RS Lvwg 2019/6/14 LVwG-AV-247/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

14.06.2019

Norm

NAG 2005 §8 Abs1 Z7
NAG 2005 §11 Abs2 Z1
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §11 Abs4
NAG 2005 §45 Abs12
EMRK Art8

Rechtssatz

Die nach § 11 Abs 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung erfordert eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl VwGH 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, anhand der Umstände des Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die im § 11 Abs 3 Z 1 bis 9 NAG genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl VwGH 2009/21/0182).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Daueraufenthalt-EU; öffentliche Ordnung; öffentliche Sicherheit; Privat- und Familienleben;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.247.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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