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Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §357Rechtssatz
Natürliche oder juristische Personen, denen in einem mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenen Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 nicht zugekommen war, haben in dem Verfahren, das bloß die Wiederaufnahme des angeführten Verfahrens als solche zum Gegenstand hat, keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950.Natürliche oder juristische Personen, denen in einem mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenen Verfahren Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 nicht zugekommen war, haben in dem Verfahren, das bloß die Wiederaufnahme des angeführten Verfahrens als solche zum Gegenstand hat, keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1968000010.X01Im RIS seit
28.08.2019Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019