TE Bvwg Beschluss 2019/6/12 W104 2211511-1

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Veröffentlicht am 12.06.2019
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Entscheidungsdatum

12.06.2019

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W104 2211511-1/78E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über den Antrag der XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2019, Zl. W104 2211511-1/53E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2019, Zl. W104 2211511-1/53E, wurde den Beschwerden gegen einen Feststellungsbescheid der Wiener Landesregierung gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stattgegeben und festgestellt, dass für das Vorhaben "

XXXX " im 3. Wiener Gemeindebezirk eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Die Revision wurde für zulässig erklärt.

2. Mit Schriftsatz vom 15.05.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht mittels ERV am 16.05.2019, brachte die revisionswerbende Partei eine ordentliche Revision gegen das genannte Erkenntnis ein. Im gleichzeitig gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die Revisionswerberin Folgendes an:

1.1. "Zur Hinderung der Projektumsetzung auch bei nachfolgender erfolgreicher Revision

Die Revisionswerberin hat bereits ausgeführt, dass mit dem Erkenntnis des BVwG

• ein antragsbedürftiges Feststellungsverfahren trotz Zurückziehung des Antrags und daher gebotener Verfahrenseinstellung geführt wurde,

• das BVwG eine Einzelfallprüfunq durchgeführt hat, obwohl diese im Gesetz nicht vorgesehen ist und

• ein Einzelfallprüfunqsantraq niemals gestellt wurde,

• dies für ein Vorhaben, das die inhaltlichen Kriterien eines Städtebauvorhabens nicht erfüllt,

• weit unter den Schwellenwerten und

• bei all dem wurde vom BVwG auch das Vorliegen einer res iudicata missachtet.

Wie in der Revision ausführlich dargelegt, wurde mit dieser Vorgangsweise ein Erkenntnis angestrebt, das das Vorhaben ohne gesetzliche Grundlage verhindern sollte. Dies folgt aus der hiermit vorgelegten Unterlage des BVwG "Parteiengehör" vom 5.3.2019, mit dem das BVwG der Antragstellerin auftrug, darzulegen, dass kein Verwirklichungswille für das Vorhaben mehr bestehe und dies durch entsprechende Belege "...(Zurückziehung der materienrechtlichen Genehmigungsanträge und entsprechende eidesstattliche Erklärung zu bescheinigen)".

Bescheinigungsmittel: Schreiben des BVwG vom 5.3.2019 (Beilage ./l).

Wie in der Beschwerde umfassend ausgeführt, leistete die Revisionswerberin dieser Aufforderung - mangels gesetzlicher Grundlage - keine Folge.

Würde es dazu kommen, dass dem Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung nicht gefolgt würde, so würde diese Aufforderung trotz ihrer Gesetzlosigkeit erfolgreich sein können, wenn nunmehr die Baubewilligungsbehörde das bereits zu GZ MA37/1021494/2018 anhängige und spruchreife Baubewilligungsverfahren unter Hinweis auf eine "Sperrwirkung" des § 3 Abs 6 UVP-G nicht abschließen würde.

Die Situation ist vergleichbar mit Situationen, in denen Projektwerber eine Genehmigung erlangt haben, welche vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde, und darauffolgend Projektgegner Revision beim VwGH erheben: nach ständiger Judikatur des VwGH ist in diesen "gespiegelten" und materiell gleichartigen Situationen keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die Projektwerberin alleine das mit der sofortigen Ausübung der Baumaßnahmen verbundene Risiko verlorener Aufwendungen und sonstiger Nachteile trägt. Dieses Risiko trägt die Revisionswerberin auch hier, wäre doch selbst bei einer Bestätigung des Erkenntnisses § 3 Abs 6 letzter Satz UVP-G anwendbar. Mit anderen Worten: selbst wenn das Erkenntnis des BVwG nicht wegen Unzuständigkeit, inhaltlicher Rechtswidrigkeit und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben würde, würde die Zuerkennung aufschiebender Wirkung keine öffentlichen Interessen gefährden und hätte solche auch ex post nicht gefährdet; umgekehrt würde jedoch das Unterbleiben der Zuerkennung aufschiebender Wirkung einer sich ex post als qualifiziert rechtswidrig herausgestellt habenden Vorgangsweise zum Durchbruch verholfen haben.

1.2. Zur Vollzugstauglichkeit des Erkenntnisses

Grundlegende Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, dass die bekämpfte Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist, also ihrem Inhalt nach in die Wirklichkeit umgesetzt werden kann. Der Begriff des Vollzugs geht mithin über jenen der Vollstreckung hinaus und umfasst auch (Tatbestands-) Wirkungen, die an die angefochtene Entscheidung geknüpft sind - etwa indem die Voraussetzung für weitere Behördenakte bildet. Vollzugstauglich können dementsprechend auch feststellende und rechtsgestaltende Entscheidungen sein.

Im gegenständlichen Fall lag ein UVP-Feststellungsbescheid vor, der aussprach, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dieser Feststellungsbescheid wurde durch das gegenständlich bekämpfte Erkenntnis des BVwG dahingehend abgeändert, dass für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Insofern liegt gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Vollzugstauglichkeit des gegenständlichen Erkenntnisses vor.

1.3. Zu den zwingenden öffentlichen Interessen

Die Erfolgsaussichten der Revision sind für die Zuerkennung der Aufschiebungswirkung prinzipiell unerheblich und bleiben - um das Ergebnis der Gesetzmäßigkeitskontrolle nicht vorweg zu nehmen - im Provisorialverfahren außer Betracht.

Als zwingende öffentliche Interessen werden solche qualifizierten öffentlichen Interessen angesehen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung erfordern und damit ohne Interessensabwägung der Zuerkennung aufschiebender Wirkung entgegenstehen. Dies ist etwa der Fall bei drohenden Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen.

Eine bloße negative Beeinflussung der Umwelt stellt noch kein zwingendes öffentliches Interesse dar, für die Einstufung eines Interesses als zwingend bedarf es unter anderem einer drohenden Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen.

Dies ist gegenständlich - wie sich auch aus dem bekämpften Erkenntnis des BVwG ergibt - aber gerade nicht der Fall. Im Erkenntnis selbst wird auf Seite 28 ausgeführt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht stichhaltig waren und eine Störung lediglich im Hinblick auf das "Weltkulturerbe" bestehe. Desweiteren kann auch die Rechtmäßigkeit des bekämpften Erkenntnisses kein Maßstab für das Vorliegen von zwingenden öffentlichen Interessen gemäß der dargelegten Rechtsprechung sein.

Darüber hinaus kann schon deshalb kein zwingendes öffentliches Interesse gegen die Aufschiebung des Vollzugs des gegenständlichen Erkenntnisses vorliegen, da der Ausschluss einer Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen (und zum Teil auf deren Eigentum) auch Genehmigungskriterien in den ohnehin für die Verwirklichung des Vorhabens durchzuführenden materienrechtlichen Genehmigungsverfahren (siehe ua § 74 Abs 2 GewO und § 63 Wiener BO) sind.

Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall keine zwingenden öffentlichen Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen.

1.4. Zur Interessenabwägung

Bei der gemäß § 30 Abs 2 VwGG gebotenen Interessensabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides (bzw. Erkenntnisses/Beschlusses) während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerben Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnte, während ein Zuwarten mit der Durchsetzung der Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder etwa auch der Interessen eines Mitbeteiligten zumutbar ist.

Ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG liegt nur dann vor, wenn zumindest die Möglichkeit nachteiliger Einwirkungen durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides gegeben ist, wobei die Nachteile den Revisionswerbern selbst bei Umsetzung des bekämpften Bescheides in die Wirklichkeit drohen müssen.

Ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil liegt gegenständlich in mehrfacher Hinsicht vor. Konkret werden der Revisionswerberin bei Unterbleiben einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unwiederbringliche Schäden entstehen, die das Projekt an sich gefährden und deren Auswirkungen auch nicht (bzw wenn überhaupt nur sehr schwer) durch eine nachträgliche Aufhebung des Erkenntnisses rückgängig gemacht werden können. Im Fall des Unterbleibens einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besteht somit eine konkrete Gefahr eines nicht wieder gut zu machenden Nachteils, der den vom VwGH gewährenden Rechtsschutz beeinträchtigt.

Aufgrund des Feststellungsbescheides vom 16.10.2018 hat die Revisionswerberin weitere Projektentwicklungsphasen (Detailplanungen, Einreichplanungen, Interiorplanungen etc) gestartet, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können; insofern bedeutet derzeit jeder Tag der Projektverzöqerung ein Schaden von etwa EUR 16.600,-; pro Monat sind das etwa EUR 500.000.-. Selbst bei der sehr schnellen Verfahrenserledigung des VwGH von im Jahr 2017 (jüngste veröffentlichte Statistik) nur 140 Tagen ab Eingang der Rechtssache bis Abfertigung der Entscheidung würde der Vollzug des Erkenntnisses einen Schaden von jedenfalls über EUR 2.324.000.- bedeuten. Abgesehen von diesen Kosten der Projektverzögerung sind bereits jetzt Kosten in Höhe von EUR 15.515.559,79 für die Planung angefallen.

Neben diesen Kostenfaktoren geht mit der Projektverzögerung aber noch ein gravierenderer Nachteil einher: Eine Fortführung der Planung wird umso schwieriger und kostspieliger, je länger die Projektverzögerung andauert. Schließlich sind die beauftragten Planer und Architekten in dieser Zeit gezwungen, sich (auch) anderen Projekten zu widmen, und ist daher nicht gesichert, ob und wie rasch eine Wiederaufnahme des Projektes erfolgen kann, was letztlich dazu führen kann, dass das Projekt nicht mehr verwirklicht wird.

Die Verträge mit den einzelnen Planern und insbesondere dem international sehr renommierten Wettbewerbssieger Architekten XXXX - einen der weltweit gefragtesten Architekten und entsprechend extrem knappen Zeitbudgets - sehen keine unbegrenzte Bindungsdauer vor und könnten eine solche auch gar nicht vorsehen. Es besteht daher die jederzeit präsente Gefahr, dass einzelne Planer und noch gravierender der Architekt - als tragende Säule des Projekts - aufgrund der Projektverzögerungen von ihren Verträgen zurücktreten. Diese Gefahr ist auch deshalb sehr präsent, da das im Jahr 2015 unterfertigte Service Agreement mit Herrn XXXX in Punkt 8.1.2 eine einseitige Kündigungsmöglichkeit vorsieht, wenn es in Summe zu einer Projektverzögerung von zwei Jahren kommt:

If the sum of temporary discontinuation of works lasts longer than 2 years in total, the Contractor may withdraw from the Agreement in writing with immediate effect. The Con- tractor shall notify the Client of such withdrawal within 14 days after the 2 years period has elapsed, otherwise the period for accepted temporary discontinuation shall be deemed extended for another 12 months.

Diese Frist von zwei Jahren ist aufgrund der bereits eingetretenen Verzögerung im Widmungsverfahren nahezu erreicht, und Herr XXXX hat seine Besorgnis hinsichtlich weiterer Projektverzögerungen und den für ihn eigetretenen Reputationsschaden durch die Ablehnung von anderen Projekten bereits der Geschäftsführerin der Revisionswerberin kundgetan.

Bescheinigungsmittel: Einvernahme Frau XXXX , p.A XXXX ,

XXXX , als Geschäftsführerin.

Daneben bedeutet eine weitere Projektverzögerung auch einen enormen Nachteil für das im Eigentum der Projektwerberin stehende XXXX und dessen 270 Mitarbeiter. Im gegenständlichen Fall kommt es ja gerade nicht zu einem Neubau auf "grüner Wiese", sondern vielmehr zu einer Änderung und Erneuerung des bestehenden XXXX . Aufgrund dieser geplanten Neugestaltung des Areals wurden in den letzten Jahren größere Neuinvestitionen nicht getätigt und entspricht das Hotel nicht mehr den heutigen Anforderungen eines Gastes, der sich gehobene Standards einer internationalen Hotelkette entsprechend erwartet. Die Vornahme von Neuinvestitionen würde einen Schaden bzw. frustrierten Aufwand darstellen, der selbst bei einer nachträglichen Aufhebung des Erkenntnisses nicht wieder gutzumachen wäre, da diese getätigten Investitionen im Zuge der Erneuerung des XXXX wieder beseitigt werden müssten.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das im Jahr 1964 eröffnete Internationale Hotel seit mehr als 50 Jahren internationale Meetings und Kongresse ausrichtet. Solche großen Konferenzen und Kongresse bedürfen jedoch einer gewissen Planungsspanne und wurden - aufgrund der Planung der Neugestaltung des Areals - für die Zeit nach 2021 abgesagt. Durch Ausbleiben dieser Großveranstaltungen und die Nichterfüllung internationaler Hotelstandards wäre der Geschäftsbetrieb im Falle der Weiterführung aufgrund weiterer Verzögerung bei der Projektumsetzung massiv gefährdet. Das völlige Unterbleiben der Weiterführung vor dem Hintergrund der Projektverzögerung ohne Planbarkeit für den Zeitpunkt einer Wiedereröffnung würde zu einem gänzlichen Entfall jeglicher Einnahmen für einen unabsehbaren Zeitraum und einem gravierenden Reputationsschaden führen, der nicht wieder gutzumachen wäre.

Auch die 270 Mitarbeiter des XXXX sind von dieser Ungewissheit betroffen und verlassen daher zum Teil das Unternehmen.

In jedem Fall wären die - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung und der damit einhergehenden massiven Planungsunsicherheit - eintretenden Schäden unwiederbringlich.

Bescheinigungsmittel: Schreiben XXXX (Beilage ./2).

Das gegenständliche Projekt der Revisionswerberin umfasst neben der Erneuerung des bestehenden XXXX auch die Erneuerungen sämtlicher Anlagen des XXXX , um dessen Fortbestand und Fortbetrieb zu sichern. Insgesamt leistet das Projekt daher einen (mit knapp € 30 Millionen bezifferten) Beitrag zur Kontinuität jener Institution, die seit über 150 Jahren existiert und (nach der Übersiedlung vom Gründungstandort an den heutigen Standort) seit 119 Jahren das Areal prägt. Im Falle einer Projektverzögerung hätte dies einen großen wirtschaftlichen Schaden für den XXXX und würde auch dessen Existenz gefährden.

Wie das XXXX sind auch beim XXXX - aufgrund der geplanten Neugestaltung des Areals - weitere Investitionen unterblieben, da diese zukünftig ohnehin wieder beseitigt bzw. rückgängig gemacht werden müssten. Die vom XXXX betriebenen Anlagen und Räumlichkeiten sind daher "in die Jahre gekommen" und können nur mehr für einen begrenzten Zeitraum weiter bespielt werden. Dabei ist zu beachten, dass der XXXX nicht nur den Publikumseislauf anbietet, sondern darüber hinaus Eissportlern eine der wenigen Trainingsmöglichkeiten, insbesondere auch in einer Eishalle, und der dazugehörigen Infrastruktur wie Garderoben, Duschen u.ä. bietet. In der Sommersaison ist der XXXX im Hinblick auf seine Einnahmen u.a. auf die Vermietung des Areals angewiesen; Mieter sind jedoch schwierig zu finden, da - aufgrund der geplanten Neugestaltung - die Bereitschaft, Investitionen zu tätigen, nicht mehr besteht.

Sollte es - bedingt durch eine allfällige Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - zu einer weiteren Projektverzögerung kommen, ist daher der XXXX in seinem Fortbestand massiv gefährdet und kann das Überleben dieser Institution möglicherweise nicht sichergestellt werden; dies obwohl das "Rundtanzen auf dem Eis" in Wien mittlerweile zum Weltkulturerbe zählt.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Revisionswerberin dem XXXX die von ihm genutzten Flächen aufgrund eines Bestandvertrages zur Verfügung stellt, so dass auch sie mittelbar betroffen ist und ihr ein unwiederbringlicher Schaden entsteht, sollte es letztlich zu einem Ausfall ihres Bestandnehmers kommen. Weiters würde sie auch in Anbetracht des geplanten Projektes einen unwiederbringlichen Schaden erleiden, da die Neugestaltung des Areals ohne Bestehen der Institution des XXXX s für die Revisionswerberin tatsächlich nicht vorstellbar ist.

Bescheinigungsmittel: Schreiben XXXX (Beilage ./3).

Konvolut Presseartikel (Beilage ./4).

Ein weiterer Aspekt, der den XXXX , das XXXX und das XXXX u.a. verbindet, ist der Bezug von Kälte aus ein und derselben Kälteanlage, die vom XXXX betrieben wird. Diese Kälteanlage ist - verglichen mit heute üblichen Standards - stark veraltet und hat lediglich eine begrenzte Funktionsdauer. Aufgrund der Entwicklung der Temperaturkurve über die letzten Jahre ist der Bezug von Kälte sowohl für das XXXX als auch für das XXXX entscheidend, um ihren Betrieb jeweils zu gewährleisten. Im Falle einer weiteren Projektverzögerung - beispielsweise bedingt durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - ist nicht absehbar, ob der XXXX nicht seinen Betrieb aufgrund der veralteten Kälteanlage einstellen müsste; auch wären das XXXX und das XXXX in deren Betrieb erheblich eingeschränkt. Es drohen sohin unwiederbringliche Schäden, die selbst durch die Aufhebung des Erkenntnisses nicht wieder gut gemacht werden könnten. Auch eine Neuanschaffung der Kälteanlage würde vor dem Hintergrund der völligen Umgestaltung des Areals einen frustrierten Aufwand und gravierenden Schaden darstellen.

Bei Unterbleiben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung droht daher ein massiver nicht wieder gutzumachender Schaden für die Revisionswerberin, der geeignet ist, die Verwirklichung des Projekts zu gefährden und somit den vom VwGH gewährenden Rechtsschutz zu beeinträchtigen.

1.5. Weiterer massiver Eingriff in die Interessen der Revisionswerberin

Bereits bei der Gelegenheit der mündlichen Verhandlung vom dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Revisionswerberin angekündigt, ihr die Kosten für den vom Gericht bestellten Sachverständigen vorzuschreiben.

Die Revisionswerberin hat bereits in ihrer Stellungnahme vom 4.3.2019 ausgeführt, dass dies einerseits willkürlich und andererseits gesetzlos wäre, hat sie doch gerade keinen Sachverständigen beantragt, und sich auch wiederholt gegen die Durchführung eines schon wegen des Fehlen eines Antrags durch die Projektwerberin gesetzlosen Verfahrens ausgesprochen. Trotz der Durchführung eines Verfahrens ohne Antrag und gegen den Willen der Revisionswerberin hat nunmehr das BVwG seine Ankündigung wahr gemacht und mittels Parteiengehör vom 23.4.2019, GZ: W104 2211511-1/59Z, der Revisionswerberin die Honorarnote des Sachverständigen vorgehalten und auch auf die - vom BVwG angenommene - Kostentragungspflicht hingewiesen, sodass es offenkundig seine Ankündigung umsetzen und trotz Gesetzlosigkeit und Antraglosigkeit die Revisionswerberin - zusätzlich zu den ohnehin massiv anfallenden Kosten der Projektverzögerung - mit weiteren EUR 84.620,16 belasten möchte.

Bescheinigungsmittel: Schreiben BVwG samt Honorarnote (Beilage ./5).

Diese massive Beeinträchtigung von Interessen der Revisionswerberin ohne dagegenstehende zwingende öffentliche Interessen (siehe Punkt 1.3.) kann dadurch abgewehrt werden, dass der anhängigen Erkenntnisbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.

Derartige Kosten gemeinsam mit den Kosten der Projektverzögerung (dazu unten Punkt 1.4.) bilden einen massiven Eingriff in die Interessen der Revisionswerberin.

2. Rechtliche Bewertung

Insgesamt ergibt sich daher, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG vorliegen. Das gegenständlich bekämpfte Erkenntnis ist dem Vollzug zugänglich, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, und aus einer Interessenabwägung geht deutlich hervor, dass der Revisionswerberin bei Vollzug des gegenständlichen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde, der auch nach Aufhebung des Erkenntnisses im Hauptverfahren nicht wieder gutzumachen ist."

3. Mit Verfügung vom 20.05.2019 wurde den Parteien die Revision, die, wie ausgeführt, mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist, mit der Aufforderung zugestellt, sich binnen zwei Wochen zu diesem Antrag zu äußern.

4. Mit Schriftsatz vom 03.06.2019 sprachen sich die durch die Rechtsanwaltskanzlei XXXX vertretenen mitbeteiligten Parteien gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und begründeten dies wie folgt:

"Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, mit dem festgestellt worden war, dass das das gegenständliche Bauvorhaben der XXXX nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege, erhobenen Beschwerde statt. Im Antrag der XXXX , der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde ausgeführt, dass dieser Feststellungsbescheid einer aufschiebenden Wirkung zugänglich sei, weil das angefochtene Erkenntnis ohne Rechtsgrundlage ergangen sei.

Die XXXX führt zur notwendigen Interessensabwägung gem § 30 Abs 2 VwGG aus, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen gegen die Aufschiebung des Vollzugs des gegenständlichen Erkenntnisses vorliegen würden, da der Ausschluss einer Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen auch Genehmigungskriterien in den ohnehin für die Verwirklichung des Vorhabens durch zuführenden materienrechtlichen Genehmigungsverfahren seien. Im Ergebnis würden keine zwingenden öffentlichen Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen.

Festzuhalten ist, dass bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und in weiterer Folge erteilter Baubewilligung massive Umweltschäden bzw eine unwiderbringliche Zerstörung des schutzwürdigen Gebiets "UNESCO-Welterbestätte Historisches Zentrum von Wien" zu erwarten ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits erkannt hat, ist davon auszugehen, dass das projektierte Vorhaben jedenfalls UVP-pflichtig ist. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde sämtliche Umweltschutzmaßnahmen umgehen. Durch die zwischenzeitliche Verwirklichung des projektierten Vorhabens - die XXXX führt diesbezüglich aus, dass zur GZ: MA37/1021494/2019 vor der zuständigen Baubehörde bereits ein spruchreifes Baubewilligungsverfahren anhängig ist - sind unwiderbringliche, nicht wiedergutzumachende Umweltschäden bzw. Schäden des schutzwürdigen Gebiets "UNESCO-Welterbestätte Historisches Zentrum von Wien" zu erwarten.

Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass das projektierte Vorhaben aufgrund seiner Masse und Bauhöhe eine wesentliche Störung der historischen Skyline, die von der UNESCO aus grundlegend für den außergewöhnlichen Wert genannt wurde, bewirken, wobei dies auch zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Authentizität und Integrität der Welterbestätte führt und damit den Ernennungskriterien für deren Ernennung widerspricht. Es ist somit zu erwarten, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet "UNESCO-Welterbestätte Historisches Zentrum von Wien" festgelegt wurde, erheblich beeinträchtigt wird.

Zusammengefasst liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor. Insbesondere sprechen zwingende öffentliche Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, sodass aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht gegeben sind.

Es wird daher gestellt der Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen."

5. Mit Schriftsatz vom 03.06.2019 sprach sich die XXXX gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und begründete dies wie folgt:

"Gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 dürfen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu.

Damit eine aufschiebende Wirkung gewährt werden kann, muss der bekämpfte Bescheid seinem Inhalt nach einem Vollzug zugänglich sein. Dies ist beim gegenständlichen Bescheid, mit dem lediglich über die Erforderlichkeit einer UVP abgesprochen wurde, nicht der Fall.

Wie oben ausgeführt, soll das Bauvorhaben im "Historischen Zentrum von Wien", einer in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des "Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt", errichtet werden. Bei Realisierung des Bauvorhabens würde es (mit großer Wahrscheinlichkeit aufgrund der bisherigen Beschlüsse des UNESCO-Welterbe-Komitees) zu einer Aberkennung des UNESCO-Welterbe-Status kommen, was nicht im öffentlichen Interesse liegt. Es liegt vielmehr im öffentlichen Interesse, dass das Bauvorhaben nicht realisiert wird, da andernfalls das UNESCO-Welterbe "Historisches Zentrum von Wien" erheblich beeinträchtigt und eine Aberkennung des UNESCO-Welterbe-Status riskiert wird.

Aus den genannten Gründen spricht sich " XXXX " gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 30 Abs. 1und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwGG lautet:

"Aufschiebende Wirkung

§ 30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.

(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung von der Vollzugstauglichkeit eines Feststellungsbescheides nach dem UVP-G 2000 aus und begründet dies - im Fall der Feststellung der UVP-Pflicht - mit der in § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 geregelten Sperrwirkung und der Nichterklärung von entgegen dem UVP-G 2000 erteilten Genehmigungen (vgl. VwGH 13.9.2000, AW 2000/03/0060; 23.6.2016, Ra 2016/04/0027; 25.1.2017, Ra 2016/06/0034-10).

Voraussetzung für eine Aufschiebung dieser Wirkungen ist allerdings, dass der angefochtene Bescheid durch diese Bescheidwirkungen in unverhältnismäßiger Weise nachteilig die Interessen der revisionsführenden Partei berühren würde. Einen derartigen unverhältnismäßigen, der beschwerdeführenden Partei drohenden Nachteil hat diese - bei Abwägung der im UVP-Verfahren wahrzunehmenden öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen der Beschwerdeführer - im vorliegenden Fall geltend gemacht. Sie hat erhebliche Planungskosten, drohende Stillstandskosten für das Hotel, einen Rückzug des beteiligten Architekten und eine Bestandsgefährdung für den XXXX geltend gemacht.

Hingegen haben die Revisionsgegner im Wesentlichen nur allgemein die Gefährdung des Weltkulturerbestatus oder private Interessen, deren Berechtigung bereits im zugrunde liegenden Feststellungsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht nicht anerkannt wurde, geltend gemacht. Wie der VwGH in ähnlichen Fällen bereits mehrmals ausgesprochen hat, liegt es regelmäßig nicht auf der Hand, dass Rodungs- und Bauarbeiten nicht durch Wiederaufforstung und Abriss eines bereits errichteten Gebäudes rückgängig gemacht werden können (vgl. etwa VwGH 21.3.2013, AW 2013/05/0011). Das Risiko der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens und der anschließenden Nichtigerklärung der Baugenehmigung und Rückabwicklung des Baugeschehens liegt somit vollständig bei der Projektwerberin.

Allerdings ist auch auf die jüngste Rechtsprechung des VwGH zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bauverfahren hinzuweisen, wonach bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision gegen eine Baugenehmigung zwar davon auszugehen ist, dass sich die Behörden gesetzeskonform verhalten, aber dann, wenn aufgrund ausreichenden Fallmaterials erwiesen wäre, dass die Behörden in der überwiegenden Zahl der Fälle die Herstellung des Zustandes unterlassen, der letzten Endes der Rechtsanschauung des VwGH entspricht, oder diese Herstellung sehr lange Zeit benötigt, und die revisionswerbenden Nachbarn es nicht in der Hand haben, einen Abbruch bei Zeiten durchzusetzen, die faktische Effizienz der Revision in den Vordergrund tritt und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist (VwGH 13.2.2019, Ra 2019/05/0003).

Diese jüngste Rechtsprechung schlägt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf UVP-Feststellungsbescheide durch, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen diese noch keine unmittelbare Projektverwirklichung ermöglicht. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass das im angefochtenen Feststellungsbescheid dargelegte unionsrechtliche Effektivitätsgebot in Bezug auf die Verpflichtung der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor Projektwerwirklichung i.V.m. der angeführten Rechtsprechung zum Baurecht zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Revision gegen allfällige materienrechtliche Genehmigungsbescheide führen kann.

Insgesamt sind somit die Voraussetzungen für die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gegeben und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
ordentliche Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2211511.1.01

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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