TE Bvwg Beschluss 2019/6/14 W251 2217573-1

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Veröffentlicht am 14.06.2019
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Entscheidungsdatum

14.06.2019

Norm

AVG §62 Abs4
BFA-VG §22a
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76

Spruch

W251 2217573-1/20Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , StA. Liberia, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2019, Zl. 278324007 - 190220924:

A)

Das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass die Beschwerde im Spruchpunkt A.I. gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen wird. Der Spruchpunkt A.I. lautet daher wie folgt:

"Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.10.2003 einen Asylantrag in Österreich.

Gegen den Beschwerdeführer bestehen mehrere rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahmen.

Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 11.02.2019 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia zulässig sei, es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2019 als unbegründet abgewiesen.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.03.2019 wurde über den Beschwerdeführe gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer wird seit 19.03.2019 in Schubhaft angehalten.

3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.04.2019 und am 23.04.2019 eine mündliche Verhandlung durch. Das Erkenntnis wurde am 23.04.2019 mündlich verkündet.

Aufgrund eines Schreibfehlers wurde versehentlich im Spruchpunkt A.I. des am 23.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntisses die Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG, statt der Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG angeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer stellte am 09.10.2003 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2004, abgewiesen wurde. Unter einem wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Liberia für zulässig erklärt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.04.2009 abgewiesen.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19.05.2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Berufungsbescheid vom 08.11.2011 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wird.

Der Beschwerdeführer stellte am 12.02.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK iVm § 55 Abs 1 AsylG. Mit Bescheid vom 13.04.2016 wies das Bundesamt diesen Antrag ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Liberia zulässig sei und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.08.2018 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der zweite Satz im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 75 AsylG nicht erteilt" ersatzlos behoben wurde.

Der Beschwerdeführer wurde mehrfach straffällig.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia zulässig sei, es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf 8 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2019 als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.03.2019 wurde über den Beschwerdeführe gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde bereits rechtskräftig entschieden. Es gibt betreffend den Beschwerdeführer kein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz, über das noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

Aufgrund eines Schreibfehlers wurde versehentlich vom Bundesverwaltungsgericht im Spruchpunkt A.I. des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 23.04.2019 die Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG, statt der Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG angeführt.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt zu den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und zu den Anträgen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

Gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG darf die Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist. Gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG darf die Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist.

Über den Asylantrag des Beschwerdeführers wurde bereits rechtskräftig entschieden. Es bestehen bereits mehrere aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer. Es gibt derzeit kein laufendes Verfahren des Beschwerdeführers über einen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits das Bundesamt hat seinen Bescheid vom13.03.2109 auf die Bestimmung des § 76 Abs 2 Z 2 FPG und auf den Zweck der Sicherung der Abschiebung gestützt.

Wie der mündlichen Verkündung im Protokoll vom 23.04.2019 zu entnehmen ist, dient die Verhängung der Schubhaft nicht der Sicherung eines Asylverfahrens, sondern ausschließlich der Abschiebung des Beschwerdeführers. Es ist der mündlichen Verkündung nicht zu entnehmen, dass ein anderer als vom Bundesamt angenommener Tatbestand herangezogen werden sollte. Dass Bundesverwaltungsgericht stützt sich in seinem mündlich verkündeten Erkenntnis offenkundig auf die Bestimmung des § 76 Abs 2 Z 2 FPG. Dass im Spruchpunkt A.I. die Bestimmung des § 76 Abs 2 Z 1 FPG, statt der Bestimmung des § 76 Abs 2 Z 2 FPG angeführt ist, ist auf einen offenkundigen Schreibfehler zurückzuführen.

Diese Unrichtigkeit hätte vom Bundesverwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei Verkündung des Erkenntnisses vermieden werden können.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt nach der zur Berichtigung von Bescheiden ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die erkennbar nicht der Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. (VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330).

Im gegenständlichen Fall ist offenkundig, dass die richtige Bestimmung tatsächlich § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG lautet. Dies ergibt sich zum einen aus dem Bescheid des Bundesamtes mit dem gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erlassen wurde. Zum anderen umfasst die Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG Fälle, bei denen ein Asylverfahren noch anhängig ist und die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens erforderlich ist. Dem mündlich verkündeten Erkenntnis sowie dem Akteninhalt ist jedoch zu entnehmen, dass kein Asylverfahren mehr offen ist, es bestehen mehrere rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer. Die Schubhaft wurde zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Sinn des § 76 Abs 2 Z 2 FPG verhängt. Es liegt daher ein berichtigungsfähiger Tippfehler vor.

Somit war das Erkenntnis gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend zu berichtigen, dass Spruchpunkt A.I. lautet: "Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen."

Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß § 31 Abs 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal das Vorliegen eines berichtigungsfähigen Schreibfehlers eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Berichtigung, Schreibfehler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W251.2217573.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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