand dadurch geschaffen habe, daß diese Beiträge unter entscheidender Mitwirkung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter als Beiträge zur Pensionsversicherung der Angestellten verrechnet bzw. umgebucht worden seien (dieses Vorgehen hatte den eingangs angeführten Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 27. Februar 1962 ausgelöst). Gegen den bezeichneten Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich brachte die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter die Berufung ein, welcher die belangte Behörde mit Bescheid vom 24. August 1962 Folge gab; sie hob den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich auf, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, daß die gemäß § 413 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 4 ASVG als Vorfrage zu qualifizierende Frage nach der Versicherungs- und Leistungszugehörigkeit des FD nicht schon durch den Bescheid vom 29. September 1959 in einer der Rechtskraft fähigen Weise entschieden worden und daher der Landeshauptmann von Niederösterreich nicht berechtigt gewesen sei, den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 27. Februar 1962 dem Inhalte nach wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die belangte Behörde hob hiebei hervor, daß sie selbst nicht die von der beschwerdeführenden Partei anhängig gemachte Frage zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen könne, weil die Berufungsbehörde nicht befugt sei, einen meritorischen Bescheid zu erlassen, wenn in unterer Instanz nur ein Formalbescheid vorliege; es werde demnach nunmehr der Landeshauptmann von Niederösterreich über den Antrag vom 27. Februar 1962 neuerlich abzusprechen haben. Gegen diesen Berufungsbescheid brachte die beschwerdeführende Partei die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ein, über welche der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. Mai 1963, Zl. 1696/62, den bezeichneten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhob. Zur Begründung führte er aus, daß der Landeshauptmann von Niederösterreich - entgegen der Annahme der belangten Behörde - in Wahrheit das Anbringen der beschwerdeführenden Partei nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sondern eine meritorische Entscheidung getroffen habe und daher auch die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, über die Berufung meritorisch zu entscheiden. Auf Grund dieses Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses entschied die belangte Behörde mit Bescheid vom 30. September 1964 über die Berufung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gegen den Bescheid vom 30. April 1962 neuerlich; sie gab der Berufung teilweise Folge und stellte in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides fest, daß FD in seiner Beschäftigung bei MF in den Zeiträumen vom 5. Jänner 1953 bis 15. Jänner 1956, vom 10. Mai 1956 bis 22. August 1957 und vom 7. Jänner 1958 bis 31. Dezember 1958 zur Pensionsversicherung der Angestellten (früher Angestelltenversicherung) versicherungs- und daher leistungszuständig sei. In der Begründung des Bescheides legte die belangte Behörde dar, daß nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Tätigkeit des FD bei MF ab 5. Jänner 1953 tatsächlich überwiegend Dienstleistungen umfaßt habe, die den Dienstleistungen in einem nach dem Angestelltengesetz geregelten Beschäftigungsverhältnis gleichzuhalten seien und der Genannte daher ab dem angeführten Zeitpunkt als der Angestelltenversicherung bzw. ab 1. Jänner 1956 der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig anzusehen und zur beschwerdeführenden Partei leistungszugehörig sei. Auch gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. November 1965, Zl. 2114/64, den bezeichneten Berufungsbescheid ebenfalls wieder wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhob. Er begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter mit dem Rentenzuerkennungsbescheid vom 29. September 1959 auch über die Versicherungs- und Leistungszuständigkeit bzw. über die Versicherungs- und Leistungszugehörigkeit des FD abgesprochen habe und die belangte Behörde daher gehalten gewesen sei, vor ihrer Entscheidung zu prüfen und hernach darzulegen, aus welchen Erwägungen sie zu der Auffassung gelangt sei, daß der von ihr vorgenommenen Feststellung über die Versicherungs- und Leistungszugehörigkeit des FD zur Pensionsversicherung der Angestellten der bezeichnete Bescheid der Pensionsversicherungsanst alt der Arbeiter nicht entgegengestanden habe. Der Verwaltungsgerichtshof verwies abschließend darauf, daß sich in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter ein Bescheid dieses Versicherungsträgers vom 14. September 1962 befinde, mit dem das mit Bescheid vom 29. September 1959 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 3 AVG 1950 wiederaufgenommen worden sei.

Auf Grund dieses Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid neuerlich; und zwar wiederum dahingehend, daß der Berufung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter teilweise Folge gegeben und in Abänderung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich festgestellt wurde, FD sei in den bereits im Berufungsbescheid vom 30. September 1964 bezeichneten Zeiträumen zur Pensionsversicherung der Angestellten (früher Angestelltenversicherung) versicherungs- und daher leistungszugehörig gewesen. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, es werde bezüglich der zur Entscheidung stehenden Frage, ob der in Rechtskraft erwachsene Rentenzuerkennungsbescheid vom 29. September 1959 einer nachträglichen Feststellung über die Versicherungs- und Leistungszugehörigkeit des FD zur Pensionsversicherung der Angestellten entgegenstehe, nach Einsichtnahme in den Pensionsakt der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter festgestellt, daß diese mit Bescheid vom 14. September 1962 das mit Bescheid vom 29. September 1959 abgeschlossene Verfahren über den Pensionsantrag des FD vom 29. Dezember 1958 gemäß § 69 Abs. 3 AVG 1950 wiederaufgenommen habe; dadurch sei der Bescheid vom 29. September 1959 beseitigt worden (vgl. u. a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 1950, Slg. N. F. Nr. 1557/A) und damit das rechtliche Hindernis für eine Entscheidung über die Versicherungs- und Leistungszugehörigkeit des FD im Rahmen seiner Tätigkeit im Unternehmen der MF weggefallen. Weiters verwies die belangte Behörde darauf, daß sie bezüglich der Versicherungs- und Leistungszugehörigkeit bereits in ihrem Berufungsbescheid vom 30. September 1964 dargelegt habe, aus welchen Gründen sie zur Überzeugung gelangt sei, daß der genannte Dienstnehmer ab 5. Jänner 1953 bei MF tatsächlich überwiegend Tätigkeiten verrichtet habe, die den Dienstleistungen in einem nach dem Angestelltengesetz geregelten Beschäftigungsverhältnis gleichzuhalten seien; demzufolge sei FD ab dem angeführten Zeitpunkt als der Angestelltenversicherung bzw. ab 1. Jänner 1956 der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig anzusehen und zur beschwerdeführenden Partei leistungszugehörig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei macht nunmehr geltend, daß ihr der Inhalt des Wiederaufnahmebescheides, "der am 14.September 1962 ergangen sein soll", nicht bekannt und ihr auch ein solcher Bescheid nicht zugestellt worden sei, obwohl sie offenkundig Parteistellung gehabt habe, und daß der Wiederaufnahmebescheid daher nicht in Rechtskraft erwachsen sei und sich auch nicht gegen die beschwerdeführende Partei habe auswirken können. Zu diesem Vorbringen ist vorerst festzustellen, daß - worauf der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 24. November 1965 verwiesen hat - die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter tatsächlich mit Bescheid vom 14. September 1962 die Wiederaufnahme des mit Leistungszuerkennungbescheid vom 29. September 1959 rechtskräftig abgeschlossenen über den Pensionsantrag des FD vom 29. Dezember 1958 durchgeführten Verfahrens gemäß § 69 Abs. 3 AVG 1950 verfügt hat, und daß sich weder auf Grund der Aktenlage noch auf Grund des Beschwerdevorbringens irgendwelche Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Bescheid vom 14. September 1962 FD - an den er adressiert gewesen ist - nicht zugestellt worden oder vom Genannten angefochten worden sei. Was jedoch die Frage betrifft, ob der die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügende Bescheid - entsprechend der Auffassung der beschwerdeführenden Partei - auch dieser zuzustellen gewesen wäre, so ist diesbezüglich auf;die Bestimmungen des § 357 ASVG zu verweisen, nach welchen auch für das Verfahren in Leistungssachen - um ein solches hat es sich unbestrittenermaßen bei dem mit Bescheid vom 29. September 1959 abgeschlossenen Verfahren gehandelt - für die Frage der Parteistellung der § 8 AVG 1950 und für die Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens die Bestimmungen der §§ 69 und 70 AVG 1950 entsprechend gelten. Inwieweit jedoch die beschwerdeführende Partei an dem Verfahren, in dem FD über dessen Antrag von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eine Invaliditätsrente ab 29. September 1958 zuerkannt worden war, im Sinne des § 8 AVG 1950 vermöge eines Rechtes oder rechtlichen Interesses beteiligt gewesen sein sollte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt und es finden sich auch ansonsten in den für das Verfahren in Leistungssachen maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes keine Regelungen, aus denen eine Parteistellung der beschwerdeführenden Partei in dem in Rede stehenden Verfahren abgeleitet werden könnte. Im Bescheid vom 14. September 1962 ist zwar die Wiederaufnahme des Verfahrens damit begründet worden, daß die Leistungszugehörigkeit des FD auf Grund seiner Zuschrift vom 11. Mai 1960 einer Überprüfung zu unterziehen sei, doch wird in diesem Bescheid die beschwerdeführende Partei als solche nicht genannt, sodaß sie schon unter diesem Gesichtspunkt durch den Wiederaufnahmebescheid nicht unmittelbar berührt werden konnte. Abgesehen davon ergeben sich aber auch keine hinreichenden Gründe dafür, in einem Verfahren, das bloß die Wiederaufnahme eines mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenen Verfahrens zum Gegenstand hat, für natürliche oder juristische Personen, denen im abgeschlossenen Verfahren im Sinne des § 8 AVG 1950 Parteistellung nicht zugekommen ist, eine solche nunmehr einzuräumen. Auf die Frage jedoch, ob der beschwerdeführenden Partei in dem auf Grund des Bescheides vom 14. September 1962 durchzuführenden wiederaufgenommenen Verfahren Parteistellung im Hinblick darauf zugekommen wäre, daß bereits vorher beim Landeshauptmann von Niederösterreich das Verfahren nach § 413 Abs. 1 Z. 2 ASVG anhängig gemacht worden war, braucht mangels Erheblichkeit dieser Frage für die gegenständliche verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht eingegangen zu werden.

Geht man aber davon aus, daß die Zustellung jenes Bescheides, mit welchem die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 29. September 1959 abgeschlossenen Verfahrens verfügt worden ist, an die beschwerdeführende Partei mangels deren Parteistellung nicht erforderlich gewesen und sohin die Wiederaufnahme des Verfahrens wirksam geworden ist, so ergibt sich, daß tatsächlich - entsprechend der Auffassung der belangten Behörde - im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere die Erkenntnisse vom 21. Juni 1950, Slg. N. F. Nr. 1557/A, und vom 3. Juni 1955, Slg. N. F. Nr. 3773/A) der Rentenzuerkennungsbescheid vom 29. September 1959 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist und daher einer Feststellung, wonach FD in seiner Beschäftigung bei MF ab 1. Jänner 1953 zur Pensionsversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherung) versicherungs- und leistungszuständig sei, nicht entgegenstehen konnte. Da sohin das angeführte Beschwerdevorbringen nicht stichhaltig ist und sich im übrigen eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, mit denen dargetan werden sollte, daß im Hinblick auf die Art der Beschäftigung des FD bei MF ab dem angeführten Zeitpunkt für den genannten Dienstnehmer die Versicherungs- und Leistungszugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei gegeben gewesen sei, in der Beschwerde nicht findet, war diese nach § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten stützt sich, soweit es sich um den Aufwandersatz der belangten Behörde handelt, auf § 47 Abs. 2 lit. b, § 48 Abs. 2 lit. a sowie § 49 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt B Z. 4 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4, soweit es sich jedoch um den Aufwandersatz für die mitbeteiligten Parteien handelt, auf § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 3 lit. b sowie § 49 Abs. 1 und 6 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt C Z. 7 der zitierten Verordnung.

Wien, am 20. März 1968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1968000010.X00

Im RIS seit

28.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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