TE Lvwg Erkenntnis 2019/8/19 LVwG-2019/22/1285-5

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Veröffentlicht am 19.08.2019
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Entscheidungsdatum

19.08.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde von Frau AA und der Herren BB und CC, alle Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 21.5.2019, Zl. **** wegen Vorschreibung von Gebühren gemäß § 76 AVG für die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen für Vermessungswesen in einem baupolizeilichen Verfahren nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden namentlich genannten Eigentümern von Grundstücken Gebühren des im baupolizeilichen Verfahren Zl. **** zur Beseitigung einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden konsenslos errichteten Stützmauer beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen für Vermessungswesen, DD, in der Höhe von insgesamt Euro 612,00 vorgeschrieben.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus wie folgt:

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26.11.2018 wurde der Spruchpunkt III des Beseitungsauftrages vom 02.03.2018 behoben und an die I. Instanz zurückverwiesen.

Im Zuge des Verfahrens zur Beseitigung der Stützmauer wurde vom nichtamtlichen Sachverständigen DD eine Vermessungsurkunde erstellt. Für diese Tätigkeit hat DD eine Gebührennote in Höhe von € 612,00 gelegt. Diese Gebührennote wurde sämtlichen Verfahrensparteien mit Schriftstück vom 22.12.2016 zur Kenntnisnahme und mit der Einladung um Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

In weiterer Folge wurde die in Rede stehende Gebühr nach § 53a AVG gegenüber dem nichtamtlichen Sachverständigen bescheidmäßig mit € 612,00 bestimmt. Auf Basis dieses inzwischen rechtskräftigen Bescheides wurde die Gebühr in der angeführten Höhe durch die Marktgemeinde Z bezahlt.

Da die Kosten auf alle Parteien entsprechend aufzuteilen waren, ergab dies einen Betrag von € 306,00 für die Eigentümer des Gst. Nr. **1, sohin jeweils € 102,00 je Eigentümer, für die Eigentümer des Gst. Nr. **2 einen Betrag von € 88,64, sohin € 41,82 je Eigentümer sowie für den Eigentümer des Gst. Nr. **3 einen Betrag von € 222,36.

Es liegen somit die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Gebühr als Barauslage im Sinn des § 76 AVG gegenständlich vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen wird auf die Begründung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.11.2018 verwiesen.“

In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Parteien AA, BB und CC vor wie folgt:

„1. Die belangte Behörde ist dem wiederum nicht nachgekommen und hat die Kosten diesmal zwar allen Eigentümern, aber nicht angemessen und zu nicht nachvollziehbaren, insbesondere EE und FF bevorzugenden und GG benachteiligenden Anteilen vorgeschrieben, nachdem GG zu rund 55% und EE und FF zu rund 45% Eigentümer der baulichen Anlage sind.

2. Die im Grundbuch jederzeit einsichtigen Eigentumsverhältnisse der Eigentümer des Gst. **4 (AA/BB/CC) wurden bei der Kostenverteilung nicht berücksichtigt.

3. Die im Rechnungsbetrag enthaltene Mehrwertsteuer wurde im Kostenbescheid nicht ausgewiesen.

4. Wie bereits in unserer Stellungnahme vom 16.01.2017 angeführt erfolgte die Vermessung mangelhaft (es wurde nur ein Teil der baulichen Anlage vermessen) und wäre daher nicht zu bezahlen oder eine mängelfreie Vermessungsurkunde einzufordern gewesen. Die von der Behörde durchgeführte Maßnahme erfolgte sohin mangelhaft.

5. Es ist prinzipiell festzuhalten, dass eine Vermessung überhaupt nicht notwendig gewesen wäre, wenn die MG-Z den in den Einreichplänen von EE und FF aus den Jahren 1993 und 2011 dargestellten und behördlich ausdrücklich nach TBO und TBV geprüften und genehmigten Grenzverlauf mittig der Mauer berücksichtigt hätte.“

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 5.8.2019 brachten die Beschwerdeführer auf Vorhalt des Verhandlungsleiters, für ihn sei eine nachvollziehbare Begründung dahingehend, dass die Aufteilung innerhalb der Familie AA/BB/CC unrichtig ist, nicht zu erkennen sei, vor, die Aufteilung habe ihrer Ansicht nach exakt nach den Eigentumsanteilen zu erfolgen.

II.      Rechtslage:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51 (WV) idF BGBl I 2018/58 lautet wie folgt:

„§ 76.

(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

(…)

III.     Rechtliche Erwägungen:

Zunächst ist auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26.11.2018, LVwG-2018/40/1738-4 Bezug zu nehmen. Diesem Erkenntnis ist zu entnehmen, dass der baupolizeiliche Bescheid, mit dem die Beseitigung der gegenständlichen und konsenslos errichteten Stützmauer sowie der Auftrag zur Herstellung des ursprünglichen Geländes zu Recht ergangen ist. Daraus ergibt sich die baurechtliche Verantwortung aller drei Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand, den der Bauordnung entsprechenden Zustand herzustellen.

In Bezug auf die Vorschreibung von Barauslagen steht aufgrund der Bindung an die tragenden Gründe dieser Entscheidung fest, dass lediglich die Gebühren des Sachverständigen für Vermessungswesen als notwendig zu erachten waren und nur diese Kosten gemäß § 76 Abs 3 AVG auf alle Eigentümer der baulichen Anlage angemessen zu verteilen sind.

Vor dem Hintergrund der genannten Bindungswirkung hat die belangte Behörde völlig rechtsrichtig die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen für Vermessungswesen, was die Beschwerdeführer als gesamt Hälfteeigentümer der gegenständlichen Stützmauer betrifft, zur Hälfte, mithin gesamt 306 Euro, diesen vorgeschrieben. Die in Beschwerdepunkt 1. vorgebrachten Bedenken der Beschwerdeführer gehen insofern ins Leere, als sie in Bezug auf die Aufteilung bei den anderen Miteigentümern (das sind die Eigentümer der Gpn. **5 und **3 alle KG Z) kein Mitspracherecht haben und daher diesbezüglich keine Beschwer vorliegen kann. Ob die enthaltene Mehrwertsteuer nun im „Kostenbescheid“ ausgewiesen ist oder nicht, ist ebenfalls nicht von Belang und liegt auch hier keine ersichtliche Beschwer vor. Auf die unter Punkt 4. und 5. vorgebrachten Argumente war aufgrund des diesbezüglichen rechtskräftigen Abspruch im zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 26.11.2018 nicht mehr einzugehen.

Dem Beschwerdepunkt 2. in Zusammenhalt mit dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 5.8.2019 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer die Ansicht vertreten, die Aufteilung der Hälftekosten hätte exakt nach den Eigentumsanteilen am betreffenden Grundstück Gp. **4 erfolgen müssen. Damit sind die Beschwerdeführer jedoch nicht im Recht. Zunächst ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, worin bei einem Familienverband wie dem vorliegenden die Beschwer gelegen sein soll, wenn der Sohn am unbestrittenen Hälfteanteil von insg. 306 Euro einen nur um wenige Euro geringeren Betrag und die beiden Elternteile einen entsprechend gering höheren Anteil zu bezahlen haben. Tatsächlich würde nämlich eine Aufteilung exakt nach den Eigentumsanteilen zu folgendem Ergebnis führen:

Eigentumsanteile AA und BB je 205/572 und CC 162/572. Das würde umgerechnet auf die Gesamtsumme von 306 Euro bedeuten: AA und BB hätten je 110 Euro und CC Euro 86 zu bezahlen. Also ein Unterschied von wenigen Euro im Vergleich zu jenen Beträgen im angefochtenen Bescheid.

Das Gesetz sieht jedoch eine exakt nach den Eigentumsanteilen angelehnte Aufteilung der Kosten gar nicht vor sondern spricht vielmehr von einer angemessenen Aufteilung. Die gegenständliche Stützmauer steht aufgrund der Feststellungen im zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26.11.2018 im gemeinsamen Eigentum der Eigentümer der Gpn **4, **5 und **3 alle KG Z. Die Beschwerdeführer sind unbestritten Hälfteeigentümer der Stützmauer. Damit ist jeder der Miteigentümer der Gp. **4 ungeachtet seines Eigentumsanteils auch verantwortlich dafür, den festgestellten konsenslosen Zustand zu beenden und daher erging der entsprechende baupolizeiliche Auftrag auch u.a. an alle drei Beschwerdeführer. Entsprechend dieser Verantwortung für den konsenslosen baurechtlichen Zustand und die ungeteilte Verpflichtung, die keine Unterscheidung nach Eigentumsanteilen kennt, den konsensgemäßen Zustand herzustellen, hat die belangte Behörde zu Recht die Hälfte der Kosten auf die drei Beschwerdeführer zu gleichen Anteilen aufgeteilt.

Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen; ungeteilte Verpflichtung; keine Unterscheidung nach Eigentumsanteilen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.22.1285.5

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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